Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familieüber die Ausnahme bestimmter Abfälle von der Bewilligungspflichtfür die Einfuhr und die Ausfuhr sowie der Bestätigungspflichtfür die Durchfuhr (Ausnahmeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992, wird verordnet:
§ 1. Abfälle gemäß § 2, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wiederverwendet oder in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Abfälle, die
in Anlage 1 (Ausfuhr)
in Anlage 2 (Einfuhr)
in Anlage 3 (Durchfuhr) angeführt sind.
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht:
Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verschmutzt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;
Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Anlage 1
```
```
(Ausfuhr)
```
```
Gruppe oder
Zolltarif- Schlüssel-
nummer Bezeichnung nummer der
ÖNORM S 2100
```
```
```
Metall- und Legierungsabfälle
```
Nichtmetallische Verunreinigungen wie Öl, Fett oder Beschichtungen dürfen bei allen Abfällen der Gruppe 1 keinesfalls über fünf Massenprozent liegen. Der Gehalt an organisch gebundenen Halogenen darf 0,01 % Massenprozent, bezogen auf den Gesamtabfall, nicht überschreiten.
1.1. Abfälle und Schrott von Edelmetallen und dessen Legierungen
Diese Gruppe umfaßt Edelmetalle, sofern sie nicht mit Quecksilber verunreinigt sind oder Quecksilberlegierungen bzw. Amalgame darstellen.
1.1.1 7112 10 von Gold ............................ 35
1.1.2 7112 20 von Platinmetallen (der Begriff
„Platin“ schließt Platin,
Iridium, Osmium, Palladium,
Rhodium und Ruthenium mit ein) ...... 35
1.1.3 7112 90 von anderen Edelmetallen,
zB Silber ........................... 35
1.2. Abfälle und Schrott aus Eisen oder
Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder
Stahl
1.2.1 ex 7204 10 Abfälle und Schrott, aus Gußeisen,
(unlegierter Eisenschrott unterliegt
nicht dem AWG) ...................... 351
1.2.2 7204 21 Abfälle und Schrott, aus rostfreiem
Stahl ............................... 351
1.2.3 7204 29 Abfälle und Schrott, aus sonstigen
als rostfreien Stahllegierungen ..... 351
1.2.4 7204 30 Abfälle und Schrott, aus verzinntem
Eisen oder Stahl .................... 351
1.2.5 ex 7204 41 Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,
Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und
Spanabfälle, auch paktiert
(unlegierter Eisenschrott
unterliegt nicht dem AWG) ........... 351
1.2.6 ex 7204 49 sonstige Abfälle und Schrotte, aus
Eisen oder Stahl, ohne Fremdstoffe
und Verunreinigungen entsprechend
der Aufbereitung mit Abtrennung von
Shredderabfall (unlegierter
Eisenschrott unterliegt nicht
dem AWG) ............................ 351
1.2.7 ex 7204 50 Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
(umgeschmolzene Schrotte)
