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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Abfall im Sinne dieser Verordnung ist eine bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Eine Deponie im Sinne dieser Verordnung ist eine gemäß § 31b Abs. 1 WRG bewilligungspflichtige oder eine gemäß § 31d Abs. 2 WRG bewilligte Ablagerung von Abfall. Sickerwasser ist an der Deponiebasis oder an sonstigen inneren oder äußeren Begrenzungsflächen aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre austretendes Wasser.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus

1.

Deponien für unsortierten oder vorsortierten Müll (Definition von Müll gemäß ÖNORM S 2000, Jänner 1986)

2.

Deponien für biochemisch stabilisierten Klärschlamm aus der biologischen Abwasserreinigung

3.

Deponien für Kompost

4.

Deponien für sonstige in Z 1 bis 3 nicht genannte biologisch abbaubare Kohlenstoffverbindungen entsprechend einem Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff von mehr als 5% in der Trockensubstanz enthaltende organische Abfälle (Reaktordeponien gemäß Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, 1990)

5.

Deponien für Gemische von Abfällen gemäß Z 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG)

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus Deponien für Abfälle ausgenommen solcher gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Für den Parameter Ammoniak gelten die Festlegungen der Anlage A dieser Verordnung.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

häuslichem Abwasser aus Gebäuden bei Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3;

2.

Grund- oder Oberflächenwasser, welches bei der Sicherung oder bei der Sanierung einer Altlast (Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989) anfällt;

3.

Sickerwasser aus Abfällen, welche nach den §§ 89 bis 92 Strahlenschutzverordnung (BGBl. Nr. 47/1972) zu entsorgen sind.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(6) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Sickerwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Sickerwassereinleitung gemäß Abs. 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Errichtung und Betrieb von Deponien gemäß Abs. 2 nach den in den Richtlinien für Mülldeponien bzw. in den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bzw. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Grundsätzen, dh. insbesondere Ausführung von Basisdichtungen und -entwässerungen, strenge Trennung unbelasteter Niederschlags- und Fremdwässer von den eigentlichen Sickerwässern, Einhaltung der Forderung nach freier Sickerwasservorflut, Entwässerung noch nicht überschütteter Teilbereiche getrennt von bereits überschütteten Teilbereichen usw.

2.

Betrieb der Deponien gemäß Abs. 2, insbesonders von Mülldeponien als Bioreaktoren mit gezielter Steuerung der biochemischen Umsetzungen im Deponiekörper sowie gezielter Sickerwasserkreislaufführung und Gasentsorgung

3.

Einsatz fortschrittlicher deponietechnischer Maßnahmen wie Vorrotte, Dünnschichteinbau, Einsatz von Kompost-Basisschichten usw.

4.

Reinigung der Deponiesickerwässer mit Kombinationen von physikalisch-chemisch-biologischen Reinigungsverfahren (Fällung, Flockung, Ultrafiltration, ein- oder zweistufige Umkehrosmose, Strippung, Adsorption, Biologie mit Kohlenstoffentfernung sowie Nitrifikation und Denitrifikation usw.).

§ 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Sickerwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 2), Blei (Nr. 4), Cadmium (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Ammonium (Nr. 11), Ammoniak (Nr. 12), Sulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) der Anlage A gemäß § 33b Abs. 2 WRG mit 5 Jahren gesondert zu begrenzen.

(2) Für eine Sickerwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt § 5 AAEV.

§ 3. Eine Sickerwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5''-Regel).

2.

Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Sickerwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für den Parameter pH-Wert gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Sickerwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Für eine Sickerwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Sickerwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Für eine Sickerwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt § 8 AAEV.

Anlage A

```

```

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

```

1.

Toxizität G tief F 3 keine Hemmung der biologischen

```

```

a)

Abbauvorgänge

```

```

2.

Abfiltrierbare

```

Stoffe 20 mg/l keine Beeinträchtigungen des

Kanalisations- und Klärbetriebes

```

3.

pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

```

```

b)

b)

```

A.2 Anorganische Parameter

```

4.

Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Pb

```

5.

Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

ber. als Cd

```

6.

Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Cr

```

7.

Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Cu

```

8.

Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Ni

```

9.

Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l

```

ber. als Hg

```

10.

Zink 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Zn

```

11.

Ammonium 10 mg/l durch NH3-N, Temperatur u.

```

ber. als N c) pH-Wert begrenzt

```

12.

Ammoniak 0,5 mg/l 20 mg/l

```

ber. als N d)

```

13.

Chlorid durch G -

```

ber. als Cl tief F

begrenzt

```

14.

Nitrat 35 mg/l -

```

ber. als N

```

15.

Sulfid 0,5 mg/l 2 mg/l

```

ber. als S

A.3 Organische Parameter

```

16.

Chem. 50 mg/l f)

```

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

e)

```

17.

Biochem. 10 mg/l -

```

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

e)

```

18.

Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

Halogene (AOX)

ber. als Cl

```

19.

Summe der 5 mg/l 15 mg/l

```

Kohlenwasserstoffe

```

20.

Summe d. flücht. 0,1 mg/l 0,5 mg/l

```

aromat.

Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol,

Xylol

(BTX)

a)

ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung

b)

Allenfalls durch NH3-N und Temperatur begrenzt.

c)

Bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt.

d)

Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l.

e)

Durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt

f)

Die Einleitung von Sickerwasser ist nur zulässig, wenn ein

g)

Vorschreibung bei Sickerwasser aus Deponien gemäß § 1 Abs. 2 Z 2

Anlage A

```

```

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

```

1.

Toxizität G tief F 3 keine Hemmung der biologischen

```

```

a)

Abbauvorgänge

```

```

2.

Abfiltrierbare

```

Stoffe 20 mg/l keine Beeinträchtigungen des

Kanalisations- und Klärbetriebes

```

3.

pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

```

```

b)

b)

```

A.2 Anorganische Parameter

```

4.

Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Pb

```

5.

Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

ber. als Cd

```

6.

Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Cr

```

7.

Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Cu

```

8.

Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Ni

```

9.

Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l

```

ber. als Hg

```

10.

Zink 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

ber. als Zn

```

11.

Ammonium 10 mg/l durch NH3-N, Temperatur u.

```

ber. als N c) pH-Wert begrenzt

```

12.

Ammoniak 0,5 mg/l 20 mg/l

```

ber. als N d)

```

13.

Chlorid durch G -

```

ber. als Cl tief F

begrenzt

```

14.

Nitrat 35 mg/l -

```

ber. als N

```

15.

Sulfid 0,5 mg/l 2 mg/l

```

ber. als S

A.3 Organische Parameter

```

16.

Chem. 50 mg/l f)

```

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

e)

```

17.

Biochem. 10 mg/l -

```

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

e)

```

18.

Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

Halogene (AOX)

ber. als Cl

```

19.

Summe der 5 mg/l 15 mg/l

```

Kohlenwasserstoffe

```

20.

Summe d. flücht. 0,1 mg/l 0,5 mg/l

```

aromat.

Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol,

Xylol

(BTX)

a)

ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung

b)

Allenfalls durch NH3-N und Temperatur begrenzt.

c)

Bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt.

d)

Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 5 mg/l.

e)

Durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt

f)

Die Einleitung von Sickerwasser ist nur zulässig, wenn ein

g)

Vorschreibung bei Sickerwasser aus Deponien gemäß § 1 Abs. 2 Z 2

Anlage B

```

```

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Konzentrationen und Frachten von Sickerwasserinhaltsstoffen sowie sonstige Sickerwassereigenschaften gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Punkt 1 sind die Parameter Nr. 2, 3 und 15 der Anlage A; bei diesen Inhaltsstoffen sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Sickerwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 sowie Nr. 16 bis 19 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

5.

Den Emissionswerten der Parameter Nr. 12 und 16 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 12 oder 16 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr. Parameter Analysenmethode

12 Ammoniak-Stickstoff ÖNORM ISO 5664,

Dezember 1986 bzw.

aus

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

16 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41,

Dezember 1980

ÖNORM M 6265, März 1991

16.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984

CSB-Abbaugrad bestimmt an

der filtrierten

mengenproportionalen

Tagesmischprobe im

Abbautest über maximal

sieben Tage; Inoculum nach

Abschnitt 8.1.1