Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft
Verbote
§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung folgender Stoffe sind verboten:
Tetrachlorkohlenstoff,
1,1,1-Trichlorethan.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die jeweils genannten Stoffe in reiner Form oder als Bestandteile von Zubereitungen vorliegen; sie gelten nicht für
unvermeidliche oder nur mit unverhältnismäßigem technischem Aufwand vermeidbare Verunreinigungen.
Verbote
§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung folgender Stoffe sind verboten:
Tetrachlorkohlenstoff,
1,1,1-Trichlorethan.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten für die genannten Stoffe als solche und für Stoffe und Zubereitungen, die 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, oder Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten.
Ausnahmen
§ 2. Von den Verboten des § 1 Abs. 1 ausgenommen ist die Verwendung zu wissenschaftlichen und analytischen Zwecken sowie die Einfuhr, das Vorrätighalten und die Abgabe der hiefür erforderlichen Stoffmengen.
§ 3. (1) Von § 1 Abs. 1 Z 2 ausgenommen ist die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan in Anlagen, die der CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 27/1990, entsprechen, soweit sie aus technischen Gründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) nicht möglich ist. Die für eine solche Verwendung erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Verwender durch Vorlage eines Gutachtens einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle nachzuweisen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz von 1,1,1-Trichlorethan innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(3) Wer 1,1,1-Trichlorethan auf Grund der Ausnahmebestimmung des Abs. 1 zweiter Satz in Verkehr setzt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Inverkehrsetzen zu melden und sich dabei auf ein von einem bestimmten Verwender vorgelegtes Gutachten zu beziehen.
§ 3. (1) Von § 1 Abs. 1 Z 2 ausgenommen ist die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan in geschlossenen Anlagen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anlage dient jedenfalls nicht der Oberflächenreinigung oder der Reinigung von Textilien,
die Anlage entspricht der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865/1994, und
eine Freisetzung von 1,1,1-Trichlorethan ist ausgeschlossen.
(2) Die für die gemäß Abs. 1 zulässigen Verwendungen von Stoffen und Zubereitungen, die 1,1,1-Trichlorethan in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten, erforderlichen Mengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden, wenn sie, unbeschadet weiterer Kennzeichnungsbestimmungen, gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sind: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen''.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 461/1998)
Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten
§ 4. (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:
Dichlormethan (Methylenchlorid)
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Tetrachlorethen (Perchlorethylen).
(2) Von Abs. 1 sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 jene Einsatzbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (§ 3 Abs. 1) zwar nachweislich (§ 3 Abs. 2) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Abs. 1
genannten Stoffe ersetzt werden kann; dies ist mit dem zu erbringenden Gutachten ebenfalls nachzuweisen.
(3) Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Abs. 1 genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.
Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten
§ 4. (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethen durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:
Dichlormethan (Methylenchlorid)
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Tetrachlorethen (Perchlorethylen).
(2) Von Abs. 1 sind jene Anwendungsbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (§ 3 Abs. 1) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Abs. 1 genannten Stoffe ersetzt werden kann.
(3) Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Abs. 1 genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.
Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten
§ 4. (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:
Dichlormethan (Methylenchlorid)
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
(2) Von Abs. 1 sind jene Anwendungsbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (§ 3 Abs. 1) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Abs. 1 genannten Stoffe ersetzt werden kann.
(3) Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Abs. 1 genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Das Verbot des § 1 Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; § 4 dieser Verordnung sowie die bestehenden Beschränkungen von 1,1,1-Trichlorethan aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Lösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 492/1991, werden hievon nicht berührt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Das Verbot des § 1 Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; § 4 dieser Verordnung sowie die bestehenden Beschränkungen von 1,1,1-Trichlorethan aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, werden hievon nicht berührt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Verbot des § 1 Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; § 4 dieser Verordnung sowie die bestehenden Beschränkungen von 1,1,1-Trichlorethan aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, werden hievon nicht berührt.
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