Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-05-01
Status Aufgehoben · 1995-08-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 8, 18 Abs. 2, 20 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 28 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11 des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, abgefertigt werden.

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem für die Ein- und Ausfuhr zuständigen Kontrollorgan eine mit dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat: Name, Geburtsdatum und Dienstsitz des Kontrollorgans, dessen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich sowie die Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.

§ 3. (1) Der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Orte der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.

(2) Kontrollpflichtige Waren in Sendungen, deren Rohgewicht 1 000 kg übersteigt, sind im Straßen- und Schiffsverkehr ausschließlich durch die in der Anlage 1 angeführten Zollämter (Einfuhrstellen) zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr abzufertigen.

(3) Das Kontrollorgan hat die Kontrolle der Ware an dem Ort vorzunehmen, an dem die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr durchgeführt wird. Ist die Kontrolle an der Grenze durchzuführen und unterliegt die Ware Kontrollen auch auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948 in der jeweils geltenden Fassung, so sind diese Kontrollen nach Tunlichkeit miteinander zu verbinden.

§ 4. (1) Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, sind, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, zur Einfuhr nur zuzulassen, wenn

1.

sie von einer Kontrollbescheinigung im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 5 des Qualitätsklassengesetzes begleitet sind, die von einer der in der Anlage 2 angeführten ausländischen Dienststellen ausgestellt wurde oder

2.

bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 eine Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes durchgeführt wurde.

(2) Form und Inhalt der Kontrollbescheinigung hat dem in der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Muster zu entsprechen.

(3) Bei der Einfuhr von Eiern, Speisekartoffeln und Schweinehälften muß jedoch bestätigt sein, daß die Ware zum Zeitpunkt der Kontrolle den geltenden österreichischen Qualitätsklassen und -normen entspricht.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 muß nach der Dauer des Transportes der Ware bemessen sein. Die Bescheinigung darf jedoch nicht älter als 60 Tage sein.

(5) Bei der Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes hat das Kontrollorgan Waren bis zur zweifachen Warenmenge gemäß den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 zu kontrollieren. Hiezu kann das Kontrollorgan die Entladung der gesamten Lieferung (Partie) anordnen.

§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form und Inhalt dem in der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Muster zu entsprechen.

§ 6. (1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg der Waren (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr von 5 S zu entrichten.

(2) Für die Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes ist nach Maßgabe des Abs. 1 eine Kontrollgebühr von 10 S zu entrichten.

(3) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von 50 S zu entrichten.

(4) Soll auf Verlangen des Anmelders die Kontrolle außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche Gebühr von jeweils 75 S zu entrichten.

§ 6. (1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg der Waren (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr von 5,50 S zu entrichten.

(2) Für die Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes ist nach Maßgabe des Abs. 1 eine Kontrollgebühr von 11 S zu entrichten.

(3) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung weniger als 55 S, so ist eine Mindestgebühr von 55 S zu entrichten.

(4) Soll auf Verlangen des Anmelders die Kontrolle außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche Gebühr von jeweils 85 S zu entrichten.

§ 7. (1) Bei Obst und Gemüse einschließlich Speisekartoffeln hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie an Waren den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei Waren, die ein- oder ausgeführt werden, hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Qualitätsklasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Qualitätsklasse gewährleistet.

(3) Das Kontrollorgan hat an Hand der entnommenen Packstücke die Waren auf Sorte und Qualität unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische und Aussehen geringfügig leiden konnten.

(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen (wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffnetem Zustand) in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und so viele Waren herauszunehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte und Farbtafeln, durchzuführen.

§ 8. (1) Bei Eiern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der Ware den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei Eiern, die eingeführt werden, hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Packung den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Das Kontrollorgan hat von der gesamten Partie an Eiern einer Qualitätsklasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% dahingehend zu überprüfen, ob sie der Qualitätsklasse und der Gewichtsgruppe, unter der sie in Verkehr gesetzt werden sollen, entsprechen und ob die Überprüfung der ausgewählten Packstücke eine sichere Beurteilung der gesamten Partie gewährleistet. Soweit erforderlich, hat das Kontrollorgan Eier zu öffnen.

