Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Banderolen und Marketingbeitrag
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 668/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 und 7 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 668/1995
§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) unter Z 1 (150 mm x 16 mm), Z 2 (90 mm x 16 mm) oder Z 3 (Durchmesser: 18 mm bis 25 mm) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Banderolen gemäß Anlage Z 1 und Z 2 dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.
(2) Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,187 Liter darf die in der Anlage unter Z 4 (40 mm x 10 mm) abgebildete Banderole verwendet werden.
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§ 2. (1) Die in der Flaschenkapsel eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) unter Z 2 oder Z 3 enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.
(2) Die im Flaschenverschluß (Metallverschluß wie Kronenkork oder Drehverschluß) eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 3 enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.
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§ 3. Die Farben der Banderolen sind
für österreichischen Land-, Qualitäts- und Prädikatswein rot-weiß-rot,
für österreichischen Tafelwein gelbgrün,
für ausländischen Wein, Verschnitt von österreichischem mit ausländischem Wein sowie für versetzten, entalkoholisierten und alkoholarmen Wein weiß.
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§ 4. Die Banderolen sind über dem Flaschenverschluß, der Flaschenkapsel oder der Öffnung des Behältnisses derart anzubringen, daß eine Wiederverwendung der Banderolen ausgeschlossen ist.
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§ 5. Auf der Banderole müssen der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit „0,2/25'', Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,7 bis 0,75 Liter mit „0,7/75'' zu kennzeichnen. Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben hat, feststellbar sein.
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§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf der Bezugsberechtigung für die in der Flaschenkapsel oder im Flaschenverschluß eingedruckten Banderolen (§ 2) die beantragte Menge und die zugeteilten Nummern einzutragen.
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§ 7. Der Marketingbeitrag gemäß § 45 Abs. 7 des Weingesetzes beträgt 0,15 S je Liter Wein.
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§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1992 in Kraft.
(2) Banderolen gemäß Z 3 der Anlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 392/1988, die bis 31. Dezember 1992 bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt wurden, dürfen für Weine der Ernte 1991 und davor, die bis 31. Dezember 1992 abgefüllt wurden, verwendet werden.
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Anlage
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)