Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung des Mindestmostgewichtes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Z 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Z 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 wird verordnet:
In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorten Welschriesling und Blauer Wildbacher, die im Jahre 1991 geerntet wurden, auf 14 Grad KMW herabgesetzt.
In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorten Welschriesling und Blauer Wildbacher, die im Jahre 1991 geerntet wurden, auf 14 Grad KMW herabgesetzt.
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