Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung des Mindestmostgewichtes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-02-19
Letzte Aktualisierung 1999-07-24
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 1 Z 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 1 Z 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 wird verordnet:

In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorten Welschriesling und Blauer Wildbacher, die im Jahre 1991 geerntet wurden, auf 14 Grad KMW herabgesetzt.

In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorten Welschriesling und Blauer Wildbacher, die im Jahre 1991 geerntet wurden, auf 14 Grad KMW herabgesetzt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.