(3) Ist die Kontrolle bei Eiern durchzuführen, die in kleineren Mengen, insbesondere in Kleinpackungen oder in geöffneten Packungen, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan so viele Eier zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der gesamten Partie an Eiern erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(4) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Eier unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel (wie Luftkammermesser, Durchleuchtungslampen, Eierwaage) durchzuführen.

§ 9. (1) Bei Schweinehälften hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Ware den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entspricht. Bei importierten Schweinehälften hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10 % der der Kontrolle unterliegenden Schweinehälften, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Warenpartie gewährleistet ist.

(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Ware unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.

§ 9. (1) Bei Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen.

(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.

(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.

§ 10. Die §§ 1 bis 5, 14, 15, 24 und 25 der Qualitätsklassenverordnung BGBl. Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1990, und die §§ 8 bis 10 der Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften, BGBl. Nr. 182/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1989, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1


Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit einem Gewicht von über 1 000 kg)

I. Im Straßenverkehr:

Burgenland: Heiligenkreuz, Klingenbach, Nickelsdorf;

Kärnten: Arnoldstein, Karawankentunnel, Klagenfurt,

Villach;

Niederösterreich: Bad Vöslau, Drasenhofen, Gmünd, Kleinhaugsdorf,

Marchegg, Neunagelberg, Retz, St. Pölten,

Tulln, Wr. Neustadt;

Oberösterreich: Linz, Neuhaus, Suben, Wels;

Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;

Steiermark; Bad Radkersburg, Graz, Leibnitz, Leoben,

Spielfeld;

Tirol: Brennerpaß, Innsbruck, Kiefersfelden,

Kufstein, Nauders, Reutte, Sillian;

Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Hörbranz, Hohenems,

Lustenau, Wolfurt;

Wien: Wien

II. Im Schiffsverkehr:

Oberösterreich: Linz, Passau;

Wien: Wien

Anlage 1


Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit einem Gewicht von über 1 000 kg)

1.

Im Straßenverkehr:

```

a)

Burgenland: Heiligenkreuz, Klingenbach,

```

Nickelsdorf;

```

b)

Kärnten: Arnoldstein, Karawankentunnel,

```

Klagenfurt, Villach;

```

c)

Niederösterreich: Amstetten, Bad Vöslau,

```

Drasenhofen, Gmünd,

Kleinhaugsdorf, Marchegg,

Neunagelberg, Retz, St. Pölten,

Tulln, Wr. Neustadt;

```

d)

Oberösterreich: Linz, Neuhaus, Suben, Wels;

```

```

e)

Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;

```

```

f)

Steiermark: Bad Radkersburg, Graz,

```

Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

```

g)

Tirol: Brennerpaß, Innsbruck,

```

Kiefersfelden, Kufstein,

Nauders, Reutte, Sillian;

```

h)

Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Hörbranz,

```

Hohenems, Lustenau, Wolfurt;

```

i)

Wien: Wien

```

```

2.

Im Schiffsverkehr:

```

```

a)

Oberösterreich: Linz, Passau;

```

```

b)

Wien: Wien

```

Anlage 2


Liste der Staaten, deren Kontrollbescheinigungen und Bestätigungen anerkannt werden, sowie der mit deren Ausstellung beauftragten

Stellen

Arabische Republik Ägypten

El Wady Co. for Agricultural Export

17, rue Abdel Salam Aref

Ex. El Boustan, Cairo

General Organization for Exports and Imports

Control, Cairo

Republik Albanien

Albkontrol (Unternehmen für Kontrolle der Export- und Importwaren)

in Durres mit Filialen in Tirana, Durres, Shkodra, Elbasan, Korca,

Berat, Vlora, Saranda und Bulquiza

Demokratische Volksrepublik Algerien

Societe Algerionno des Foires et Exportations

(SAFEX)

Republik Argentinien

Staatssekretariat für Landwirtschaft und Viehzucht (Junta Nacional de Carnes, Direccion de Frutas y Hortalizas)

Commonwealth Australien

Department of Primary Industries and Energies

„Quality Control''

Edmund Barton Building

Broughton Street

BARTON ACT 2600

Königreich Belgien

Service d'inspection des matieres premieres, Ministere de

l'agriculture,

avenue du Boulevard 21

Bruxelles

Obst, Gemüse und Eier:

O.N.D.A.H.

