Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Artikel I
I. ABSCHNITT
Ozonüberwachung und Information
Ozon-Überwachungsgebiete
§ 1. Zur Feststellung der Luftverunreinigung durch bodennahes Ozon im Bundesgebiet hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner durch Verordnung das Bundesgebiet in Ozon-Überwachungsgebiete einzuteilen, die im Hinblick auf die Dauer, die Spitzenbelastung und den zeitlichen Verlauf der Ozonbelastung Gebiete mit überwiegend gleichartigen Ozonbelastungen sind.
Ozon-Meßnetzkonzept
§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter,
Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),
nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und
die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.
Ozon-Meßnetzkonzept
§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
Aussagen über die Zahl der – im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung – notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung von meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,
Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),
nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und
die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.
Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman, Sonnblick (Salzburg), Achenkirchen (Tirol), im Gebiet Steiermark/Kärnten in Nähe der Staatsgrenze, im Gebiet Gailtal/Lesachtal (Kärnten), im Gebiet Retz (Niederösterreich) und im Gebiet Weilhardtforst (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.
Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman, Sonnblick (Salzburg), Achenkirchen (Tirol), im Gebiet Steiermark/Kärnten in Nähe der Staatsgrenze, im Gebiet Gailtal/Lesachtal (Kärnten), im Gebiet Retz (Niederösterreich) und in den Gebieten Zöbelboden und Weilhardtforst (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.
Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.
Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.
Luftgüteberichte
§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
(2) Der Landeshauptmann hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Meßstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrer Verlautbarung zu erlassen.
Luftgüteberichte
§ 4. (1) Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
(2) Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.
(3) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.
(4) Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.
Datenverbund
§ 5. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch der gemäß diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu registrierenden Meßwerte einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Datenverbund hat im Bedarfsfall den stündlichen Austausch der Daten zwischen den Meßnetzzentralen der Länder und des Umweltbundesamtes sowie zwischen diesem und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu ermöglichen.
Ozon-Warnwerte
§ 6. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe I und die Warnstufe II festgelegt.
(2) In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.
Ozon-Warnwerte
§ 6. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Werte für die Immissionskonzentration von Ozon für die Informationsschwelle und die Alarmschwelle festgelegt.
Auslösung der Warnstufen
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn der Warnwert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstellen eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
(3) Die Warnstufe I oder II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
Feststellung von Überschreitungen
§ 7. Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.
Information und Empfehlungen
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen I und II nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
(2) Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.
(4) Der Landeshauptmann hat bei Auslösung der Warnstufen auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
(5) Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.
Information und Empfehlungen
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
(2) Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung der für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 vorgesehenen näheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren.
(4) Der Landeshauptmann hat bei Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
(5) Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.
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