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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über empfohlene Impfungen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/1991, wird verordnet:

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:

1.

Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus (Wundstarrkrampf) und Pertussis (Keuchhusten);

2.

Impfungen gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung);

3.

Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln;

4.

Impfungen gegen Frühsommermeningoencephalitis.

§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht.

§ 3. Eine Impfung gegen Hepatitis B stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn ein berufliches Expositionsrisiko gegeben ist.

§ 4. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.