(unlegierter Eisenschrott
unterliegt nicht dem AWG) ........... 351
1.2.8 ex 7302 10 gebrauchte Eisen-und Stahlschienen,
(unlegierter Eisenschrott
unterliegt nicht dem AWG) ........... 351
1.3. Nichteisenmetallabfälle und
deren Legierungen
1.3.1 7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer,
ausgenommen beschichtete Kabel ...... 35310
1.3.2 7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel ..... 35331
1.3.3 7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium .. 35304
1.3.4 7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink ....... 35309
1.3.5 8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn ....... 35315
1.3.6 ex 8101 91 Abfälle und Schrott, aus Wolfram .... 35315
1.3.7 ex 8102 91 Abfälle und Schrott, aus Molybdän ... 35315
1.3.8 ex 8103 10 Abfälle und Schrott, aus Tantal ..... 35315
1.3.9 8104 20 Abfälle und Schrott, aus Magnesium,
ausgenommen Späne ................... 35308
1.3.10 ex 8105 10 Abfälle und Schrott, aus Cobalt ..... 35315
1.3.11 ex 8106 00 Abfälle und Schrott, aus Bismut ..... 35315
1.3.12 ex 8108 10 Abfälle und Schrott, aus Titan ...... 35315
1.3.13 ex 8109 10 Abfälle und Schrott, aus Zirkonium .. 35315
1.3.14 ex 8110 00 Abfälle und Schrott, aus Antimon .... 35315
1.3.15 ex 8111 00 Abfälle und Schrott, aus Mangan ..... 35315
1.3.16 ex 8112 11 Abfälle und Schrott, aus Beryllium,
ausgenommen Späne ................... 35307
1.3.17 ex 8112 20 Abfälle und Schrott, aus Chrom ...... 35315
1.3.18 ex 8112 30 Abfälle und Schrott, aus Germanium .. 35315
1.3.19 ex 8112 40 Abfälle und Schrott, aus Vanadium,
nicht dispers ....................... 35315
1.3.20 ex 8112 91 Abfälle und Schrott, aus Niob,
Rhenium, Gallium, nicht dispers ..... 35315
```
Metallhaltige Abfälle, die beim
```
Gießen, Schmelzen und Raffinieren
von Metallen anfallen
2.1. 2620 11 Hartzinkabfälle ..................... 35303
2.2. Zinkdruckgußoberflächenkrätze und
-schlacke mit mehr als 90 %
Zinkgehalt .......................... 31210
2.3. Zinkdruckgußbodenkrätze bzw.
-schlacke mit mehr als 92% Zink
2.4. Reinzinkdruckgußkrätze mit mehr
als 85% Zink
2.5. Verzinkereikrätze aus der
Tauchgalvanisierung mit mehr als
92% Zink
2.6. Zinkoberflächenkrätze
```
Andere Abfälle, die Metalle
```
enthalten
3.1. aus Metallen und Legierungen
bestehende elektrische Bauteile,
mit Ausnahme von gemischtem
Elektronikschrott wie Leiterplatten,
Bildröhren, beschichtete Kabel,
Widerstände, Kondensatoren usw. ..... 35
3.2. 2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)
von der Eisen- und Stahlerzeugung ... 31219
3.3. ex 2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte
Schlacke) von der Eisen- oder
Stahlerzeugung, als Ausgangsstoff
für die Titan- und
Vanadiumproduktion .................. 31221
```
Glasabfälle
```
4.1. ex 7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall
und Glasbruch, mit Ausnahme von
Glas aus Bildröhren und von
anderen aktivierten (dotierten)
Gläsern ............................. 31408
```
Keramikabfälle
```
5.1. ex Kap. 69 Abfälle von gebrannter Keramik ...... 31407
5.2. ex 8113 00 Abfälle und Schrott von Cermets
(Metallkeramikabfälle, ausgenommen
thoriumhältige Metallkeramik)
```
Andere Abfälle mit hauptsächlich
```
anorganischer Zusammensetzung
6.1. Rauchgasentschwefelungsgipse ........ 31315
6.2. Gipsplatten aus Gebäudeabbruch ...... 31409
und
31438
6.3. ex 2836 50 Kalkstein aus der
Calciumcyanamidproduktion
(pH kleiner 9)
6.4. ex 2621 00 Kupferschlacke mit hohem
Eisengehalt, chemisch stabilisiert,
entsprechend der DIN 8201,
ausgegeben im Juli 1986 ............. 31203
6.5. Schwefel in fester Form ............. 54805
6.6. ex 2818 10 Carborundum (Schleifmittel aus
Siliciumcarbid od. Aluminiumoxid) .. 31444
oder
51305
6.7. Betonabfälle (keinesfalls
asbesthaltig, nicht mit
Kohlenwasserstoffen kontaminiert) ... 31427
```
Abfälle von Papier und Pappe
```
7.1. 4707 10 von ungebleichtem Kraftpapier
oder ungebleichter Kraftpappe
oder Wellpapier oder Wellpappe ...... 187
7.2. 4707 20 von anderen Papieren oder Pappen,
überwiegend aus gebleichten
chemisch hergestellten Halbstoffen,
nicht in der Masse gefärbt .......... 187 und
18720
7.3. 4707 30 von Papieren oder Pappen
überwiegend aus mechanisch
hergestellten Halbstoffen
(zB. Zeitungen, Zeitschriften und
ähnliche Druckerzeugnisse) .......... 187 und
18720
```
Textilabfälle
```
8.1. Abfälle von Seide (einschließlich
der zum Abhaspeln nicht geeigneten
Kokons, Garnabfälle und
