Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 8, 18 Abs. 2, 20 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 28 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11 des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, abgefertigt werden.
§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem für die Ein- und Ausfuhr zuständigen Kontrollorgan eine mit dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat: Name, Geburtsdatum und Dienstsitz des Kontrollorgans, dessen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich sowie die Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.
§ 3. (1) Der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Orte der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren in Sendungen, deren Rohgewicht 1 000 kg übersteigt, sind im Straßen- und Schiffsverkehr ausschließlich durch die in der Anlage 1 angeführten Zollämter (Einfuhrstellen) zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr abzufertigen.
(3) Das Kontrollorgan hat die Kontrolle der Ware an dem Ort vorzunehmen, an dem die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr durchgeführt wird. Ist die Kontrolle an der Grenze durchzuführen und unterliegt die Ware Kontrollen auch auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948 in der jeweils geltenden Fassung, so sind diese Kontrollen nach Tunlichkeit miteinander zu verbinden.
§ 4. (1) Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, sind, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, zur Einfuhr nur zuzulassen, wenn
sie von einer Kontrollbescheinigung im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 5 des Qualitätsklassengesetzes begleitet sind, die von einer der in der Anlage 2 angeführten ausländischen Dienststellen ausgestellt wurde oder
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 eine Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes durchgeführt wurde.
(2) Form und Inhalt der Kontrollbescheinigung hat dem in der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Muster zu entsprechen.
(3) Bei der Einfuhr von Eiern, Speisekartoffeln und Schweinehälften muß jedoch bestätigt sein, daß die Ware zum Zeitpunkt der Kontrolle den geltenden österreichischen Qualitätsklassen und -normen entspricht.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 muß nach der Dauer des Transportes der Ware bemessen sein. Die Bescheinigung darf jedoch nicht älter als 60 Tage sein.
(5) Bei der Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes hat das Kontrollorgan Waren bis zur zweifachen Warenmenge gemäß den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 zu kontrollieren. Hiezu kann das Kontrollorgan die Entladung der gesamten Lieferung (Partie) anordnen.
§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form und Inhalt dem in der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Muster zu entsprechen.
§ 6. (1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg der Waren (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr von 5 S zu entrichten.
(2) Für die Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes ist nach Maßgabe des Abs. 1 eine Kontrollgebühr von 10 S zu entrichten.
(3) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von 50 S zu entrichten.
(4) Soll auf Verlangen des Anmelders die Kontrolle außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche Gebühr von jeweils 75 S zu entrichten.
§ 6. (1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg der Waren (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr von 5,50 S zu entrichten.
(2) Für die Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes ist nach Maßgabe des Abs. 1 eine Kontrollgebühr von 11 S zu entrichten.
(3) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung weniger als 55 S, so ist eine Mindestgebühr von 55 S zu entrichten.
(4) Soll auf Verlangen des Anmelders die Kontrolle außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche Gebühr von jeweils 85 S zu entrichten.
§ 7. (1) Bei Obst und Gemüse einschließlich Speisekartoffeln hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie an Waren den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei Waren, die ein- oder ausgeführt werden, hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Qualitätsklasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Qualitätsklasse gewährleistet.
(3) Das Kontrollorgan hat an Hand der entnommenen Packstücke die Waren auf Sorte und Qualität unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische und Aussehen geringfügig leiden konnten.
(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen (wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffnetem Zustand) in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und so viele Waren herauszunehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte und Farbtafeln, durchzuführen.
§ 8. (1) Bei Eiern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der Ware den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei Eiern, die eingeführt werden, hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Packung den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat von der gesamten Partie an Eiern einer Qualitätsklasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% dahingehend zu überprüfen, ob sie der Qualitätsklasse und der Gewichtsgruppe, unter der sie in Verkehr gesetzt werden sollen, entsprechen und ob die Überprüfung der ausgewählten Packstücke eine sichere Beurteilung der gesamten Partie gewährleistet. Soweit erforderlich, hat das Kontrollorgan Eier zu öffnen.
