Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach § 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten und
im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu leisten.
(2) In den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 ist österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten - ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie - nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen ist:
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
(3) Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 ist auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchzuführen. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
(4) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach § 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten und
im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu leisten.
(2) In den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 ist österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten - ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie - nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen ist:
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
(3) Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 ist auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchzuführen. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
(4) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach § 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten und
im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu leisten.
(2) In den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ist österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten - ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie - nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen ist:
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
(3) Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 ist auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchzuführen. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
(4) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
Mittel für Strukturreformen
§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß § 20 Abs. 3 sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt.
(2) Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds - im folgenden Fonds genannt - sind bis 31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten:
der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
die Schaffung und der Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
der Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(5) Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1994 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden.
Mittel für Strukturreformen
§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß § 20 Abs. 3 sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt.
(2) Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds - im folgenden Fonds genannt - sind bis 31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten:
der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
die Schaffung und der Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
der Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(5) Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1995 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden.
Mittel für Strukturreformen
§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß § 20 Abs. 3 sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt.
(2) Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds - im folgenden Fonds genannt - sind bis 31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten:
der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
die Schaffung und der Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
der Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(5) Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1996 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden.
Österreichischer Krankenanstaltenplan
§ 3. Der vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete Österreichische Krankenanstaltenplan ist durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Errichtung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
Aufgaben des Fonds
§ 5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere:
die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);
die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß § 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' gemäß § 1 Abs. 3;
die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993,
die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im
Rahmen von Länderquoten gemäß § 21
§ 6. (1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des § 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.
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