Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdas Ozon-Meßnetzkonzept

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-11-05
Status Aufgehoben · 2004-02-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, wird verordnet:

1.

Abschnitt

ZAHL DER MESSTELLEN UND DEREN REGIONALE VERTEILUNG

Ozonmeßstellen an vorgegebenen Standorten

§ 1. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmeßstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben:

1.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien am Herrmannskogel,

b)

Niederösterreich in Gänserndorf;

2.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Südostösterreich mit oberem Murtal“ im Gebietsanteil

a)

Burgenland in Oberwart,

b)

Steiermark in Masenberg,

c)

Salzburg in Tamsweg;

3.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich in Schöneben und Linz/Berufsschule,

b)

Salzburg in Haunsberg;

4.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil

a)

Salzburg in St. Johann im Pongau,

b)

Steiermark in Liezen und Salberg;

5.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in

a)

Höfen/Lärchbichl,

b)

Innsbruck/Sadrach,

c)

der Region Karwendel/West;

6.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in

a)

Bludenz,

b)

Lustenau,

c)

Sulzberg;

7.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil

a)

Kärnten in der Region Gerlitzen und St. Paul/Herzogberg,

b)

Tirol im Raum Lienz.

1.

Abschnitt

ZAHL DER MESSTELLEN UND DEREN REGIONALE VERTEILUNG

Ozonmeßstellen an vorgegebenen Standorten

§ 1. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmeßstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben:

1.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien am Hermannskogel und am Stephansplatz,

b)

Niederösterreich in Gänserndorf, Stockerau, Dunkelsteinerwald, Kollmitzberg und Payerbach;

2.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil

a)

Burgenland in Oberwart,

b)

Steiermark in Masenberg, Graz/Eggenberg und Klöch bei Bad Radkersburg.

3.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich in Grünbach bei Freistadt und Linz/Neue Welt,

b)

Salzburg am Haunsberg und in Salzburg-Stadt/Lehen;

4.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil

a)

Salzburg in St. Johann im Pongau,

b)

Steiermark auf der Hochwurzen;

5.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in

a)

Höfen/Lärchbichl,

b)

Innsbruck/Sadrach,

c)

der Region Karwendel/West;

6.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in

a)

Bludenz,

b)

Lustenau,

c)

Sulzberg;

7.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil

a)

Kärnten in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt/Kreuzbergl und in St. Georgen/Herzogberg,

b)

Tirol im Raum Lienz;

8.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg in Tamsweg.

Ozonmeßstellen an den von denLandeshauptmännern festzulegenden Standorten

§ 2. (1) Unbeschadet der Ozonmeßstellen nach § 1 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 3 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Meßstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Standorte der Ozonmeßstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 6 festzulegen.

§ 3. Die Landeshauptmänner haben im Ozon-Überwachungsgebiet

```

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

```

```

a)

Wien ........................................... 4

```

```

b)

Niederösterreich ............................... 18

```

```

c)

Burgenland ..................................... 1

```

```

2.

„Südostösterreich mit oberem Murtal“ im

```

Gebietsanteil

Steiermark ........................................ 12

```

3.

„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im

```

Gebietsanteil

```

a)

Oberösterreich ................................. 7

```

```

b)

Salzburg ....................................... 5

```

```

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der

```

Niederen Tauern“ im Gebietsanteil

Salzburg .......................................... 1

```

5.

„Nordtirol“ ..................................... 6

```

```

6.

„Vorarlberg“ .................................... 1

```

```

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil

```

Kärnten ........................................... 12

Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 3. Die Landeshauptmänner haben im Ozon-Überwachungsgebiet

```

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

```

```

a)

Wien ........................................... 3

```

```

b)

Niederösterreich ............................... 14

```

```

c)

Burgenland ..................................... 1

```

```

2.

Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland

```

im Gebietsanteil Steiermark ....................... 10

```

3.

„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im

```

Gebietsanteil

```

a)

Oberösterreich ................................. 7

```

```

b)

Salzburg ....................................... 3

```

```

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen

```

Tauern“ im Gebietsanteil

```

a)

Salzburg ....................................... 1

```

```

b)

Steiermark ..................................... 2

```

```

5.

„Nordtirol“ ..................................... 6

```

```

6.

„Vorarlberg“ .................................... 1

```

```

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil

```

Kärnten ........................................... 9

```

8.

„Lungau und oberes Murtal“

```

im Gebietsanteil Steiermark ....................... 1

Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 4. Die Landeshauptmänner haben die gemäß § 2 festgelegten Standorte der Ozonmeßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung gemäß ÖNORM M 5853 „Luftuntersuchung/Immissionsmeßbericht“, ausgegeben am 1. November 1986, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

Weitere Ozonmeßstellen

§ 5. (1) Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 1 und 3 geforderten Ozonmeßstellen - weitere Ozonmeßstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmeßstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Ozonmeßstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden und die Meßergebnisse in den Luftgütebericht gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.

