Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällenvon Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-10
Status Aufgehoben · 2006-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Novelle BGBl. Nr. 649/1996 tritt mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft.

vgl. BGBl. II Nr. 232/1997

Präambel/Promulgationsklausel

In Ausführung von § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, legt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verringerung von Abfallmengen aus Getränkeverpackungen und von sonstigen Verpackungen folgende Ziele fest:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Verpackungen, die der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, unterliegen.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Verpackungen, die der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997, unterliegen.

Wiederverwendung von Getränkeverpackungen

§ 2. (1) Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994, 31. Dezember 1997 und bis zum 31. Dezember 2000 bei Getränkeverpackungen folgende Anteile durch die Wiederbefüllung und umweltgerechte Verwertung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:

Anteile in %

1993 1994 1997 2000

Mineralwasser, Tafelwasser,

Sodawasser.............................. 90 92 94 96

Bier.................................... 90 91 92 94

alkoholfreie Erfrischungsgetränke

(wie Limonaden) einschließlich

alkoholfreie Hopfen- und

Malzgetränke............................ 80 80 82 83

Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke,

Nektare................................. 40 45 60 80

Milch und flüssige Milchprodukte........ 25 40 60 80

Wein.................................... 60 65 70 80

Sekt und Spirituosen.................... 60 65 70 80

Getränkeverpackungen

§ 2. (1) Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994, 31. Dezember 1997 und bis zum 31. Dezember 2000 bei Getränkeverpackungen folgende Anteile durch die Wiederbefüllung und umweltgerechte Verwertung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:

Anteile in %

1993 1994 1997 2000

Mineralwasser, Tafelwasser,

Sodawasser.............................. 90 92 94 96

Bier.................................... 90 91 92 94

alkoholfreie Erfrischungsgetränke

(wie Limonaden) einschließlich

alkoholfreie Hopfen- und

Malzgetränke............................ 80 80 82 83

Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke,

Nektare................................. 40 45 60 80

Milch und flüssige Milchprodukte........ 25 40 60 80

Wein.................................... 60 65 70 80

Sekt und Spirituosen.................... 60 65 70 80

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September

1997 neuerlich in Kraft.

vgl. BGBl. II Nr. 232/1997

Getränkeverpackungen

§ 2. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994, 31. Dezember 1997 und bis zum 31. Dezember 2000 bei Getränkeverpackungen folgende Anteile durch die Wiederbefüllung, umweltgerechte Verwertung und energetische Nutzung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:

Anteile in %

1993 1994 1997 2000

Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser ..... 90 92 92 96

Bier ....................................... 90 91 92 94

alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie

Limonaden) einschließlich alkoholfreie

Hopfen- und Malzgetränke ................... 80 80 80 83

Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektare ... 40 45 60 80

Milch und flüssige Milchprodukte ........... 25 40 60 80

Wein ....................................... 60 65 80 80

Sekt und Spirituosen ....................... 60 65 70 80

Getränkeverpackungen

§ 2. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind ab dem 1. Jänner 2001 in jedem Kalenderjahr 80% aller Getränkeverpackungen wiederzubefüllen, umweltgerecht zu verwerten oder energetisch zu nutzen. Diese Quote errechnet sich als Summe des Anteils der in Mehrweggebinden in Verkehr gesetzten Getränke, bezogen auf die im Inland insgesamt in Verkehr gesetzte Abfüllmenge (Füllvolumen), und des Anteils der umweltgerecht verwerteten oder energetisch genutzten Getränkeverpackungen, bezogen auf die Masse der im Inland in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen, die nicht wiederbefüllt werden.

Verpackungen von folgenden Getränkearten sind davon umfasst:

1.

Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser, sonstige abgefüllte Wässer;

2.

Bier und Biermischgetränke (wie insbesondere Radler) und alkoholfreie Biere;

3.

alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie Limonaden) einschließlich aromatisierte Wässer, Fruchtsaft und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Eistee, Kombucha, Sojamilch,

Molkegetränke, Malzgetränke und ähnliche Erfrischungsgetränke;

4.

Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare;

5.

Milch und flüssige Milchprodukte;

6.

Wein;

7.

Sekt, Schaumwein, Perlwein und Spirituosen (einschließlich mit Fruchtsäften versetzte Sekte, Schaumweine, Perlweine und Spirituosen) und sonstige alkoholhaltige Getränke.

Restmengen an sonstigen Verpackungen

§ 3. (1) In den Kalenderjahren 1994, 1997 und 2000 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden:

1994 1997 2000

Glas .......................... 70 000 t 54 000 t 38 000 t

Kunststoff..................... 160 000 t 103 000 t 47 000 t

Papier, Karton, Pappe und

Wellpappe...................... 209 000 t 168 000 t 127 000 t

Metalle........................ 55 000 t 36 000 t 17 000 t

Materialverbunde............... 81 000 t 52 000 t 22 000 t

(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die indirekten Verpackungsim- und -exporte anzusehen.

