Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/1991 wird verordnet:
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung, BGBl. Nr. 786/1992, für das Jahr 1993 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1993 verbindlich.
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