2.

Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE LAGE DER MESSTELLEN UND AN DIE MESSGERÄTE

Standort

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat bei der örtlichen Verteilung der Ozonmeßstellen (§ 2) die Standorte so festzulegen, daß eine flächendeckende Überwachung des Ozon-Überwachungsgebietes gewährleistet ist.

(2) Die Ozonmeßstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Dreistundenmittelwerte - zu erwarten sind.

(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmeßstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmeßstellen sind zu vermeiden.

Probenahmeort

§ 7. (1) Für den Probenahmeort ist die freie Anströmbarkeit möglichst sicherzustellen und möglichst jede lokale Beeinflussung auszuschließen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn sich im Umkreis von einem Meter um den Probenahmeort kein Hindernis, das die Luftströmung beeinflußt, befindet, und wenn Hindernisse um mindestens das Zweifache ihrer Höhe vom Probenahmeort entfernt sind.

(2) Die Probenahmesonde ist so anzubringen, daß

1.

sich der Probenahmeort mindestens in einer Höhe von drei Meter über dem Boden befindet und

2.

diese mindestens einen Meter über dem Dach liegt, sofern sich die Probenahmesonde über dem Dach befindet.

(3) Die Austrittsöffnungen von Klimagerät und Ventilator für die Probenahmevorrichtung und für Betriebsgase sind so anzuordnen, daß Gaskurzschlüsse mit dem Probenahmeort nicht auftreten.

(4) Die Verweilzeit der zu untersuchenden Luft in der Probenahmevorrichtung vom Probenahmeort bis zur Entnahmestelle darf zehn Sekunden nicht überschreiten; die Verbindungsleitungen sind so kurz wie möglich zu halten.

(5) Die räumliche Entfernung von einem Probenahmeort zum anderen Probenahmeort hat mindestens einen Meter zu betragen.

Anforderungen an die Ozonmeßgeräte

§ 8. (1) Die Ozonmeßgeräte haben den Anforderungen der ÖNORM M 5857 „Luftuntersuchung/Immissionsmessung/Anforderungen an O3-Immissionsmeßgeräte“, ausgegeben am 1. Oktober 1990, zu entsprechen.

3.

Abschnitt

BETRIEB DER MESSTELLEN, AUSWERTUNG UND AUSTAUSCH DER MESSDATEN

Betrieb der Meßstellen

§ 9. (1) Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmeßgeräte durchzuführen. Jedenfalls in den Monaten April bis September soll die Verfügbarkeit der Meßdaten für die Meßstellen nach §§ 1 und 2 und für die Meßstellen des Umweltbundesamtes (gemäß § 3 des Ozongesetzes) je Monat und Meßstelle mindestens 90 vH betragen.

(2) Die Meßstellen sind so zu betreiben, daß die in der ÖNORM M 5857 „Luftuntersuchung/Immissionsmessung/Anforderungen an O3-Immissionsmeßgebiete“, ausgegeben am 1. Oktober 1990, für Temperatur und Feuchte genannten Grenzen, für welche die Gerätespezifikationen garantiert werden, eingehalten werden.

(3) Jeder Meßstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenzstandard am Referenzstandard des Umweltbundesamtes abzugleichen.

(4) Die Dichtheit der Probenahmevorrichtung, insbesondere an den Verbindungsstellen zwischen Probenahmeleitung und Verbindungsleitungen, ist regelmäßig zu überprüfen. Um Störeinflüsse durch Verschmutzungen möglichst gering zu halten, sind die Probenahmeleitung und die Verbindungsleitungen in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, zu reinigen und zu erneuern. Bei der Wahl der Materialien für die Teile der Probenahmevorrichtung sind die Bestimmungen der ÖNORM M 5852 „Luftuntersuchung/Probenahme zur kontinuierlichen Immissionsmessung“, ausgegeben am 1. April 1986, zu beachten.

§ 10. (1) Die Ozonmeßstellen gemäß § 1 und die Meßstellen des Umweltbundesamtes (gemäß § 3 des Ozongesetzes) sind während des ganzen Jahres zu betreiben.

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