Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-27
Status Aufgehoben · 2000-07-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, wie Schmuck, Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner), Brillengestelle, Knöpfe, Nieten, Schnallen (§ 6 lit. f LMG 1975) in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,5 myg/cm2/Woche Nickel abgeben.

§ 2. Zur Untersuchung der Abgabe von Nickel gemäß § 1 dieser Verordnung ist das in der Anlage bekanntgegebene Untersuchungsverfahren anzuwenden.

§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben - ausgenommen jene, deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.

§ 4. Nickelhältige Gebrauchsgegenstände - außer die im § 3 genannten - die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1994 im Verkehr belassen werden.

Anlage

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Untersuchungsverfahren für nickelhältige Gebrauchsgegenstände

gemäß § 1

Zwei Tropfen von jedem Reagenz werden auf einen Baumwolltupfer gegeben und dieser anschließend 30 Sekunden mit gleichmässiger Bewegung gegen den zu untersuchenden Gegenstand gerieben.

Entsteht eine rote Farbe, die von schwach rosa bis stark kirschrot variieren kann, ist die Nickelabgabe größer als 0,5 myg/cm2/Woche.

Reagenzien:

1%ige Lösung von Dimethylglyoxim (2,3-Butandiondioxim) in Ethanol reinst (96%)

10%ige Ammoniumhydroxidlösung in Wasser.

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