Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überden täglichen Bericht der Landeshauptmänner über die Belastung derLuft mit bodennahem Ozon (Luftgütebericht-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-11-05
Status Aufgehoben · 2004-02-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, wird verordnet:

Inhalt

§ 1. Der tägliche Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon (Luftgütebericht) hat über die Ozonbelastung der letzten 24 Stunden zu informieren und hat alle im Land betriebenen Ozonmeßstellen zu berücksichtigen.

§ 2. Der Luftgütebericht (§ 1) hat jedenfalls

1.

den Namen des Meßnetzbetreibers,

2.

den Namen jeder Ozonmeßstelle und die Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet,

3.

die Erläuterung des Begriffes „Wert“ als: „Höchster an einer Meßstelle registrierter Dreistundenmittelwert der letzten 24 Stunden (vorläufige Werte)“,

4.

die Erläuterung der Bewertung der Ozonbelastung nach humanhygienischen Gesichtspunkten:

1 = Gering belastet

2 = Belastet

3 = Stark belastet

4 = Sehr stark belastet

5 = Extrem belastet

3W, 4W, 5W = Auslösung der jeweiligen Warnstufen im Sinne des

§ 7 des Ozongesetzes

zu beinhalten.

§ 3. Der Luftgütebericht (§ 1) ist täglich zu aktualisieren bezüglich

1.

Datum und Uhrzeit der Erstellung, wobei die Uhrzeit in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, in Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) anzugeben ist,

2.

maximaler Dreistundenmittelwerte (angegeben auf 3 Dezimalstellen in mg/m3 bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar) der vergangenen 24 Stunden aller im Bundesland gelegenen Ozonmeßstellen, wobei der angegebene Wert aus den gleitenden Dreistundenmittelwerten bei einer Schrittfolge von einer halben Stunde auszuwählen ist und die Bildung des Dreistundenmittelwertes gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen hat; sofern auch die Uhrzeit des angeführten Dreistundenmittelwertes angegeben wird, ist die Endzeit als Mitteleuropäische Zeit (MEZ) anzugeben,

3.

Angaben der Bewertung der Ozonbelastung der letzten 24 Stunden jedes Ozonüberwachungsgebietes anhand der Meßergebnisse der Ozonmeßstellen gemäß dem nachfolgenden Bewertungsschema:

Bewertung 1 Maximaler Halbstundenmittelwert

gering belastet kleiner/gleich 0,120 mg/m3 und

maximaler Achtstundenmittelwert

kleiner/gleich 0,100 mg/m3

Bewertung 2 Maximaler Halbstundenmittelwert

belastet größer 0,120 mg/m3 oder

maximaler Achtstundenmittelwert

größer 0,100 mg/m3; Grenzwert

der Vorwarnstufe eingehalten

(Dreistundenmittelwert - MW3 -

kleiner/gleich 0,200 mg/m3)

Bewertung 3 Grenzwert der Vorwarnstufe

stark belastet überschritten (MW3 größer

0,200 mg/m3); Grenzwert der

Warnstufe I eingehalten (MW3

kleiner/gleich 0,300 mg/m3)

Bewertung 4 Grenzwert der Warnstufe I

sehr stark belastet überschritten (MW3 größer

0,300 mg/m3); Grenzwert der

Warnstufe II eingehalten (MW3

kleiner/gleich 0,400 mg/m3)

Bewertung 5 Grenzwert der Warnstufe II

extrem belastet überschritten (MW3 größer

0,400 mg/m3)

Bewertung Auslösung der jeweiligen

3W, 4W, 5W Warnstufe gemäß Ozongesetz

Hinweise bei Auslösung der Warnstufen

§ 4. Der Luftgütebericht (§ 1) hat bei Auslösung der Warnstufen (§ 7 des Ozongesetzes) folgendes für die jeweiligen Warnstufen zu beinhalten:

1.

Vorwarnstufe:

„Es sind an den Meßstellen ... und ... im

Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden

Ozonkonzentrationen größer 0,200 mg/m3 gemessen worden, und es ist auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten. Entsprechend dem Ozongesetz wurde somit die Vorwarnstufe ausgelöst.“ Ist anzunehmen, daß aus dem Namen der Meßstelle deren Lage für die Bevölkerung nicht genügend leicht erkennbar ist, können auch noch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Meßstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in welcher die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden;

2.

Warnstufen I und II:

„Es sind an den Meßstellen ... und ... im

Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden

Ozonkonzentrationen größer 0,260 mg/m3 (bei Warnstufe II größer

0,360 mg/m3) gemessen worden, und es ist zu erwarten, daß

innerhalb der nächsten 24 Stunden der Warnwert der Warnstufe

... (I oder II) überschritten werden könnte. Entsprechend dem

Ozongesetz wurde somit die Warnstufe ... (I oder II)

ausgelöst.“

Ist anzunehmen, daß aus dem Namen der Meßstelle nicht deren Lage für die Bevölkerung genügend leicht erkennbar ist, können auch noch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Meßstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in welcher die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden.

Hinweise bei Entwarnung

§ 5. Der Luftgütebericht (§ 1) hat bei Entwarnung (§ 10 des Ozongesetzes) folgendes zu beinhalten:

„An keiner Meßstellen des Ozonüberwachungsgebietes werden die

Grenzwerte der ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) nicht mehr

überschritten, und es sind auch in den nächsten 24 Stunden keine

Überschreitungen zu erwarten. Die ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I

bzw. II) wurde somit aufgehoben.“

Art und Zeitpunkt der Verlautbarung

§ 6. (1) Der Luftgütebericht (§ 1) ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung in geeigneter Weise zu verlautbaren.

(2) Der Luftgütebericht (§ 1) ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September täglich einmal, einschließlich an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 10 Uhr (MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, MESZ) zu verlautbaren. Das Ende der Beurteilungszeit hat höchstens drei Stunden zurückzuliegen.

(3) Der Luftgütebericht (§ 1) ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen und dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Information über die Auslösung der Warnstufen und die Entwarnung

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Auslösung einer der Warnstufen (§ 7 des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:

„Im Ozonüberwachungsgebiet ... wurden innerhalb der letzten zwölf

Stunden an den im folgenden einzeln angeführten Meßstellen die

ebenfalls weiter unten angegebenen maximalen Konzentrationen

(Dreistundenmittelwerte) gemessen. Da aufgrund der meteorologischen

Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu

erwarten ist, wurde im Ozonüberwachungsgebiet ... die ...

(Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) ausgelöst.

Meßstelle: Konzentration in mg/m3:

...................... .......................

...................... .......................“

(3) Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Entwarnung

(§ 10 des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.

(4) Die Information gemäß Abs. 3 hat folgendes zu beinhalten: „An

keiner der Meßstellen des Ozonüberwachungsgebietes ... werden die

Grenzwerte der ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) mehr

überschritten, und es sind auch in den nächsten 24 Stunden keine

Überschreitungen mehr zu erwarten. Die ... (Vorwarnstufe bzw.

Warnstufe I bzw. II) wurde somit aufgehoben.“

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