Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.
(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
(4) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen (eine) Berufsangehörige(n) haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(5) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen (eine) Berufsangehörige(n) zu verständigen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
(4) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen (eine) Berufsangehörige(n) haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(5) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen (eine) Berufsangehörige(n) zu verständigen.
MTD-Beirat
§ 12a. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:
ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
MTD-Beirat
§ 12a. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:
ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
Abschnitt
Ausbildung und Prüfung
Medizinisch-technische Akademien
§ 13. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten.
§ 14. (1) Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.
(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der(die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
§ 15. (1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
§ 15. (1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 15. (1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie
§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
die Unbescholtenheit,
die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.
(3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.
Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie
§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
die Unbescholtenheit,
die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.
(3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.
Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie
§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige und gesundheitliche Eignung,
die Unbescholtenheit,
die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)
§ 17. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
den(der) medizinisch-technischen Leiter(in),
dem(der) Direktor(in),
einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
(3) Studierende an den medizinisch-technischen Akademien, die sich während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu Folge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Akademie auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder groben Verstößen gegen die Akademieordnung vorzugehen. Der Ausschluß hat durch Bescheid der gemäß § 27 Abs. 2 bestellten Kommission zu erfolgen. Gegen den Bescheid steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
(4) Die gesundheitliche Eignung der Studierenden ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
§ 17. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),
dem(der) Direktor(in),
einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
(3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)
Ausschluß von der Ausbildung
§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
(4) Gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
(4) Gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Vertretung der Studierenden
§ 17b. (1) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufen.
(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 17 Abs. 1) in und beim Ausschluß (§ 17a) der Studierenden aus der Akademie.
(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und
das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich das Lehr- und Fachpersonal betreffen.
(4) Alle Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Beginn des Ausbildungsjahres aus der Mitte der Studierenden eine(n) Jahrgangssprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).
(6) Die Jahrgangssprecher(innen) sowie deren Stellvertreter(innen) haben aus ihrer Mitte eine(n) Akademiesprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).
(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kanditaten(innen) statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.
Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst
§ 18. Die Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Intensivmedizin, Sportmedizin, Geriatrie;
Physikalische Medizin, sowie Grundlagen der physikalischen Diagnostik;
Bewegungslehre einschließlich Biomechanik sowie Trainingslehre und deren Anwendung im Aufbautraining;
Mechanotherapie: Bewegungstherapie (Heilgymnastik, Kinesitherapie) mit allen bewegungstherapeutischen Konzepten und Techniken sowie Perzeptionsschulung manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen und Ultraschalltherapie unter besonderer Berücksichtigung der physiotherapeutischen Befunderhebung, der Erstellung der Therapieziele, der Auswahl der Therapiemaßnahmen, deren Durchführung und Evaluierung sowie der Dokumentation, im Hinblick auf den mechanotheraptischen Arbeitsbereich in Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation;
Praktische Durchführung der Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie und Mitwirkung bei der physikalischen Diagnostik;
Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation an Patienten auf den Gebieten Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Geriatrie und Onkologie;
Körperschulung mit gruppenorientierter Bewegungsarbeit (Saalturnen, Leichtathletik, Spiele, Schwimmen, Schilauf usw.);
Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen;
Rehabilitation;
Grundzüge der Ergotherapie;
Berufskunde und Berufsethik;
Soziologie und Psychologie;
Pädagogik und Gesprächsführung;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Medizinisches Englisch;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
§ 19. Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Untersuchungsmethoden im medizinischen Laboratorium;
Chemie;
Histologie und Histopathologie;
Zytologie;
Mikrobiologie;
Serologie;
Hämatologie;
Immunhämatologie (Blutgruppenuntersuchungstechnik);
Immunologie;
Biomedizinische Technik;
Physikalischer Strahlenschutz und Grundzüge der Arbeitsmethoden mit radioaktiven Isotopen im medizinischen Laboratorium;
Mechanisierte Analytik im medizinischen Laboratorium;
Berufskunde und Berufsethik;
Psychologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Medizinisches Englisch;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst
§ 20. Die Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Chemie, Laborkunde;
Grundlagen der Pharmakologie;
Strahlenbiologie;
Allgemeine Physik;
Strahlenphysik;
Strahlenschutzausbildung;
Allgemeine Photographie;
Radiologische Photographie;
Projektionslehre;
Aufnahmetechnik und Bildanalyse: diagnostische Radiologie, Orthopädie, Pädiatrie, Unfallchirurgie einschließlich intraoperative Aufnahmetechnik;
Radiologische Verfahren mit digitaler Bildverarbeitung sowie andere bildgebende Verfahren;
Kontrastmittellehre, Vorbereitung und Methodik diagnostischer und interventioneller Verfahren, einschließlich Instrumentenurkunde;
Nuklearmedizin, Radiopharmazeutik;
Strahlentherapie;
Apparatekunde: diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie;
Berufskunde und Berufsethik;
Psychologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Medizinisches Englisch;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege;
Qualitätssicherung.
Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst
§ 21. Die Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Patophysiologie;
Pathologie;
Allgemeine Hygiene und Umweltschutz;
Lebensmittelhygiene;
Chemie;
Ernährungslehre;
Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes;
Lebensmittelkunde;
Lebensmittelrecht;
Diätetik;
Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter;
Energie- und Nährstoffberechnungen;
Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke;
Einfache Laboruntersuchungsmethoden;
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Buchhaltung und Kalkulation;
Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche;
Grundzüge der Pharmakologie;
Theoretische und praktische Grundlagen der Pädagogik, Gesprächsführung sowie Beratungstechnik und Präsentationstechnik;
Berufskunde und Berufsethik;
Psychologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Medizinisches Englisch;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst
§ 22. Die Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Neurologie, Physikalische Medizin, Pädiatrie, Geriatrie;
Psychiatrie;
Mechanotherapie und Bewegungslehre;
Praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten;
Theorie und Praxis der Ergotherapie mit Vorführungen an Patienten auf den Gebieten Innere Medizin, Kinderheilkunde, Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie, mit Berücksichtigung der physikalischen Medizin einschließlich der ergotherapeutischen Befunderhebung, der Herstellung und Anpassung von Schienen und Hilfsmitteln;
Arbeitsphysiologie und Arbeitsmedizin;
Rehabilitation;
Psychologie;
Berufskunde und Berufsethik;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst
§ 23. Die Ausbildung für den logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;
Logopädie;
Phoniatrie;
Audiologie, Pädaudiologie einschließlich Audiometrie und Hörgerätekunde;
Atem-, Stimm- und Sprecherziehung;
Logopädische Methodik;
Pädagogik und Sonderpädagogik;
Neurologie und Psychiatrie;
Kinderheilkunde;
Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters;
Linguistik und Phonetik;
Grundzüge der Bewegungslehre;
Berufskunde und Berufsethik;
Psychologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Medizinisches Englisch;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Ausbildung für den orthoptischen Dienst
§ 24. Die Ausbildung für den orthoptischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Gerätekunde und pflege;
Formen und Behandlung des Schielens;
Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung;
Kinderheilkunde, Pädagogik und Psychologie des Kindes;
Grundzüge der Arzneimittellehre;
Grundzüge der Anästehsie;
Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer orthoptischen und pleoptischen) einschließlich Perimetrie;
Physiologische, optische und praktische Grundlagen der Kontaktlinsenanpassung;
Neurologie und Neuroophthalmologie;
Theoretische und praktische Grundlagen der Behandlung organisch Sehgeschädigter einschließlich der Anpassung von vergrößernden Sehhilfen;
Bilddokumentation;
Berufskunde und Berufsethik;
Psychologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Medizinisches Englisch;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
§ 25. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinischtechnischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Verordnungsermächtigung
§ 25. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinischtechnischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Anrechnungen
§ 26. Hat ein(e) Studierende(r) einer medizinisch-technischen Akademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in einem anderen medizinischtechnischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch den (die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.
Anrechnung
§ 26. (1) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
im Krankenpflegefachdienst oder
in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
im medizinisch-technischen Fachdienst oder
an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
an einer berufsbildenden höheren Schule oder
in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen die Entscheidung des (der) Direktors(in) gemäß Abs. 1 und 2 kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.
Anrechnung
§ 26. (1) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
im Krankenpflegefachdienst oder
in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
im medizinisch-technischen Fachdienst oder
an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
an einer berufsbildenden höheren Schule oder
in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Prüfungen und Diplome
§ 27. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind während der Ausbildung Prüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Studierenden laufend zu überzeugen.
(2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Zweck der kommissionellen Prüfung ist es festzustellen, ob sich der (die) Studierende, die für die Ausübung der berufsmäßigen Tätigkeit des jeweiligen gehobenen medizinischtechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.
§ 28. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 10) anzuführen.
§ 29. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
§ 29. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Richtlinien über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome zu erlassen.
Akademieordnung
§ 30. (1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.
Akademieordnung
§ 30. (1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
Akademieordnung
§ 30. (1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.
Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung
Fortbildungskurse
§ 31. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
(2) Lehrkurse gemäß Abs. 1 sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.
(3) Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.
Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung
Fortbildungskurse
§ 31. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
(2) Lehrkurse gemäß Abs. 1 sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
(3) Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.
Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung
Fortbildungskurse
§ 31. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
(2) Lehrkurse gemäß Abs. 1 sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.
(3) Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.
Sonderausbildung
§ 32. (1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
Spezialaufgaben,
Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
Führungsaufgaben
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
Sonderausbildung
§ 32. (1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
Spezialaufgaben,
Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
Führungsaufgaben
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
Sonderausbildung
§ 32. (1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
Spezialaufgaben,
Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
Führungsaufgaben
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder
Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 32 Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.
Sonderausbildung
§ 32. (1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
Spezialaufgaben,
Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
Führungsaufgaben
Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder
Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 32 Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 oder § 11 zuwiderhandelt.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
den Bestimmungen des § 6g Abs. 3, § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34. Eine bestehende Bewilligung für die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Schule nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes gilt als Bewilligung zur Errichtung und Führung einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst, wenn
auf Grund dieser Bewilligung während der Jahre 1990 und 1991 tatsächlich ein Jahrgang geführt wurde und
der Rechtsträger der Schule dies bis längstens 1. März 1993 dem Landeshauptmann unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Lehrplanes und Angabe des(der) Direktors(Direktorin) und des(der) medizinischwissenschaftlichen Leiters(Leiterin) anzeigt.
§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 7/2004) anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
§ 34a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
§ 34a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.
§ 34b. Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen werden, sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 34c. (1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.
Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 34c. (1) Personen, die am 31. Mai 2016 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2017, ihre Gültigkeit.
§ 34c. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
(Anm.: Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht wie in der Novellierungsanordnung ausgedrückt, § 34c nach § 34b einfügen, sondern § 34c idF BGBl. I Nr. 33/2015 ersetzen wollte.
Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)
Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 34c. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 34c. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 6, 25 und 29 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.