Reißspinnstoff): .................... 58
5003 10 - weder kardiert noch gekämmt
5003 90 - andere Abfälle von Seide
8.2. Abfälle von Wolle oder feinen
oder groben Tierhaaren,
einschließlich Garnabfälle,
ausgenommen Reißspinnstoff: ......... 58105
5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen
Tierhaaren ........................ 58105
5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder
feinen Tierhaaren ................. 58105
5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
8.3. 5104 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder aus
feinen oder groben Tierhaaren ....... 58105
8.4. Abfälle von Baumwolle (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff): .... 58106
5202 10 - Garnabfälle (inklusive
Zwirnabfälle)
5202 91 - Reißspinnstoff
5202 99 - sonstige
8.5. ex 5301 30 Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff) ..................... 58106
8.6. ex 5302 90 Seile und Abfälle (inklusive
Garnabfälle und Reißspinnstoff),
aus echtem Hanf (Cannabis sativa L.) 58106
8.7. ex 5303 90 Seile und Abfälle (inklusive
Garnabfälle und Reißspinnstoff), aus
Jute und anderen Textilpflanzenfasern
(außer Flachs, Hanf und Ramiefasern) 58106
8.8. ex 5304 90 Seile und Abfälle (inklusive
Garnabfälle und Reißwollspinnstoff),
aus Sisal und andere textile
Fasern von Agaven ................... 58106
8.9. ex 5305 19 Werg, Kämmlinge und Abfälle, aus
Kokusnußfasern (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff) ..... 58106
8.10. ex 5305 29 Werg, Kämmlinge und Abfälle, aus
Abacafasern (Manilahanf oder
Musa textilis Nee),(einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff) ..... 58106
8.11. ex 5305 99 Werg, Kämmlinge und Abfälle
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff), aus Ramiefasern
und anderen Pflanzenfasern,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen ......................... 58106
8.12. Abfälle von Chemiefasern
(einschließlich Kämmlinge,
Garnabfälle und Reißspinnstoff):
5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern .... 58101
58102
58103
5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern ...... 58104
8.13. 6309 00 Altwaren (getragene Kleidung
und andere getragene Textilartikel) . 58107
8.14. Lumpen (keinenfalls verschmutzt),
Abfälle von Bindfäden, Seilen oder
Tauen sowie unbrauchbar gewordene
Waren aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen, aus Spinnstoffen: ............ 58
ex 6310 10 - sortiert
ex 6310 90 - anders
```
Kautschukabfälle
```
9.1. 4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch,
von Weichkautschuk, sowie Pulver
und Granalien daraus ................ 57501
und
57506
57507
9.2. ex 4012 20 Gebrauchte Luftreifen
zur Runderneuerung, zur
Wiederverwendung .................... 57502
9.3. ex 4017 00 Abfälle, Mehl und Bruch, aus
Hartkautschuk (zB Ebonit) ........... 57506
57507
```
Unbehandelte Holz- und Korkabfälle
```
10.1. ex 4401 30 Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern
und ähnlichen Formen agglomeriert,
unbehandelt, nicht verunreinigt ..... 171
10.2. ex 4501 90 Korkabfälle, zerkleinert oder in
Körnerform
```
Abfälle aus der Agrar- und
```
Nahrungsmittelindustrie
11.1. ex 2301 Mehle, Grieß und Pellets aus
Fleisch, Innereien und anderem
Schlachtanfall, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet,
getrocknet, sterilisiert und
stabilisiert; Grammeln .............. 131
11.2. 2302 Kleie und andere Rückstände vom
Sieben, Mahlen oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide oder
Hülsenfrüchten, auch in Form von
Pellets ............................. ev.
11103
11.3. 2303 Rückstände von der Stärkeerzeugung
und ähnliche Rückstände, ausgelaugte
Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes
Zuckerrohr (Bagasse) und andere
Abfälle von der Zuckerherstellung,
Treber und andere Rückstände aus
Brauereien oder Brennereien, auch
in Form von Pellets ................. 11404,
11405,
11406,
11407,
11411,
11414,
11415,
11419,
11110,
und
11112
11.4. 2304 Ölkuchen und andere feste
Rückstände aus der Gewinnung von
Sojaöl, auch gemahlen oder in Form
von Pellets ......................... 121
11.5. 2305 Ölkuchen und andere feste
Rückstände aus der Gewinnung von
Erdnußöl, auch gemahlen oder in
Form von Pellets .................... 12101
11.6. 2306 Ölkuchen und andere feste
Rückstände aus der Gewinnung von
pflanzlichen Fetten oder Ölen,
auch gemahlen oder in Form von
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