Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-08-22
Status Aufgehoben · 1995-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27c des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird verordnet:

§ 1. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Weingartenflächenaufstellung ist im Jahr 1992 von allen Weinbautreibenden auszufüllen, in den Folgejahren nur dann, wenn Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen eingetreten sind.

§ 2. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31.August und zum 30.November (Bestandsmeldungen gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes) sind von Weinbautreibenden, Weinhandelsbetrieben sowie Winzergenossenschaften Formblätter gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

§ 3. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

§ 4. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 43 Abs. 4 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

§ 5. (1) Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Weinbautreibende haben auf der Transportbescheinigung anzugeben, ob eine Übermenge abgegeben wird (Abschreibung gemäß § 27a Abs. 5 des Weingesetzes). Ein Lieferschein bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften (§ 46 Abs. 6 des Weingesetzes) gilt dann als Abschreibung, wenn er die für die Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält.

§ 5. Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

§ 6. Diese Verordnung (Anm.: richtig: in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 718/1994) tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

Anlage 1


(Anm.: Anlage 1 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anhang

```

```

Anlage 1

```

```

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 2


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3


(Anm.: Anlage 3 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 4


(Anm.: Anlage 4 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 5


(Anm.: Anlage 5 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 5


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.