Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Arzneimittel, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-07-11
Letzte Aktualisierung 1996-03-23
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, wird verordnet:

§ 1. Wässrige Infusionslösungen, die ausschließlich 5% oder weniger Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, sowie Elektrolytlösungen, die 5% oder weniger Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, dürfen ab 1. Februar 1993 nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 2. Kombinationspräparate zur Infusion, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, dürfen ab 1. Juli 1993 nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 3. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Bescheid Arzneispezialitäten von den Bestimmungen des § 2 ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluß auf die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität der Arzneispezialität verwendet werden.

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