Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus bestimmten Ländern (Choleraverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 wird verordnet:
ABSCHNITT
Einfuhr von Obst und Gemüse aus Peru, Ecuador
und Kolumbien
§ 1. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in einem in Anlage 1 genannten Land - im Fall Kolumbien und Ecuador eingeschränkt auf die betroffenen Verwaltungsbezirke - gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Gemüse und Obst,
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind oder in Z 1 genannte Ware als Zutaten enthalten.
§ 2. (1) Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
Schalenobst, Bananen,
Waren, die in hermetisch verschlossenen Dosen, Gläsern oder Flaschen zur Haltbarmachung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen wurden,
Waren, die in einem Säuremedium mit einem pH-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden,
getrocknetes Gemüse, getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, Trockenobst,
frisches Obst und Gemüse, das unter normalen Bedingungen, einschließlich kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, mindestens 21 Tage lang transportiert worden ist.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Ausnahmen gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung oder, im Falle der Z 5, der Zeitpunkt der Verschiffung der Waren angegeben wird.
§ 3. Vom Verbot des § 1 Z 1 und 2 sind ferner Waren ausgenommen, wenn als Begleitpapier eine amtliche Bescheinigung beiliegt, die von einer in Anlage 2 genannten Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält:
Name der anerkannten Gesundheitsbehörde und gegebenenfalls der nachgeordneten Dienststelle(n),
Ort der Ausstellung, laufende Nummer und Datum,
Beschreibung der Warensendung und Art der Behandlung,
Name und Anschrift des Betriebs,
Attestierung, daß der Betrieb den Anforderungen an hygienisch einwandfreie Arbeitsvorgänge entspricht und insbesondere über eine Anlage zur Brauchwasserbehandlung unter Verwendung von Chlor oder ein anderes gleichwertiges Verfahren verfügt,
Attestierung, daß der Betrieb von Beauftragten der anerkannten Gesundheitsbehörde verstärkt kontrolliert wird und allen Anforderungen an eine hygienisch einwandfreie Verarbeitung, Aufbereitung und Verpackung genügt sowie
Stempel der Gesundheitsbehörde und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person(en).
§ 4. Waren aus Peru bedürfen überdies eines numerierten, datierten, vom Gesundheitsministerium ausgestellten Attests, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind.
§ 5. Waren nach den §§ 2 und 3 sind nicht verkehrsfähig, wenn im Einzelfall eine Kontamination mit Cholera-Erregern festgestellt wird.
ABSCHNITT
Einfuhr von Fischen, Krusten-, Schalen- und
Weichtieren aus Peru
§ 6. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind oder in Z 1 genannte Ware als Zutaten enthalten.
§ 7. (1) Vom Verbot des § 6 sind ausgenommen:
Waren, die in hermetisch verschlossenen Dosen, Gläsern oder Flaschen zur Haltbarmachung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen wurden,
Waren, die in einem Säuremedium mit einem ph-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden (Fischmarinaden),
Waren, die nachweislich vor dem 15. Jänner 1991 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Cholera-Erregern ausgeschlossen ist,
Regenbogenforellen aus der Provinz Concepcion, sofern sie von einer Bescheinigung des Peruanischen Gesundheitsministeriums begleitet sind, in der bestätigt wird, daß zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Provinz Concepcion kein Fall von Cholera nachgewiesen war.
(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung angegeben wird.
§ 8. (1) Vom Verbot des § 6 sind ferner Fische, Weich- und Krustentiere und daraus hergestellte Erzeugnisse der Hochsee- und Küstenfischerei ausgenommen, die von einer amtlichen Bescheinigung des Centro de Certificaciones Pesqueras (CERPER) begleitet sind und folgende Angaben enthalten:
Nummer und Datum,
Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,
Registrierungs- und Anerkennungsnummer der Fabrik,
Bestätigung, daß die Fabrik in das Überprüfungsverfahren, das von Vertretern von CERPER durchgeführt wird, einbezogen ist,
Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem CERPER-Rundschreiben 70-021/91 vom 21. Februar 1991 entsprechen sowie
Unterschrift eines amtlichen Vertreters von CERPER.
(2) Die Waren nach Abs. 1 bedürfen überdies eines numerierten, datierten, vom Gesundheitsministerium ausgestellten Attests, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind.
(3) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht für zweischalige Muscheln sowie für Fische, Weich- und Krustentiere aus Einzelfängen.
§ 9. Waren nach den §§ 7 und 8 sind jedoch nicht verkehrsfähig, wenn im Einzelfall eine Kontamination mit Cholera-Erregern festgestellt wird.
ABSCHNITT
Einfuhr von Fischen, Krusten-, Schalen- und
Weichtieren aus Ecuador und Kolumbien
§ 10. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Ecuador oder Kolumbien gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind oder in Z 1 genannte Waren als Zutaten enthalten.
§ 11. (1) Vom Verbot des § 10 sind Waren ausgenommen:
die in hermetisch verschlossenen Dosen, Gläsern oder Flaschen zur Haltbarmachung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen wurden,
die in einem Säuremedium mit einem ph-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden (Fischmarinaden),
die nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Cholera-Erregern ausgeschlossen ist.
(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung angegeben wird.
§ 12. Vom Verbot des § 10 sind ferner Waren ausgenommen, die von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die vom jeweiligen nationalen Fischereiinstitut gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder Kolumbiens ausgestellt ist und folgende Angaben enthält:
Nummer und Datum,
Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,
Zulassungsnummer des Betriebes sowie
Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischereiinstitutes.
§ 13. Waren nach den §§ 11 und 12 sind jedoch nicht verkehrsfähig, wenn im Einzelfall eine Kontamination mit Cholera-Erregern festgestellt wird.
§ 14. Die Verordnung zur Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru, BGBl. Nr. 116/1991, tritt außer Kraft.
Anlage 1
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Von der Cholera betroffene Gebiete
Land Betroffene Verwaltungsbezirke
Kolumbien Departements Amazonas, Antioquia, Caldas, Cauca,
Choco, Cordoba, Cundinamarca, Huila, Meta, Narino,
Guaviare, Santa Fe de Bogota, Santander, Tolima und
Valle del Cauca.
Ecuador Provinzen Azuay, Bolivar, Canar, Carchi, Chimborazo,
Cotopaxi, El Oro, Esmeraldas, Galapagos, Guayas,
Imbabura, Loja, Los Rios, Manabi, Pastaza, Pichincha,
Sucumbios, Tungurahua, Zamora-Chinchipe.
Peru Alle Provinzen
Anlage 2
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Für die Ausstellung von Bescheinigungen anerkannte
Gesundheitsbehörden
Land Name der anerkannten Gesundheitsbehörde
Kolumbien 1. Instituto Nacional de la Salud (INS) in Bogota.
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Servicio Seccional de Salud (SSS) der in Anlage 1
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aufgeführten Departements.
Ecuador Instituto Nacional de Higiene y Medicina tropical
(INHMT) „Leopoldo Izqueta Perez'' in Guayaquil.
Peru 1. Centro de Certificaciones Pesqueras (CERPER) in
El Callao.
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Ministerio de Salud in Lima.
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