Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Zwiebeln

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für Zwiebeln der Art „Allium cepa L.'', ausgenommen grüne Zwiebeln mit Blättern (Lauchzwiebeln) und Schalotten aus der Unternummer 0703 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1991.

§ 2. (1) Qualitätsklassen für Zwiebeln sind: Klasse I'', Klasse II'' und „Klasse III''.

(2) Zwiebeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Zwiebeln müssen sein:

1.

ganz,

2.

gesund, nahezu frei von Pflanzenkrankheiten und Transportschäden sowie von Schädlingen,

3.

sauber, nahezu frei von sichtbaren Fremdstoffen,

4.

frei von Frostschäden,

5.

ausreichend trocken für den vorgesehenen Verwendungszweck, bei Zwiebeln zur Lagerung müssen mindestens die beiden ersten Außenhäute sowie der Stengel vollkommen ausgetrocknet sein,

6.

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und

7.

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Überdies muß der Stengel (Schaft) abgedreht oder sauber abgeschnitten sein und darf in den Klassen I und II, ausgenommen Zwiebeln in Zöpfen, nicht länger als 4 cm sein. Entwicklung und Zustand der Zwiebeln müssen so sein, daß sie Transport und Hantierung überstehen und den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen.

(3) Zwiebeln müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

1.

Klasse I:

a)

fest,

b)

nicht gekeimt,

c)

ohne hohle oder verhärtete Stengel,

d)

frei von Schwellungen, verursacht durch anomale vegetative Entwicklung und

e)

nahezu frei von Wurzelresten, ausgenommen Zwiebeln, die vor der vollständigen Reife geerntet wurden.

Zulässig sind leichte Flecken, welche die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als ein Fünftel der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken, sowie kleine Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, soweit das Fleisch geschützt ist.

2.

Klasse II:

a)

sortenuntypische Form und Färbung,

b)

beginnende Keimung bei höchstens 10% nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln einer Verpackungseinheit,

c)

Reibungsspuren,

d)

leichte Zeichen von Schädlings- oder Krankheitsbefall,

e)

kleine vernarbte Risse,

f)

leichte verheilte Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen,

g)

Wurzelreste,

h)

Flecken, sofern sie die letzte schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken und

i)

Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, wobei das Fleisch bis zu einem Drittel der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.

3.

Klasse III:

a)

leichte Spuren von Erde,

b)

beginnende Keimung bei höchstens 20% nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln einer Verpackungseinheit,

c)

Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen,

d)

Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen und

e)

Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, wobei das Fleisch bis zur Hälfte der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.

§ 4. (1) Zwiebeln müssen nach der Größe, gemessen nach dem größten Querdurchmesser, sortiert werden. Die Mindestgröße beträgt 10 mm.

(2) Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Zwiebel in ein und demselben Packstück darf folgende Werte nicht übersteigen:

1.

5 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 10 mm, aber weniger als 20 mm beträgt,

2.

10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 15 mm, aber weniger als 25 mm beträgt,

3.

15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 20 mm, aber weniger als 40 mm beträgt,

4.

20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 40 mm, aber weniger als 70 mm beträgt und

5.

30 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel 70 mm oder mehr beträgt.

(3) In der Klasse II darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Zwiebel in ein und demselben Packstück 30 mm betragen. Zwiebeln der Klasse III müssen nicht größensortiert sein.

§ 5. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

1.

Qualitätstoleranzen:

a)

Klasse I:

b)

Klassen II und III:

2.

Größentoleranzen:

§ 6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Zwiebeln gleicher Herkunft, gleicher Sorte (ausgenommen Sonderaufmachungen gemäß Abs. 2), gleicher Klasse und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Zwiebeln der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft und auf den Handelstyp beschränken.

(2) Sonderaufmachungen (Sorten- oder Farbenmischungen) sind nur in der Klasse I in Kleinpackstücken bis 2 kg zulässig.

(3) Zwiebeln sind anzubieten

1.

in Lagen oder Schichten,

2.

lose im Gebinde oder

3.

in Zöpfen, die aus mindestens 16 Zwiebeln mit vollkommen ausgetrockneten Stengeln bestehen müssen.

(4) Zwiebeln müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neuwertig, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Zwiebeln keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

§ 7. (1) Jedes Packstück muß von außen deutlich sicht- und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

1.

Identifizierung:

2.

Art des Erzeugnisses:

3.

Herkunft des Erzeugnisses:

4.

Beschaffenheitsmerkmale:

a)

Qualitätsklasse und

b)

Mischungsverhältnis bei Sonderaufmachungen gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Bei Packstücken über 5 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.

(3) Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 lit. b verzichtet werden, wenn die Zwiebeln aus einem gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

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