Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (MTD-Ausbildungsverordnung – MTD-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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Abkürzung

MTD-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 25 und 29 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Abkürzung

MTD-AV

1.

Hauptstück

Ausbildung

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 1. (1) Als Direktorin oder Direktor (die Direktion) einer medizinisch-technischen Akademie ist eine im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Person zu bestellen.

Voraussetzungen für die Bestellung sind:

1.

eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden medizinisch-technischen Dienst,

2.

eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren und

3.

eine entsprechende Sonderausbildung.

(2) Für die als Stellvertretung zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Direktion.

(3) Der Direktion obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters:

1.

Personalführung und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,

2.

Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Fächer,

3.

die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und

4.

Vertretung der Akademie nach außen.

Abkürzung

MTD-AV

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 2. (1) Als medizinisch-wissenschaftliche Leiterin oder medizinisch-wissenschaftlicher Leiter (medizinisch-wissenschaftliche Leitung) ist eine Ärztin oder ein Arzt zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind:

1.

eine der Fachrichtung der medizinisch-technischen Akademie entsprechende fachärztliche Ausbildung,

2.

eine Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt von mindestens 3 Jahren und

3.

die pädagogische Eignung.

(2) Für die als Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung.

(3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt die medizinische Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktion:

1.

Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,

2.

Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und

3.

Information und Beratung aus ärztlicher Sicht.

Abkürzung

MTD-AV

Lehrpersonal

§ 3. Als Lehrerinnen oder Lehrer (Lehrpersonen) der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden dürfen nur bestellt werden:

1.

Ärztinnen oder Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen,

2.

Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,

3.

Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und

4.

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.

Abkürzung

MTD-AV

§ 4. Für die praktische Ausbildung muß für je fünfzehn Studierende mindestens eine vollbeschäftigte Lehrperson des betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zur Verfügung stehen. In diesen Schlüssel ist die Direktion nicht miteinzubeziehen.

Abkürzung

MTD-AV

Aufnahmekommission

§ 5. (1) Für jedes Mitglied der Aufnahmekommission ist eine Stellvertretung zu nominieren.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind.

(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(4) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

Abkürzung

MTD-AV

Ausbildungsjahr und Lehrplan

§ 6. (1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

Abkürzung

MTD-AV

Einrechnungszeiten

§ 7. (1) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

1.

Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und

2.

Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedelung, Verehelichung der oder des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.

(2) Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.

(3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Maß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

Abkürzung

MTD-AV

Akademiewechsel

§ 8. (1) Wird die Akademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(2) Haben Studierende eine Akademie länger als ein Jahr besucht und sind sie von der Akademie ausgetreten, ohne daß dafür

1.

ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles oder

2.

eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen oder

3.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4.

schwerwiegende Verletzungen der Akademieordnung

maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Akademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Akademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.

Abkürzung

MTD-AV

Theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die theoretische Ausbildung im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst hat die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu beinhalten.

(2) Mit dem Unterricht sind die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A bei den jeweiligen Unterrichtsfächern angeführten Lehrpersonen zu betrauen.

Abkürzung

MTD-AV

Verlegung von Unterrichtsstunden

§ 10. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden durch die Direktion in ein anderes Ausbildungsjahr ist zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

Abkürzung

MTD-AV

Verlegung von Unterrichtsfächern

§ 11. (1) Wird ein Unterrichtsfach nur im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr vorgetragen, so kann aus organisatorischen Gründen dieses Unterrichtsfach durch die Direktion in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern pro Ausbildungsjahr erfolgen.

(2) Eine Verlegung gemäß Abs. 1 ist von der Direktion dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.

(3) Bei Akademiewechsel sind fehlende Unterrichtsfächer und Prüfungen nachzuholen. Das Ausmaß der zu ergänzenden Ausbildung ist von der Aufnahmekommission der Akademie, in der die Ausbildung fortgesetzt werden soll, festzusetzen.