Restmengen an sonstigen Verpackungen

§ 3. (1) Im Kalenderjahr 1994 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden:

1994

Glas ................................................... 70 000 t

Kunststoff ............................................. 160 000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe .................... 209 000 t

Metalle ................................................ 55 000 t

Materialverbunde ....................................... 81 000 t

(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die indirekten Verpackungsim- und -exporte, anzusehen.

(3) In den Kalenderjahren 1998 und 2001 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen auf Deponien abgelagert werden:

1998 2001

Glas 54 000 t 38 000 t

Kunststoff 80 000 t 40 000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 140 000 t 99 000 t

Metalle 36 000 t 17 000 t

Materialverbunde 42 000 t 22 000 t

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September

1997 neuerlich in Kraft.

vgl. BGBl. II Nr. 232/1997

Restmengen an sonstigen Verpackungen

§ 3. (1) Im Kalenderjahr 1994 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden:

1994

Glas ................................................... 70 000 t

Kunststoff ............................................. 160 000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe .................... 209 000 t

Metalle ................................................ 55 000 t

Materialverbunde ....................................... 81 000 t

(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen

Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des

Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen

prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene

Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die

indirekten Verpackungsim- und -exporte, anzusehen.

(3) In den Kalenderjahren 1998 und 2001 dürfen nur noch folgende

Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen auf Deponien

abgelagert werden:

1998 2001

Glas ....................................... 54 000 t 38 000 t

Kunststoff ................................. 90 000 t 60 000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ........140 000 t 99 000 t

Metalle .................................... 36 000 t 17 000 t

Materialverbunde ........................... 50 000 t 30 000 t.

Restmengen an sonstigen Verpackungen

§ 3. (1) Im Kalenderjahr 1994 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden:

1994

Glas ................................................... 70 000 t

Kunststoff ............................................. 160 000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe .................... 209 000 t

Metalle ................................................ 55 000 t

Materialverbunde ....................................... 81 000 t

(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen

Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des

Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen

prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene

Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die

indirekten Verpackungsim- und -exporte, anzusehen.

(3) Ab dem Kalenderjahr 2001 dürfen unbeschadet der Bestimmungen

zur Ablagerung von Abfällen auf Deponien, wie insbesondere der

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nur noch folgende Restmengen

an Abfällen von sonstigen Verpackungen je Kalenderjahr auf Deponien

abgelagert werden:

Glas .................................................... 25 000 t

Kunststoff .............................................. 60 000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 99 000 t

Metalle ................................................. 17 000 t

Materialverbunde ........................................ 30 000 t

Weitergehende Maßnahmen

§ 4. (1) Werden die Quoten gemäß § 2 unterschritten oder die Restmengen gemäß § 3 überschritten, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen erlassen.

(2) Als Verkehrs- und Abgabebeschränkung gemäß Abs. 1 kommt insbesondere in Betracht die Anordnung der Pflicht zur

1.

Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,

2.

Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

3.

Überlassung bzw. Sammlung von Verpackungsabfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

4.

Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind, gefährliche Stoffe freizusetzen, und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann und

5.

Einhebung eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages.

(3) Bei der Erlassung der erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen ist auf die Ursachen der Zielverfehlung Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) In den Kalenderjahren 1996 bis einschließlich 1998 sind zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Menge der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen. Bei der in Verkehr gesetzten Menge sind Verpackungen, die wiederverwendet werden, abzuziehen.

```

1.

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 60%

```

```

2.

Glas .................................................... 70%

```

```

3.

Metalle ................................................. 50%

```

```

4.

Kunststoffe ............................................. 20%

```

```

5.

Getränkeverbundkarton ................................... 20%

```

```

6.

sonstige Materialverbunde ............................... 10%

```

(2) Eine Erhöhung der gemäß Abs. 1 für die einzelnen Packstoffe vorgeschriebenen Ziele wird der Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auf Grund der vorzunehmenden Erhebungen zur Verwertung sowie zur Entwicklung der Verpackungsrestmengen für die Kalenderjahre ab 1999 festlegen.

§ 4. (1) Ab dem Kalenderjahr 1996 sind in jedem Kalenderjahr zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Menge der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen. Bei der in Verkehr gesetzten Menge sind Verpackungen, die wiederverwendet werden, abzuziehen.

```

1.

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 60%

```

```

2.

Glas .................................................... 70%

```

```

3.

Metalle ................................................. 50%

```

```

4.

Kunststoffe ............................................. 20%

```

```

5.

Getränkeverbundkarton ................................... 20%

```

```

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