Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-03
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Gelatine

2.

Tannin

3.

Hausenblase

4.

Frisches Hühnereiweiß

5.

Bentonite

a)

Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.

b)

Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.

6.

Kieselsol in wässeriger Lösung

7.

Zellulose und Kieselgur

8.

Gelbes Blutlaugensalz

a)

die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,

b)

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

c)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien

d)

die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Gelatine

2.

Tannin

3.

Hausenblase

4.

Frisches Hühnereiweiß

5.

Bentonite

a)

Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.

b)

Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.

6.

Kieselsol in wässeriger Lösung

7.

Zellulose und Kieselgur

8.

Gelbes Blutlaugensalz

a)

die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,

b)

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

c)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien

d)

die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Gelatine

2.

Tannin

3.

Hausenblase

4.

Frisches Hühnereiweiß

5.

Bentonite

a)

Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.

b)

Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.

6.

Kieselsol in wässeriger Lösung

7.

Zellulose und Kieselgur

8.

Gelbes Blutlaugensalz

a)

die auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,

b)

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

c)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien

d)

die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.

Reduktionsmittel

§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1.

Schweflige Säure

gesamte freie

Schweflige Schweflige

Säure Säure

in Milligramm SO2 pro Liter

Weiß- und Rosewein........ 200 50

Rotwein................... 160 50

Spätlese.................. 300 50

Auslese................... 350 60

Beerenauslese, Ausbruch,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein, Strohwein........ 400 75

Qualitätsschaumwein....... 250 35

versetzter Wein............ 300 50

Obstwein.................... 300 50

alkoholarmer Wein........... 200 50

a)

in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;

b)

in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen farbloses Gas

Gehalt nicht unter 99%

Nichtflüchtige

Bestandteile nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%'

Fremdgase (ausgenommen

Luftbestandteile) nicht nachweisbar

Selen nicht mehr als

10 mg/kg;

```

c)

als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit)

```

in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen farblose Kristalle oder

weißes, kristallines

Pulver

Gehalt nicht weniger als 95%

K2S2O5 und nicht

weniger

als 54,7% SO2

Eisen nicht mehr als

50 mg/kg,

bezogen auf den

SO2-Gehalt

des Produktes

Selen nicht mehr als

10 mg/kg,

bezogen auf den

SO2-Gehalt

des Produktes.

2.

L-Ascorbinsäure

Aussehen weißes oder leicht

gelbliches, kristallines

Pulver

Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6

nach 24 Stunden Trocknung 1m

Schwefelsäureexsikkator

Schmelzintervall 189 Grad C - 193 Grad C

Spezifische Drehung bei 25 Grad C

einer 10%igen (Gewicht/Volumen)

wässerigen Lösung +20,5 Grad C bis

+21,5 Grad C

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24

Stunden Trocknung im

Schwefelsäureexsikkator

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%

pH-Wert in einer

2%igen (Gewicht/

Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4

und nicht mehr als 2,8.

Reduktionsmittel

§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1.

Schweflige Säure

GesamteSchwefligeSäure inMilligramm FreieSäureSchweflige SO2 pro Liter
Weiß- und Rosewein ……………… 200 50
Rotwein …………………………… 160 50
Spätlese …………………………… 300 50
Auslese ……………………………. 350 60
Beerenauslese, Ausbruch,Trockenbeerenauslese,
Eiswein, Strohwein ………….….. 400 75
Qualitätsschaumwein ……….…… 250 35
versetzter Wein ………………….. 300 50
Obstwein …………………….….. 300 50
alkoholarmer Wein ……………… 200 50
a)

in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;

b)

in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen farbloses Gas
Gehalt nicht unter 99%
Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,01%
Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%
Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile) nicht nachweisbar
Selen nicht mehr als 10 mg/kg;
c)

als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2
Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes.
2.

L-Ascorbinsäure

Aussehen weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
SchmelzintervallSpezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen) 189 ºC – 193 ºC
wässerigen Lösung +20,5 ºC bis +21,5 ºC
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%
pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.

Weitere Weinbehandlungsmittel

§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Kohlensäure (Kohlendioxid)

Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack

schwach säuerlich und ohne

Fremdgeschmack

Gehalt nicht weniger als 99,50%

CO2 Prozentgehalt Volumen in

Volumen (V/V)

Verunreinigungen sauer reagierende

Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr

als 20 ppm V/V

Kohlenmonoxid: nicht

mehr als 10 ppm V/V

Phosphorwasserstoff,

Schwefelwasserstoff und

organische, reduzierende

Stoffe: nicht nachweisbar

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte):

nicht mehr als 5 mg/m3

Escherichia coli und

Getränkeschädlinge (zB

Hefen): in 100 l CO2-Gas

nicht nachweisbar

```

2.

Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

```

Aussehen weißes Pulver

Gehalt nicht weniger als 99%

nach Trocknung bei

105 Grad C

in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei nicht mehr als 10 mg/kg

3.

Metaweinsäure

```

4.

Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

```

Aussehen weißes, kristallines oder

körniges Pulver

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