Abkürzung

MTD-AV

Praktische Ausbildung

§ 12. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die Berufspraxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat in der in den Anlagen 1 bis 7/Teil B genannten Art und Dauer stattzufinden.

(2) Die praktische Ausbildung der Studierenden hat an Einrichtungen, die die nötige Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen, stattzufinden.

(3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(4) Die Unterweisung auf dem Gebiet der Strahlen- und Isotopenkunde darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Studierenden erfolgen.

Abkürzung

MTD-AV

§ 13. Die praktische Ausbildung der Studierenden ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen heranzuziehen.

Abkürzung

MTD-AV

2.

Hauptstück

Prüfungen

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Art der Prüfung

§ 14. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind in den einzelnen Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen. Ausgenommen sind jene Unterrichtsfächer, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist.

(2) Die Prüfungen sind in Form von

1.

Einzelprüfungen von den Lehrpersonen des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß und

2.

Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission

abzuhalten.

(3) Darüber hinaus haben sich die Lehrpersonen während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(4) Die Prüfungen sind mündlich oder schriftlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.

Abkürzung

MTD-AV

Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung

§ 15. (1) Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung mitzubefassen.

(2) Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretische Ausbildung ist zu bewerten mit:

1.

„sehr gut“ (1),

2.

„gut“ (2),

3.

„befriedigend“ (3),

4.

„genügend“ (4) oder

5.

„nicht genügend“ (5).

(3) Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:

1.

„ausgezeichnet bestanden“,

2.

„bestanden“ oder

3.

„nicht bestanden“.

(4) Über die Leistungen der Studierenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

Abkürzung

MTD-AV

Verpflichtende Teilnahme

§ 16. Bei Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Abkürzung

MTD-AV

Wiederholen einer Prüfung

§ 17. (1) Jede Einzelprüfung darf bei Nichtbestehen während des Ausbildungsjahres einmal wiederholt werden. Bei negativem Ergebnis der Wiederholungsprüfung ist das Unterrichtsfach zunächst mit „nicht genügend“ zu bewerten.

(2) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres ein oder höchstens zwei Unterrichtsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so kann am Beginn des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern je eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abgelegt werden.

(3) Werden diese Wiederholungsprüfungen in beiden Unterrichtsfächern nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(4) Wird die Wiederholungsprüfung oder eine der Wiederholungsprüfungen in einem Unterrichtsfach nicht bestanden, so kann der oder die Studierende das Recht auf Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind.

(5) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres mehr als zwei Unterrichsfächer (Anm.: Unterrichtsfächer) mit „nicht genügend“ bewertet, so sind das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(6) Werden im dritten Ausbildungsjahr eine oder höchstens zwei Einzelprüfungen nach deren Wiederholung nicht bestanden, so hat die kommissionelle Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfung stattzufinden.

(7) Bei Nichtbestehen der oder einer der Wiederholungsprüfungen im dritten Ausbildungsjahr ist dieses Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung der Diplomprüfung abzunehmen.

(8) Bei Nichtbestehen beider Wiederholungsprüfungen ist das Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres zu wiederholen.

Abkürzung

MTD-AV

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 18. Wird ein Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der oder die Studierende berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn

1.

dieses Unterrichtsfach im vorangegangenen Ausbildungsjahr nicht mit „nicht genügend“ bewertet worden ist,

2.

dieses Unterrichtsfach im nächsthöheren Ausbildungsjahr lehrplanmäßig vorgesehen ist und

3.

die Aufnahmekommission und die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches des entsprechenden Ausbildungsjahres mit einfacher Mehrheit feststellt, daß der oder die Studierende auf Grund der Leistungen in den übrigen Unterrichtsfächern die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Ausbildungsjahres aufweist.

Abkürzung

MTD-AV

Wiederholen eines Praktikums

§ 19. Wird die Leistung eines Praktikums in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist das Praktikum zu wiederholen. Dies hat eine Ausbildungsverlängerung zur Folge. Wird mehr als ein Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, ist das gesamte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

Abkürzung

MTD-AV

Nichtantreten zu einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Tritt ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.

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