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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von F 22 als Treibgas in Druckgaspackungen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Verbot

§ 1. Das Inverkehrsetzen von Druckgaspackungen, die als Treibgas Chlordifluormethan (F 22) enthalten, durch Hersteller und Importeure ist mit Ablauf des 31. Dezember 1992 verboten.

Ausnahmen

§ 2. (1) Vom Verbot des § 1 sind Druckgaspackungen für technische Zwecke ausgenommen, wenn ein Ersatz von Chlordifluormethan (F 22) durch andere, weniger ozonschädigende Treibgase oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist und nicht mehr Chlordifluormethan (F 22) eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemäße Verwendung der Druckgaspackung erforderlich ist.

(2) Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des Abs. 1 haben das Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.

Meldepflicht

§ 3. Die Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des § 2 Abs. 1 haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:

1.

Menge (Gewicht und Volumen) des eingesetzten Chlordifluormethans (F 22),

2.

Verwendungszwecke der Druckgaspackungen sowie

3.

Anzahl und Größe der Druckgaspackungen.