Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV)(EWR/Anh. II: 379L0112, 386L0197, 389L0395, 391L0072, 387L0250, 389L0396, 391L0238)
kristallwasserhaltig
Kaseinate jeder Art Milcheiweiß
Kakaopreßbutter, Kakaobutter
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
alle kandierten Früchte, die kandierte Früchte
nicht mehr als 10 vH des
Gewichts des Lebensmittels
ausmachen
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
```
```
Raffinierte Öle „Öl'', ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich'' oder „tierisch''
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet''
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett'', ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich'' oder „tierisch''
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet''
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl'', gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke''
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch''
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse''
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)'' oder „Gewürzmischung''
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter'' oder „Kräutermischung''
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse''
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel'' oder „Paniermehl''
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker''
Kristallwasserfreie und „Dextrose'' oder „Traubenzucker''
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup''
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß''
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter''
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte''
die nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse''
nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Weine aller Art im Sinne der „Wein''
Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
```
```
Raffinierte Öle „Öl”, ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett”, ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke”
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch”
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse”
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter” oder „Kräutermischung”
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse”
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel” oder „Paniermehl”
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker”
Kristallwasserfreie und „Dextrose” oder „Traubenzucker”
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup”
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß”
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter”
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte”
die nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse”
nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Weine aller Art im Sinne der „Wein”
Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die
der Spezies "Säugetiere" und Name/Namen der Tierspezies,
"Vögel", die als für den von der/denen es stammt,
menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.
gelten, mitsamt dem wesensgemäß
darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren
Gesamtanteil an Fett und
Bindegewebe die nachstehend
aufgeführten Werte nicht
übersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist. Die unter
die gemeinschaftliche Definition
von "Separatorenfleisch"
fallenden Erzeugnisse sind von
der vorliegenden Definition
ausgenommen.
Höchstwerte der Fett- und
Bindegewebeanteile für Zutaten,
die mit dem Begriff "...fleisch"
bezeichnet werden.
```
```
Spezies Fett Bindegewebe 1)
(%) (%)
```
```
Säugetiere 25 25
(ausgenommen
Kaninchen und
Schweine) und
Mischungen
von Spezies,
bei denen
Säugetiere
überwiegen
```
```
Schweine 30 25
```
```
Vögel und 15 10
Kaninchen
```
```
1) Der Bindegewebeanteil wird
berechnet auf Grund des
Verhältnisses zwischen
Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als
Kollagengehalt gilt der mit dem
Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an
Hydroxyprolin.
```
```
Werden diese Höchstwerte
überschritten und sind alle anderen
Kriterien der Definition von
"...fleisch" erfüllt, so muss der
"...fleischanteil" entsprechend
nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben
der Angabe des Begriffs
"...fleisch", dem
der/die Name/Namen der Tierspezies,
von der/denen es stammt
vorangestellt ist/sind, die Angabe
der Zutat Fett bzw. Bindegewebe
enthalten."
*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
```
```
Raffinierte Öle „Öl”, ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett”, ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke”
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch”
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse”
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter” oder „Kräutermischung”
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse”
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel” oder „Paniermehl”
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker”
Kristallwasserfreie und „Dextrose” oder „Traubenzucker”
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup”
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß”
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter”
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Weine aller Art im Sinne der „Wein”
Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die
der Spezies “Säugetiere” und Name/Namen der Tierspezies,
“Vögel”, die als für den von der/denen es stammt,
menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.
gelten, mitsamt dem wesensgemäß
darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren
Gesamtanteil an Fett und
Bindegewebe die nachstehend
aufgeführten Werte nicht
übersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist. Die unter
die gemeinschaftliche Definition
von “Separatorenfleisch”
fallenden Erzeugnisse sind von
der vorliegenden Definition
ausgenommen.
Höchstwerte der Fett- und
Bindegewebeanteile für Zutaten,
die mit dem Begriff “...fleisch”
bezeichnet werden.
```
```
Spezies Fett Bindegewebe 1)
(%) (%)
```
```
Säugetiere 25 25
(ausgenommen
Kaninchen und
Schweine) und
Mischungen
von Spezies,
bei denen
Säugetiere
überwiegen
```
```
Schweine 30 25
```
```
Vögel und 15 10
Kaninchen
```
```
1) Der Bindegewebeanteil wird
berechnet auf Grund des
Verhältnisses zwischen
Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als
Kollagengehalt gilt der mit dem
Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an
Hydroxyprolin.
```
```
Werden diese Höchstwerte
überschritten und sind alle anderen
Kriterien der Definition von
“...fleisch” erfüllt, so muss der
“...fleischanteil” entsprechend
nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben
der Angabe des Begriffs
“...fleisch”, dem
der/die Name/Namen der Tierspezies,
von der/denen es stammt
vorangestellt ist/sind, die Angabe
der Zutat Fett bzw. Bindegewebe
enthalten.”
*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
ANHANG II
Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt
von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden
ist
Farbstoff
Konservierungsmittel
Antioxydationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke *1)
künstlicher Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalze *2)
Mehlbehandlungsmittel
*1) Die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nr. ist nicht
erforderlich.
*2) Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von
Schmelzkäse.
ANHANG II
Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt
von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden
ist
Farbstoff
Konservierungsmittel
Antioxydationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke *1)
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalze *2)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas
*1) Die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nr. ist nicht
erforderlich.
*2) Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von
Schmelzkäse.
ANHANG III
Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
Eier und Eierzeugnisse
Fische und Fischerzeugnisse
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
Soja und Sojaerzeugnisse
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
Senf und Senferzeugnisse
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
ANHANG III
Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
Eier und Eierzeugnisse
Fische und Fischerzeugnisse
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
Soja und Sojaerzeugnisse
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
Senf und Senferzeugnisse
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als
10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
Lupine und Lupinenerzeugnisse
Weichtiere und Weichtiererzeugnisse
Anhang III
Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)
Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
Glukosesirupe auf Gerstenbasis
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)
natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
Lactit
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.)
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO tief 2
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
ANHANG IV
Verzeichnis der Lebensmittelzutaten und Stoffe, die bis zum
25.11.2007 aus Anhang III ausgeschlossen werden
```
```
Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene
Erzeugnisse
```
```
Glutenhaltiges - Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich
Getreide Dextrose (1)
- Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
- Glukosesirup auf Gerstenbasis
- Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate
für Spirituosen verwendet wird
```
```
Eier - (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein
verwendet wird
- (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als
Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet
wird
```
```
Fisch - Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin-
oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen
verwendet wird
- Fischgelatine oder Hausenblase, die als
Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein
verwendet
```
```
Sojabohne - vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und
-fett (1)
- natürliche gemischte Tocopherole (E306),
natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches
D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches
D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen
- aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene
Phytosterine und Phytosterinester
- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester
aus Sojabohnenquellen
```
```
Milch - Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für
Spirituosen verwendet wird
- Laktit
- Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als
Klärhifsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet
werden
```
```
Nüsse - Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für
Destillate für Spirituosen verwendet werden
- Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in
Spirituosen verwendet werden
```
```
Sellerie - Sellerieblatt- und -samenöl
- Selleriesamenoleoresin
```
```
Senf - Senföl - Senfsamenöl
- Senfsamenoleoresin
```
```
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie
durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das
Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, wahrscheinlich
nicht erhöht.
```
```
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