Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Ausrüsten von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Beschichten oder Kaschieren von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Bleichen, Mercerisieren oder alkalisches Behandeln von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Bedrucken von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Färben von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Zentrales Reinigen von Fässern oder Gebinden aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle
Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
Abwasser aus der Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV) sowie aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) bei der Herstellung von Druckschablonen und -zylindern
Abwasser aus Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV), sofern dabei halogenierte organische Lösemittel verwendet werden
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit Verzicht auf oder Änderung von Produktionsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG wie zB Trichlorbenzol, Dichromat, Organoquecksilberverbindungen, Arsenverbindungen, Pentachlorphenollaurat, Organozinnverbindungen usw. verwendet werden;
in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit weitgehende Substitution von Stoffen gemäß § 33a WRG wie Hypochlorit, Trichlorbenzol, Quecksilberverbindungen oder von persistenten Stoffen wie Polyvinylalkoholen, Carboxymethylzellulose, Polyacrylaten, Ethylendinitrilotetraessigsäure und ihrer Homologe sowie deren Salze, Alkylphenolethoxylate, Phosphonate usw. durch minder gefährliche bzw. schädliche oder durch mit den Methoden der externen Abwasserreinigung rückhaltbare, möglichst biologisch abbaubare Stoffe; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
soweit technisch möglich vom Abwasser getrennte Erfassung und Wiederverwertung von
- Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe
- chlororganischen Färbebeschleunigern
- organisch gebundene Halogene enthaltenden Lösungsmitteln (Einsatz im geschlossenen Kreislauf)
- Arsen, Quecksilber und ihrer Verbindungen aus dem betrieblichen Konservierungsmitteleinsatz
- Restschlichten und synthetischen Schlichten
- Restdruckpasten
- Restveredelungsmitteln
- Restfarbansätzen
- Resten von Einsatzchemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln aus Gebinden und Fässern;
sofern eine getrennte Erfassung und Wiederverwertung gemäß Z 3 nicht möglich oder sinnvoll ist vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung von Restschlichten, Restflotten, Druckpastenresten, Restveredelungsmitteln, Restfarben und Restchemikalien und von Schlämmen aus der Wäsche, Ausrüstung und Färbung von Textilien als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990) sowie von verbrauchten gefährlichen Chemikalien gemäß Z 1 bis 3 insbesonders auch von nichtwässrigen Lösemitteln als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. 49/1991);
Anwendung innerbetrieblicher Abwasserbehandlungstechniken wie Neutralisation (gegebenenfalls mit Rauchgas), Pufferung (ua. kein stoßweises Ablassen konzentrierter Farbflotten), Sulfitoxidation;
soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich, Behandlung von Abwasserteilströmen mittels physikalisch-chemischer Verfahren zwecks Wertstoffrückgewinnung (zB Laugenrückgewinnung);
Behandlung des Gesamtabwassers oder - soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich - Behandlung von Abwasserteilströmen zwecks Abwasserwiederverwendung (zB der Endspülwässer für die Reinigung von Schablonen, Druckdecken und Druckmaschinen) und zwecks Verminderung des Abwasserfarbgehaltes;
Waschen von Fässern und Gebinden erst nach Entfernung der Restinhalte;
Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesonders betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, BGBl. Nr. 239/1987) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen;
bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie für die Anwendung des Verfahrens bei jedem einzelnen Teilstrom der Mischung;
physikalisch-chemische, bei Direkteinleitern auch biologische Endreinigung des Gesamtabwassers.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Freies Chlor (Nr. 17), Gesamt-Chlor (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Sulfid (Nr. 22), AOX (Nr. 27), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 28), POX (Nr. 29) und Phenol-Index (Nr 30) der Anlage A gemäß § 33b Abs. 2 WRG gesondert zu begrenzen.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Freies Chlor (Nr. 17), Gesamt-Chlor (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Sulfid (Nr. 22), AOX (Nr. 27), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 28), POX (Nr. 29) und Phenol-Index (Nr 30) der Anlage A gemäß § 33b Abs. 2 WRG gesondert zu begrenzen. Die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,1-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben, wobei der Emissionsbereich um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden darf.
Bei kontinuierliche Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für die Überwachung des Schwellenwertes eines Abwasserparameters gemäß Anlage B ist bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 1 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 1 anzuwenden. Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage B haben bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß Anlage C zu erfolgen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 6 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.
Anlage A
```
```
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 40 ºC
```
a)
```
Toxizität G tief F 2 keine Hemmung der biologischen
```
```
Abbauvorgänge
```
```
Abfiltrierbare
```
Stoffe 30 mg/l 500 mg/l
keine Ausbildung von
Verzopfungen an Rechen,
rotierenden Teilen usw.
```
Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l -
```
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
```
Färbung
```
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 28,0 m-1
(Gelbbereich) c)
525 nm 5,0 m-1 24,0 m-1
(Rotbereich) c)
620 nm 3,0 m-1 20,0 m-1
(Blaubereich) c)
A.2 Anorganische Parameter
```
Aluminium 3 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
```
ber. als Al begrenzt
```
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Pb
m)
```
Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cd
m)
```
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 1,0 mg/l
```
ber. als Cr d), e)
m)
```
Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cr
m)
```
Eisen 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
```
ber. als Fe begrenzt
```
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Co
m)
```
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cu
m)
```
Zink 2 mg/l 2 mg/l
```
ber. als Zn
m)
```
Zinn 1 mg/l 1 mg/l
```
ber. als Sn
m)
```
Freies Chlor 0,2 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cl2
m)
```
Gesamtchlor 0,4 mg/l 1 mg/l
```
ber. als Cl2
m)
```
Ammonium 5 mg/l -
```
ber. als N
```
Gesamtphosphor 1 mg/l f)
```
ber. als P
```
Sulfat - 200 mg/l
```
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
März 1988)
```
Sulfid 0,5 mg/l 1 mg/l
```
ber. als S
```
Sulfit 1 mg/l 10 mg/l
```
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
```
Ges. org. geb. 50 mg/l h)
```
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
```
Chem.
```
Sauerstoffbedarf, 150 mg/l wie TOC
⋯
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