Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Erdbeeren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-02-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für Erdbeeren der aus der Gattung „Fragaria L.'' hervorgegangenen Sorten der Unternummer 0810 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1991.

§ 2. (1) Qualitätsklassen für Erdbeeren sind:

„Klasse Extra'', „Klasse I'', „Klasse II'' und „Klasse III''.

(2) Erdbeeren, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Erdbeeren müssen sein:

1.

ganz, ohne Beschädigungen,

2.

versehen mit ihrem Kelch und einem kurzen, frischen und nicht vertrockneten Stiel, ausgenommen Walderdbeeren und unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 Z 4 lit. d,

3.

gesund, nahezu frei von Pflanzenkrankheiten und Transportschäden sowie von Schädlingen,

4.

sauber, nahezu frei von sichtbaren Fremdstoffen,

5.

frisch, aber nicht gewaschen,

6.

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und

7.

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt, genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, daß sie Transport und Hantierung überstehen und den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen.

(3) Erdbeeren müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

1.

Klasse Extra:

2.

Klasse I:

a)

leichte Formfehler und

b)

eine kleine weiße Stelle.

3.

Klasse II:

a)

Form- oder Entwicklungsfehler, sofern die Erdbeeren ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,

b)

eine weiße Stelle, deren Ausdehnung ein Fünftel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,

c)

leichte trockene Druckstellen, die sich nicht weiter entwickeln und

d)

leichte Spuren von Erde.

4.

Klasse III:

a)

leichte Druckstellen,

b)

weiße oder grünliche Stellen, deren Gesamtausdehnung ein Drittel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,

c)

Spuren von Erde, soweit dadurch das Aussehen nicht zu sehr beeinträchtigt wird und

d)

Erdbeeren ohne Kelch, sofern ihre Qualität nicht beeinträchtigt ist und sie gesondert angeboten werden.

§ 4. Erdbeeren, ausgenommen Walderdbeeren, müssen folgende Mindestgröße, gemessen nach dem größten Querdurchmesser, aufweisen:

```

1.

Klasse Extra ............................ 25 mm,

```

```

2.

Klassen I und II (außer den Sorten

```

Primella und Gariguette) ................. 22 mm,

```

3.

Klassen I und II der Sorten Primella und

```

Gariguette .............................. 18 mm,

```

4.

Klasse III .............................. 15 mm.

```

§ 5. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

1.

Qualitätstoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

d)

Klasse III:

2.

Größentoleranzen:

§ 6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Erdbeeren gleicher Herkunft, gleicher Sorte und gleicher Klasse umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Erdbeeren der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft beschränken.

(2) Erdbeeren müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erdbeeren keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

§ 7. (1) Jedes Packstück muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

1.

Identifizierung:

2.

Art des Erzeugnisses:

a)

„Erdbeeren'', wenn der Inhalt der Packung von außen nicht erkennbar ist und

b)

Name der Sorte bei den Sorten „Primella'' und „Gariguette'';

3.

Herkunft des Erzeugnisses:

4.

Beschaffenheitsmerkmale:

(2) Bei Packstücken über 3 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.

(3) Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 verzichtet werden, wenn die Erdbeeren aus einem gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.

(4) Erdbeeren, die im Detailhandel lose geschüttet angeboten werden, dürfen nicht als Klasse Extra oder Klasse 1 gekennzeichnet werden.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.