Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Wer Verpackungen aus Kunststoffen oder Mehrschicht-Kunststoffverbunden als Hersteller, Importeur oder sonst in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sie entsprechend dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2) Unter Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Becher, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister sowie bedruckte Beutel, Säcke und Folienverpackungen, mit Ausnahme von Klebebändern, Folien mit Dekordruck und Kunststoffdärmen zu verstehen.
(3) Nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen
Verpackungen, die ausschließlich einer innerbetrieblichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden,
Verpackungen aus Kunststoffen, die für den Export bestimmt sind,
Gefahrengutverpackungen,
Verpackungen für Arzneimittel und sterile Medikalprodukte.
Kennzeichnung
§ 2. (1) Verpackungen, die aus den in der Anlage 1 genannten Kunststoffen bestehen, sind mit vollem Wortlaut der Kunststoffe oder gemäß Anlage 2 durch Kurzzeichen deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat dauerhaft, insbesondere durch Aufdruck, Prägung oder sonstige gleichwertige Technologien zu erfolgen.
(2) Verpackungen aus nicht in der Anlage 1 genannten Kunststoffen und Verpackungen aus Mehrschicht-Kunststoffverbunden sind gemäß Anlage 3 mit dem Kurzzeichen „(others)“ zu kennzeichnen.
(3) Der Kennzeichnung im Sinne der Abs. 1 und 2 wird auch durch die Verwendung einer international anerkannten Kennzeichnung entsprochen, wobei für Polyvinylchlorid entweder der volle Wortlaut oder das Kurzzeichen „PVC“ zu verwenden ist.
§ 3. Besteht die Verpackung aus mehreren händisch leicht trennbaren Teilen, so ist jeder Teil getrennt im Sinne des § 2 zu kennzeichnen.
§ 4. Eine Kennzeichnungspflicht gemäß den §§ 2 und 3 besteht nicht, wenn
Beutel, Säcke und Folienverpackungen eine geringere Fläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
alle übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml
aufweisen.
Übergangsbestimmung
§ 5. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugte Verpackungen oder verpackte Waren dürfen ohne Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Anlage 1
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Stoffliste
Kunststoffe:
Polyethylen hoher Dichte
Polyethylen niedriger Dichte
Polyethylenterephthalat
Polypropylen
Polystyrol
Polyvinylchlorid (hart und weich)
Anlage 2
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Kennzeichnung:
HDPE für Polyethylen hoher Dichte
LDPE für Polyethylen niedriger Dichte
PET für Polyethylenterephthalat
PP für Polypropylen
PS für Polystyrol
PVC für Polyvinylchlorid
Anlage 3
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Kennzeichnung:
O für Mehrschicht-Kunststoffverbunde mit unterschiedlichen Kunststoffen und für nicht in der Anlage 1 genannte Kunststoffe
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