Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
Schönungsmittel
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Gelatine
Tannin
Hausenblase
Frisches Hühnereiweiß
Bentonite
Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Kieselsol in wässeriger Lösung
Zellulose und Kieselgur
Gelbes Blutlaugensalz
die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Schönungsmittel
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Gelatine
Tannin
Hausenblase
Frisches Hühnereiweiß
Bentonite
Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Kieselsol in wässeriger Lösung
Zellulose und Kieselgur
Gelbes Blutlaugensalz
die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Schönungsmittel
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Gelatine
Tannin
Hausenblase
Frisches Hühnereiweiß
Bentonite
Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Kieselsol in wässeriger Lösung
Zellulose und Kieselgur
Gelbes Blutlaugensalz
die auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Reduktionsmittel
§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
Schweflige Säure
gesamte freie
Schweflige Schweflige
Säure Säure
in Milligramm SO2 pro Liter
Weiß- und Rosewein........ 200 50
Rotwein................... 160 50
Spätlese.................. 300 50
Auslese................... 350 60
Beerenauslese, Ausbruch,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein, Strohwein........ 400 75
Qualitätsschaumwein....... 250 35
versetzter Wein............ 300 50
Obstwein.................... 300 50
alkoholarmer Wein........... 200 50
in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
Aussehen farbloses Gas
Gehalt nicht unter 99%
Nichtflüchtige
Bestandteile nicht mehr als 0,01%
Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%'
Fremdgase (ausgenommen
Luftbestandteile) nicht nachweisbar
Selen nicht mehr als
10 mg/kg;
```
als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit)
```
in Tabletten- oder Pulverform:
Aussehen farblose Kristalle oder
weißes, kristallines
Pulver
Gehalt nicht weniger als 95%
K2S2O5 und nicht
weniger
als 54,7% SO2
Eisen nicht mehr als
50 mg/kg,
bezogen auf den
SO2-Gehalt
des Produktes
Selen nicht mehr als
10 mg/kg,
bezogen auf den
SO2-Gehalt
des Produktes.
L-Ascorbinsäure
Aussehen weißes oder leicht
gelbliches, kristallines
Pulver
Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6
nach 24 Stunden Trocknung 1m
Schwefelsäureexsikkator
Schmelzintervall 189 Grad C - 193 Grad C
Spezifische Drehung bei 25 Grad C
einer 10%igen (Gewicht/Volumen)
wässerigen Lösung +20,5 Grad C bis
+21,5 Grad C
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24
Stunden Trocknung im
Schwefelsäureexsikkator
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%
pH-Wert in einer
2%igen (Gewicht/
Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4
und nicht mehr als 2,8.
Reduktionsmittel
§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
Schweflige Säure
| GesamteSchwefligeSäure inMilligramm | FreieSäureSchweflige SO2 pro Liter | |
|---|---|---|
| Weiß- und Rosewein ……………… | 200 | 50 |
| Rotwein …………………………… | 160 | 50 |
| Spätlese …………………………… | 300 | 50 |
| Auslese ……………………………. | 350 | 60 |
| Beerenauslese, Ausbruch,Trockenbeerenauslese, | ||
| Eiswein, Strohwein ………….….. | 400 | 75 |
| Qualitätsschaumwein ……….…… | 250 | 35 |
| versetzter Wein ………………….. | 300 | 50 |
| Obstwein …………………….….. | 300 | 50 |
| alkoholarmer Wein ……………… | 200 | 50 |
in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
| Aussehen | farbloses Gas |
|---|---|
| Gehalt | nicht unter 99% |
| Nichtflüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,01% |
| Schwefeltrioxid | nicht mehr als 0,1% |
| Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile) | nicht nachweisbar |
| Selen | nicht mehr als 10 mg/kg; |
als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:
| Aussehen | farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver |
|---|---|
| Gehalt | nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2 |
| Eisen | nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes |
| Selen | nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes. |
L-Ascorbinsäure
| Aussehen | weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver |
|---|---|
| Gehalt | nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
| SchmelzintervallSpezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen) | 189 ºC – 193 ºC |
| wässerigen Lösung | +20,5 ºC bis +21,5 ºC |
| Flüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
| Sulfatierte Asche | nicht mehr als 0,1% |
| pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung | nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8. |
Weitere Weinbehandlungsmittel
§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Kohlensäure (Kohlendioxid)
Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack
schwach säuerlich und ohne
Fremdgeschmack
Gehalt nicht weniger als 99,50%
CO2 Prozentgehalt Volumen in
Volumen (V/V)
Verunreinigungen sauer reagierende
Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr
als 20 ppm V/V
Kohlenmonoxid: nicht
mehr als 10 ppm V/V
Phosphorwasserstoff,
Schwefelwasserstoff und
organische, reduzierende
Stoffe: nicht nachweisbar
aliphatische
Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte):
nicht mehr als 5 mg/m3
Escherichia coli und
Getränkeschädlinge (zB
Hefen): in 100 l CO2-Gas
nicht nachweisbar
```
Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk
```
Aussehen weißes Pulver
Gehalt nicht weniger als 99%
nach Trocknung bei
105 Grad C
in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg
Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg
Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg
Blei nicht mehr als 10 mg/kg
Metaweinsäure
```
Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)
```
Aussehen weißes, kristallines oder
körniges Pulver
⋯
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