Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport undKonsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen beiVorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 2000-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 lit. a und 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 lit. a und 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, die in Anlage 1 genannten Stoffe bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975) zu verwenden.

§ 1. Es ist verboten, die in Anlage 1 genannten Stoffe bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975) zu verwenden.

§ 2. (1) Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975)

1.

unter anderen als den in dieser Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen

2.

ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.

§ 2. (1) Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975)

1.

unter anderen als den in dieser Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen

2.

ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.

§ 3. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen.

§ 3. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber jedenfalls die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen der Spalten 3, 4, 5 sowie 8, soweit es den Hinweis k betrifft, erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1993 in Verkehr belassen werden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, welche nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber die in der Anlage 2 genannten Bedingungen der Spalte 5 erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht dieser, jedoch der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1994 entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr belassen werden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht dieser, jedoch der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1994 entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr belassen werden.

§ 5. Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 205/1987, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 205/1987, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1

```

```

Stoff

```

```

Bezeichnung CAS. Nr.

```

```

Allylisothiocyanat 57-06-7

Camphechlor (Toxaphen) 8001-35-2

DDE und seine Isomeren 72-55-9

DDT und seine Isomeren 50-29-3

p-Dichlorbenzol 106-46-7

Dimetan 122-15-6

HCH 608-73-1; 319-84-6

alpha; 319-85-7 beta;

58-89-9 gamma; 319-86-8

delta

8-Hydroxychinolin und Salze 148-24-3

Kelevan 4234-79-1

Kepone (Chlordecone) 143-50-0

Maleinsäurehydrazid 123-33-1; 10071-13-3

Pentachlorphenol 87-86-5

TDE und seine Isomeren 72-54-8

Tetrachlorphenole 4901-51-3; 935-95-5

Thalliumsalze salzabhängig

Thanite 115-31-1

Anlage 1

```

```

Stoff

```

```

Bezeichnung CAS. Nr.

```

```

Allylisothiocyanat 57-06-7

Camphechlor (Toxaphen) 8001-35-2

DDE und seine Isomeren 72-55-9

DDT und seine Isomeren 50-29-3

p-Dichlorbenzol 106-46-7

Dimetan 122-15-6

HCH 608-73-1; 319-84-6

alpha; 319-85-7 beta;

58-89-9 gamma; 319-86-8

delta

8-Hydroxychinolin und Salze 148-24-3

Kelevan 4234-79-1

Kepone (Chlordecone) 143-50-0

Maleinsäurehydrazid 123-33-1; 10071-13-3

Pentachlorphenol 87-86-5

TDE und seine Isomeren 72-54-8

Tetrachlorphenole 4901-51-3; 935-95-5

Thalliumsalze salzabhängig

Thanite 115-31-1

Anlage 2

```

```

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

```

```

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

```

```

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.