Office National des Dechouches Agricoles et Horticoles

Place de Louvain 4 - Btes 6 et 7

1000 Bruxelles

Fleisch:

Ministere de la Sante Publiqe

Institut d`Expertise Veterinaire

Centre administratif de l`Etat

av. Pacheco 19 - Bte 5

1010 Bruxelles

Föderative Republik Brasilien

INMETRO - Instituto Nacional de Metrologia,

Normalizacao e Qualidade Industrial

Av. Rio Branco, 311

20.040 Rio de Janeiro - RJ

Volksrepublik Bulgarien

Bulgarkontrolla,

Sofia, Boul. Stambolyski Nr. 11a

Königreich Dänemark

Landbrugsministeriet

Plantedirektoratet

Skovbrynet 20

DK - 2800 Lyngby

Landbrugsministeriet

Veterinaerdirektoratet

Rolighedsvej 25

DK - 1958 Frederiksberg C

Bundesrepublik Deutschland

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 36

Breitscheidstraße 4

Postfach 106027

D-7000 Stuttgart 10

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 36

Schloßplatz 13

Postfach 5343

D-7500 Karlsruhe 1

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 36

Nauklerstraße 47

Postfach

D-7400 Tübingen 1

Regierungspräsidium Freiburg

Referat 36

Bertoldstraße 43

Postfach

D-7800 Freiburg i.Br.

Bayern

Bayerische Landesanstalt

für Ernährung

Am Neudeck 6

Postfach 900120

D-8000 München 90

Berlin

Senator für Wirtschaft und Arbeit

Martin-Luther-Straße 105

D-1000 Berlin 62

Bremen

Gartenbaukammer Bremen

Paul-Feller-Straße 25

D-2800 Bremen

Staatliches Veterinäramt

(nachgeordnete Dienststelle des Senators für Gesundheit, D-2800 Bremen)

Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Landwirtschaft

Alter Steinweg 4

Postfach 112109

D-2000 Hamburg 11

Hessen

Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft

und Landentwicklung

Abt. Ernährung

Untermainkai 27-28

Postfach 160352

D-6000 Frankfurt/Main 16

Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Hannover

Johannssenstraße 10

Postfach 269

D-3000 Hannover 1

Landwirtschaftskammer Weser Ems

Mars-la-Tour-Straße 1-13

Postfach 2549

D-2900 Oldenburg

Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover,

Lüneburg und Weser Ems

Nordrhein-Westfalen

Landwirtschaftskammer Rheinland

Endenicher Allee 60

D-5300 Bonn 1

Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe

Schorlemer-Straße 26

Postfach 5925

D-4400 Münster

Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

Tannenstraße 24 b

D-4000 Düsseldorf 30

Rheinland-Pfalz

Bezirksregierung Koblenz

Stresemannstraße 3-5

Postfach 269

D-5400 Koblenz

Bezirksregierung Trier

Mustorstraße 14

D-5500 Trier

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

Friedrich-Ebert-Straße 14

D-6730 Neustadt/Weinstraße

Saarland

Der Minister für Wirtschaft

Abteilung E-Landwirtschaft

Am Ludwigsplatz 6

Postfach 1010

D-6600 Saarbrücken

Schleswig-Holstein

Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse

und Handelsklassen

Holstenplatz 1-2

Postfach 3065

D-2300 Kiel 1

Brandenburg

Landratsamt Perleberg

Berliner Straße 49

O-2910 Perleberg

Landratsamt Bernau

Breitscheidstraße 59/60

O-1280 Bernau

Landratsamt Frankfurt/Oder

Große Oderstraße

O-1200 Frankfurt/Oder

Landratsamt Cottbus

Baracken Stadt

O-7500 Cottbus

Landratsamt Potsdam

Schopenhauerstraße

O-1560 Potsdam

Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft

in Potsdam

Mecklenburg-Vorpommern

Landwirtschaftsamt Rostock

Dr. Lorenzweg 1

O-2500 Rostock 1

Sachsen

Landratsamt Rochlitz

Leipziger Straße 11-13

O-9290 Rochlitz

Landratsamt Zwickau

Robert-Müller-Straße 37

O-9540 Zwickau

Landratsamt Görlitz

Postplatz 18

O-8900 Görlitz

Amt für Landwirtschaft und Gartenbau

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