(3) Ist die Kontrolle bei Eiern durchzuführen, die in kleineren Mengen, insbesondere in Kleinpackungen oder in geöffneten Packungen, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan so viele Eier zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der gesamten Partie an Eiern erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(4) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Eier unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel (wie Luftkammermesser, Durchleuchtungslampen, Eierwaage) durchzuführen.
§ 9. (1) Bei Schweinehälften hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Ware den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entspricht. Bei importierten Schweinehälften hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10 % der der Kontrolle unterliegenden Schweinehälften, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Warenpartie gewährleistet ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Ware unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
§ 9. (1) Bei Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
§ 10. Die §§ 1 bis 5, 14, 15, 24 und 25 der Qualitätsklassenverordnung BGBl. Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1990, und die §§ 8 bis 10 der Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften, BGBl. Nr. 182/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1989, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage 1
Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit einem Gewicht von über 1 000 kg)
I. Im Straßenverkehr:
Burgenland: Heiligenkreuz, Klingenbach, Nickelsdorf;
Kärnten: Arnoldstein, Karawankentunnel, Klagenfurt,
Villach;
Niederösterreich: Bad Vöslau, Drasenhofen, Gmünd, Kleinhaugsdorf,
Marchegg, Neunagelberg, Retz, St. Pölten,
Tulln, Wr. Neustadt;
Oberösterreich: Linz, Neuhaus, Suben, Wels;
Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;
Steiermark; Bad Radkersburg, Graz, Leibnitz, Leoben,
Spielfeld;
Tirol: Brennerpaß, Innsbruck, Kiefersfelden,
Kufstein, Nauders, Reutte, Sillian;
Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Hörbranz, Hohenems,
Lustenau, Wolfurt;
Wien: Wien
II. Im Schiffsverkehr:
Oberösterreich: Linz, Passau;
Wien: Wien
Anlage 1
Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit einem Gewicht von über 1 000 kg)
Im Straßenverkehr:
```
Burgenland: Heiligenkreuz, Klingenbach,
```
Nickelsdorf;
```
Kärnten: Arnoldstein, Karawankentunnel,
```
Klagenfurt, Villach;
```
Niederösterreich: Amstetten, Bad Vöslau,
```
Drasenhofen, Gmünd,
Kleinhaugsdorf, Marchegg,
Neunagelberg, Retz, St. Pölten,
Tulln, Wr. Neustadt;
```
Oberösterreich: Linz, Neuhaus, Suben, Wels;
```
```
Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;
```
```
Steiermark: Bad Radkersburg, Graz,
```
Leibnitz, Leoben, Spielfeld;
```
Tirol: Brennerpaß, Innsbruck,
```
Kiefersfelden, Kufstein,
Nauders, Reutte, Sillian;
```
Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Hörbranz,
```
Hohenems, Lustenau, Wolfurt;
```
Wien: Wien
```
```
Im Schiffsverkehr:
```
```
Oberösterreich: Linz, Passau;
```
```
Wien: Wien
```
Anlage 2
Liste der Staaten, deren Kontrollbescheinigungen und Bestätigungen anerkannt werden, sowie der mit deren Ausstellung beauftragten
Stellen
Arabische Republik Ägypten
El Wady Co. for Agricultural Export
17, rue Abdel Salam Aref
Ex. El Boustan, Cairo
General Organization for Exports and Imports
Control, Cairo
Republik Albanien
Albkontrol (Unternehmen für Kontrolle der Export- und Importwaren)
in Durres mit Filialen in Tirana, Durres, Shkodra, Elbasan, Korca,
Berat, Vlora, Saranda und Bulquiza
Demokratische Volksrepublik Algerien
Societe Algerionno des Foires et Exportations
(SAFEX)
Republik Argentinien
Staatssekretariat für Landwirtschaft und Viehzucht (Junta Nacional de Carnes, Direccion de Frutas y Hortalizas)
Commonwealth Australien
Department of Primary Industries and Energies
„Quality Control''
Edmund Barton Building
Broughton Street
BARTON ACT 2600
Königreich Belgien
Service d'inspection des matieres premieres, Ministere de
l'agriculture,
avenue du Boulevard 21
Bruxelles
Obst, Gemüse und Eier:
O.N.D.A.H.
