Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Kopiervorlagen, Übertragen und Fixieren von Druckbildern und Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck oder Siebdruck mittels fotografischer oder sonstiger Verfahren
Bedrucken von Papier, Pappe, Kunststoff, Leder, Metall, Glas, Holz (Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck, Siebdruck).
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Fotoausarbeitungen
Herstellen von Röntgenausarbeitungen
Aufarbeiten von verbrauchten fotografischen Bädern.
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation aus einem Betrieb bzw. einer Anlage gemäß Abs. 3, bei der
- Druckfarben eingesetzt werden von nicht mehr als 300 kg pro Jahr und 30 kg pro Woche
und bei der
- eine tägliche Abwassermenge von nicht mehr als 2 m3 mengenmäßig kontrolliert abgegeben wird,
ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen für einen der Parameter Nr. 6, Nr. 8 bis 10, Nr. 12 bis 15, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25 bis 27 und Nr. 29 der jeweils zweifache Wert gemäß Anlage A Spalte II als Emissionswert vorzuschreiben.
(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation aus einem Betrieb bzw. einer Anlage gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2, bei der
- eine Filmmenge von nicht mehr als 100 m2 pro Jahr oder eine Fotopapiermenge von nicht mehr als 1 000 m2 pro Jahr verarbeitet wird
und bei der
- eine tägliche Abwassermenge von nicht mehr als 2 m3 mengenmäßig kontrolliert abgegeben wird,
ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen für einen der Parameter Nr. 6, Nr. 8 bis 10, Nr. 14 und 15, Nr. 18 und 19, Nr. 21, Nr. 25 sowie Nr. 27 und 28 der jeweils zweifache Wert gemäß Anlage B Spalte II als Emissionswert vorzuschreiben.
(7) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4.
(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(9) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen
A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3:
weitestgehend von den Abwässern getrennte Entsorgung von Ätzlösungen, nichtregenerierbaren Bädern, Flankenschutzmitteln, Druckfarbenresten, nichtwässrigen Reinigungs- und Lösemitteln usw. als Abfall; bei Kleinbetrieben Totalentsorgung der betrieblichen Abwässer als flüssiger Abfall;
Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht gemäß lit. a entsorgt werden, sowie von hochbelasteten Abwässern aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrigbelasteten Spül- oder sonstigen Abwässern; Optimierung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz wassersparender Spültechniken; Trennung des Kühlwassersystems vom Abwassersystem;
weitestgehende Vermeidung des Kontaktes von Wischwasser oder Reinigungswasser mit organischen Lösemitteln;
Kreislaufführung des Kondensates aus der Abluftreinigung beim Tiefdruckverfahren;
bei der Druckformenherstellung für das Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und -verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf Gravur; Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Walzenherstellung;
bei der Druckformenherstellung für das Offsetverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und -verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten sowie Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten bzw. von Chromatschichten;
weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Ammonium zwecks Vermeidung der Bildung stabiler Schwermetall-Ammonium-Komplexe;
getrennte Erfassung und Behandlung von kupferhaltigem Abwasser und ammoniumhaltigem Abwasser;
physikalisch-chemische Behandlung des Gesamtabwassers oder von Abwasserteilströmen; Einsatz von Leichtflüssigkeitsabscheidern zum Rückhalt von organischen Lösungsmitteln wie Toluol oder Waschbenzin, von Filtersystemen zum Rückhalt von Lackresten usw.;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten;
Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder Hypochlorit bei der physikalisch-chemischen Abwasserbehandlung;
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4:
Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern sowie aus Eluaten von Ionentauschern usw. aus der Spülwasserentsilberung;
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße Spülwasserentsilberung durch Ionentauscher oder andere Verfahren;
weitestgehende Kreislaufführung nach Regeneration von Entwicklungs-, Fixier- oder Bleichfixierbädern;
vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Aufarbeitung (Abs. 4 Z 3) der nichtregenerierbaren Entwicklungs-, Bleich-, Fixier- und Bleichfixierbäder sowie deren Überläufe und sonstiger nicht regenerierbarer Bäder und deren Überläufe (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle BGBl. Nr. 49/1991 bzw. ÖNORM S 2100, März 1990);
Einsatz wassersparender Spül- und Wässerungstechniken sowie verschleppungsarmer Transporttechniken;
weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
physikalisch-chemische Behandlung des Gesamtabwassers oder von Abwasserteilströmen;
Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder Hypochlorit zur Oxidation von Reduktionsmitteln;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologe sowie deren Salze; Einsatz lediglich solcher Komplexbildner, die eine mit Nitrilotriessigsäure (NTA) vergleichbare biologische Abbaubarkeit aufweisen;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11), Silber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Ammoniak (Nr. 16), Cyanid, leicht freisetzbar (Nr. 17), Nitrit (Nr. 18), AOX (Nr. 25), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 26), POX (Nr. 27), Phenol-Index (Nr. 28) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nr. 29) der Anlagen A oder B gemäß § 33b Abs. 2 WRG mit 5 Jahren gesondert zu begrenzen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß § 1 Abs. 9 Z 1 (insbesondere betreffend die Entsorgung von verbrauchten Bädern, Druckfarbenresten, nichtwässrigen Reinigungschemikalien usw.) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
und
die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Druckfarben erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Abs. 3 erfolgt.
(5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 6 gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß § 1 Abs. 9 Z 2 (insbesondere betreffend die Entsorgung verbrauchter Bäder) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
und
die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Filmmengen und Fotopapiermengen erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
und
eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Abs. 3 erfolgt.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren, bei einer Abwassereinleitung gemäß Abs. 5 oder 6 innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B zu entsprechen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage für die Herstellung von Röntgenausarbeitungen, deren Abwassersystem in das Abwassersystem einer Krankenanstalt, Pflegeanstalt, Kuranstalt oder eines Heilbades untrennbar oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand trennbar eingebunden ist, wird die Anpassungsverpflichtung nach § 33c Abs. 1 und 2 WRG erst mit Inkraftsetzung der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich § 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV (Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) wirksam.
Anlage A
```
```
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 35 ºC
```
```
Toxizität GF 3 keine Hemmung der biologischen
```
Abbauvorgänge
a)
```
Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
```
bzw. keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende Ablagerungen
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
```
b)
```
```
Färbung
```
c),
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 d)
(Gelbbereich)
525 nm 5,0 m-1 d)
(Rotbereich)
⋯
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