Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen der Bevölkerung imFalle der Auslösung von Ozonwarnstufen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:
Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen
Vorwarnstufe
§ 1. Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartig erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Vorsorglich sollten gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden. Der normale Aufenthalt im Freien, zB Spaziergang, Baden oder Picknick ist auch für gefährdete Personen unbedenklich.“
Warnstufe 1
§ 2. Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 1 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Gesunde Personen sollen ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden.
Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“
Warnstufe II
§ 3. Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 11 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Daher wird der Bevölkerung empfohlen, sich bevorzugt in Innenräumen aufzuhalten, in denen nicht geraucht wird. Jede ungewohnte und starke Anstrengung im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden ist zu vermeiden. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.