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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1992

Geltender Text a fecha 1992-02-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/1991 wird verordnet:

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 715/1991 für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1992 verbindlich.