Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-25
Status Aufgehoben · 2001-07-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind für die in Anlage A enthaltenen Abwasserparameter die Emissionswerte der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter „Adsorbierbare org. geb. Halogene“ (AOX); diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 der AAEV vorzugehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von Papier und Pappe betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt und Verwertung von Feststoffen

2.

in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und erzeugten Produktsorten weitestgehende Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz physikalisch-chemischer oder biologischer Behandlungsmethoden auch in Teilkreisläufen

3.

Einsatz von Faser- und Füllstoffen sowie Papierhilfsmitteln, die die Abwasserreinigung bzw. die Altpapierverwertung nicht stören oder behindern

4.

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorhaltiger Bleichmittel in Deinkinganlagen

5.

physikalisch-chemische oder biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit weitgehendem Abbau der Kohlenstoffverbindungen

6.

vom Abwasser getrennte Entsorgung von nichtwässrigen Reinigungs- und Lösungsmitteln wie Benzol, Toluol, Xylol, halogenierten Kohlenwasserstoffen etc. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991).

§ 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Freies Chlor, Ammonium und AOX gemäß § 33b Abs. 2 WRG mit 5 Jahren gesondert zu begrenzen.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 5 AAEV.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht festgelegt ist, ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Bruttotageskapazität der Papiermaschine (ausgedrückt in Tonnen Papier pro Tag, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters BSB5 siehe Fußnote in Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 6 AAEV.

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 1 bis 7 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1 bis 7 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Für eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 8 AAEV.

Anlage A

```

```

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

A B C D E F

```

1.

Abfiltrierbare Stoffe mg/l a) ...... 50 50 50 50 50 50

```

```

2.

Freies Chlor

```

ber. als Cl2, mg/l ................. 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1

```

3.

Ammonium

```

ber. als N, mg/l ................... 10 10 10 10 10 10

```

4.

Gesamt-Phosphor

```

ber. als P, mg/l ................... 2 2 2 2 2 2

```

5.

Chem. Sauerstoffbedarf CSB h)

```

ber. als O2, kg/t .................. 2 3 7 3 3 5

```

b)

c)

```

```

6.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 d), h)

```

ber. als O2

kg/t ............................... 0,75 1,0 2,4 1,0 1,0 1,2

mg/l ............................... 20 20 20 25 25 25

```

7.

Adsorb. org. geb. Halogene, AOX e), f)

```

ber. als Cl, kg/t ..................0,03 0,03 0,03 0,015 0,01 0,01

```

g)

g)

```

```

8.

Temperatur ºC .................. 30 30 30 30 30 30

```

Spez. Frachten bei Par. Nr. 5, 6 und 7 bezogen auf Tonne Papier lufttrocken

Papier-(Pappe)Sorten

A Ungeleimte holzfreie Papiere

B Geleimte holzfreie Papiere

C Hochausgemahlene Spezialpapiere aus reinem Zellstoff oder Spezialpapiere mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel

D Gestrichene holzfreie Papiere

E Holzhaltige Papiere (Holzstoff aus integrierter Erzeugung, Altpapieranteil unter 50%), gestrichen und ungestrichen

F Papiere, die überwiegend aus Altpapier hergestellt werden

a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt

eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. Bei biologischer Reinigung des Gesamtabwassers kann die Vorschreibung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Absetzbare Stoffe entfallen.

b)

Besteht mehr als 50% des Faserstoffes aus thermomechanischem

Holzstoff oder wurde mehr als 50% des Holzstoffes mit Peroxyd gebleicht, gilt die Anforderung 5 kg/t.

c)

Wird der überwiegende Teil des Altpapiers (mehr als 50%) mit

Peroxyd gebleicht oder wird neben Altpapier auch mindestens 20% thermomechanischer Holzstoff eingesetzt, gilt die Anforderung 6 kg/t.

d)

Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische

Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei Einrichtung von Wasserkreisläufen mit einem spezifischen Abwasseranfall von weniger als

19 m3/t für Sorte A

38 m3/t für Sorte B

60 m3/t für Sorte C

25 m3/t für Sorte D

25 m3/t für Sorte E

10 m3/t für Sorte F

(jeweils bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration

entsprechend einer spezifischen Fracht von

0,38 kg/t für Sorte A

0,76 kg/t für Sorte B

1,2 kg/t für Sorte C

0,63 kg/t für Sorte D

0,63 kg/t für Sorte E

0,25 kg/t für Sorte F

zulässig; maximal aber 50 mg/l. Als Zulaufschmutzfracht zur Abwasserreinigungsanlage ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung maßgebend.

e)

Dieser Parameter erfaßt teilweise auch den Parameter

„Ausblasbare organisch gebundene Halogene“ (POX). Die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.

f)

Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhältigen

Naßfestmitteln für die Herstellung naßfester Papiere ist ein Wert von

zulässig.

g)

Bei Einsatz von mehr als 10% Altpapier gilt eine Anforderung von

0,07 kg/t. Fußnote f) bleibt unberührt.

h)

Durch die Festlegungen für die Parameter CSB (Nr. 5) und BSB5

(Nr. 6) erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Anlage B

```

```

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 1), Freies Chlor (Nr. 2) und Temperatur (Nr. 8) der Anlage A; bei diesen Inhaltsstoffen sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Die Ermittlung von Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) hat gleichfalls mengenproportional zu erfolgen.

3.

Die Parameter Nr. 1 und 4 bis 7 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

5.

Dem Emissionswert des Parameters Nr. 1 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde.

Nr.  Parameter Analysenmethode

1 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, März 1987

Glasfaserfiltration

ÖNORM M 6274, September 1985

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