Office National des Dechouches Agricoles et Horticoles
Place de Louvain 4 - Btes 6 et 7
1000 Bruxelles
Fleisch:
Ministere de la Sante Publiqe
Institut d`Expertise Veterinaire
Centre administratif de l`Etat
av. Pacheco 19 - Bte 5
1010 Bruxelles
Föderative Republik Brasilien
INMETRO - Instituto Nacional de Metrologia,
Normalizacao e Qualidade Industrial
Av. Rio Branco, 311
20.040 Rio de Janeiro - RJ
Volksrepublik Bulgarien
Bulgarkontrolla,
Sofia, Boul. Stambolyski Nr. 11a
Königreich Dänemark
Landbrugsministeriet
Plantedirektoratet
Skovbrynet 20
DK - 2800 Lyngby
Landbrugsministeriet
Veterinaerdirektoratet
Rolighedsvej 25
DK - 1958 Frederiksberg C
Bundesrepublik Deutschland
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 36
Breitscheidstraße 4
Postfach 106027
D-7000 Stuttgart 10
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 36
Schloßplatz 13
Postfach 5343
D-7500 Karlsruhe 1
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 36
Nauklerstraße 47
Postfach
D-7400 Tübingen 1
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 36
Bertoldstraße 43
Postfach
D-7800 Freiburg i.Br.
Bayern
Bayerische Landesanstalt
für Ernährung
Am Neudeck 6
Postfach 900120
D-8000 München 90
Berlin
Senator für Wirtschaft und Arbeit
Martin-Luther-Straße 105
D-1000 Berlin 62
Bremen
Gartenbaukammer Bremen
Paul-Feller-Straße 25
D-2800 Bremen
Staatliches Veterinäramt
(nachgeordnete Dienststelle des Senators für Gesundheit, D-2800 Bremen)
Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Landwirtschaft
Alter Steinweg 4
Postfach 112109
D-2000 Hamburg 11
Hessen
Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft
und Landentwicklung
Abt. Ernährung
Untermainkai 27-28
Postfach 160352
D-6000 Frankfurt/Main 16
Niedersachsen
Landwirtschaftskammer Hannover
Johannssenstraße 10
Postfach 269
D-3000 Hannover 1
Landwirtschaftskammer Weser Ems
Mars-la-Tour-Straße 1-13
Postfach 2549
D-2900 Oldenburg
Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover,
Lüneburg und Weser Ems
Nordrhein-Westfalen
Landwirtschaftskammer Rheinland
Endenicher Allee 60
D-5300 Bonn 1
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
Schorlemer-Straße 26
Postfach 5925
D-4400 Münster
Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,
Tannenstraße 24 b
D-4000 Düsseldorf 30
Rheinland-Pfalz
Bezirksregierung Koblenz
Stresemannstraße 3-5
Postfach 269
D-5400 Koblenz
Bezirksregierung Trier
Mustorstraße 14
D-5500 Trier
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Friedrich-Ebert-Straße 14
D-6730 Neustadt/Weinstraße
Saarland
Der Minister für Wirtschaft
Abteilung E-Landwirtschaft
Am Ludwigsplatz 6
Postfach 1010
D-6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein
Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse
und Handelsklassen
Holstenplatz 1-2
Postfach 3065
D-2300 Kiel 1
Brandenburg
Landratsamt Perleberg
Berliner Straße 49
O-2910 Perleberg
Landratsamt Bernau
Breitscheidstraße 59/60
O-1280 Bernau
Landratsamt Frankfurt/Oder
Große Oderstraße
O-1200 Frankfurt/Oder
Landratsamt Cottbus
Baracken Stadt
O-7500 Cottbus
Landratsamt Potsdam
Schopenhauerstraße
O-1560 Potsdam
Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft
in Potsdam
Mecklenburg-Vorpommern
Landwirtschaftsamt Rostock
Dr. Lorenzweg 1
O-2500 Rostock 1
Sachsen
Landratsamt Rochlitz
Leipziger Straße 11-13
O-9290 Rochlitz
Landratsamt Zwickau
Robert-Müller-Straße 37
O-9540 Zwickau
Landratsamt Görlitz
Postplatz 18
O-8900 Görlitz
Amt für Landwirtschaft und Gartenbau
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