Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV)(EWR/Anh. II: 379L0112, 386L0197, 389L0395, 391L0072, 387L0250, 389L0396, 391L0238)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt'' (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden und für zur Verkaufsvorbereitung verpackte Waren, wenn diese nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind.
§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
(2) Die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwertung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.
§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
(2) Die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.
§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 Abs. 1 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” erfolgt;
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;
- das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;
als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
- in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over”) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
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