Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 2Smogalarmgesetz vom Fahrverbot im Smogalarmfall ausgenommen sind(SmogG-Kennzeichnungsverordnung)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos. (vgl. BGBl. I Nr. 62/2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3b des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch Luftverunreinigungen (Smogalarmgesetz), BGBl. Nr. 38/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 210/1992, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos. (vgl. BGBl. I Nr. 62/2001)
§ 1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 Smogalarmgesetz sind mit einer Plakette gemäß § 28a Abs. 3a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 665/1992, in Verbindung mit § 57a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, zu kennzeichnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos. (vgl. BGBl. I Nr. 62/2001)
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.