Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über Verbote und Beschränkungen von Cadmium und seinen Verbindungen sowie von Bleiweiß (Cadmiumverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:
Verbot von Cadmium
§ 1. (1) Die Verwendung von Cadmium und von Cadmiumverbindungen ist verboten:
zur Herstellung von Farben, Lacken und Anstrichmitteln, ausgenommen von solchen Zubereitungen, die zur Färbung von Glas, Keramik oder Email mit Hilfe eines Schmelz- oder Brennverfahrens bestimmt sind;
zur Einfärbung oder Stabilisierung von Kunststoffen; als Kunststoffe gelten nicht Pigmentpräparationen
zur Behandlung oder Beschichtung von Metalloberflächen (Vercadmierung).
(2) Farben, Lacke und Anstrichmittel (Abs. 1 Z 1), die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn der Masseanteil an Cadmium 0,01% übersteigt; hievon abweichend ist in Zinkstaubfarben mit hohem Zinkgehalt (über 60%) ein Masseanteil bis zu 0,1% zulässig.
(3) Das Inverkehrsetzen von galvanisch oder feuerverzinkten Metallerzeugnissen durch Hersteller oder Importeure ist verboten, wenn der Masseanteil an Cadmium in der Verzinkung die folgenden Werte übersteigt:
ab 1. Jänner 1994 0,1%,
ab 1. Jänner 1998 0,025%.
(4) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen aufgrund einer Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3 enthalten, durch Hersteller und Importeure ist verboten, soferne nicht die Verwendung, die Fertigwaren oder deren cadmiumhaltige Bestandteile unter eine der nachstehenden Ausnahmen fallen.
Ausnahmen
allgemein
§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 sind ausgenommen:
Fluoreszenzpigmente für Bildschirme;
Pigmente, die zur Färbung von Kunststoffen mit Verarbeitungstemperaturen von mehr als 290 Grad C verwendet werden;
Künstlerfarben und Farben zur originalgetreuen Restaurierung von Kunstwerken;
aus wiederverwerteten Kunststoffen hergestellte Kunststoffe und Fertigwaren, die nachweislich nicht mit Cadmiumverbindungen nachstabilisiert oder nachgefärbt worden sind;
die Beschichtung metallischer Oberflächen mit cadmiumhaltigen Legierungen zur Erzielung größerer Abriebfestigkeit von Vergoldungen, sofern die Legierung nicht mehr als 5% Cadmium enthält;
Kontaktmaterial in Niederspannungs-Schaltgeräten;
die Vercadmierung von Luftfahrzeugbestandteilen und von Bauteilen spezifisch wehrtechnischer Produkte;
Fertigwaren, für deren cadmiumhaltige Bestandteile (Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren) die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.
(2) Bis 31. Dezember 1997 sind Stabilisatoren für farbige Nebenraumfensterprofile von § 1 ausgenommen.
im Einzelfall
§ 3. (1) Von § 1 ausgenommen ist die Verwendung von Cadmiumverbindungen, soweit dies zur Einfärbung oder zur Stabilisierung von Kunststoffen aus Sicherheitsgründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) nicht möglich ist.
(2) Von § 1 ausgenommen sind das Vercadmieren und das Inverkehrsetzen von vercadmierten Fertigwaren, soweit ein Ersatz solcher Fertigwaren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist oder soweit dieser Ersatz bestehenden Sicherheitsstandards, insbesondere bei Verkehrsmitteln und deren Bestand- und Ersatzteilen, zuwiderlaufen oder deren Einhaltung wesentlich erschweren würde.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Falle des Abs. 1 vom Verwender, im Falle des Abs. 2 vom Hersteller oder Importeur durch Vorlage eines Gutachtens einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle nachzuweisen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz von Cadmium oder Cadmiumverbindungen bzw. der vercadmierten Fertigwaren innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(4) Wer aufgrund der Ausnahmebestimmung des Abs. 1 cadmiumhaltige Fertigwaren in Verkehr setzt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Inverkehrsetzen zu melden und sich dabei auf ein von einem bestimmten Verwender vorgelegtes Gutachten zu beziehen.
Ausfuhr
§ 4. Von § 1 ausgenommen ist die Verwendung von Cadmium oder Cadmiumverbindungen zur Herstellung ausschließlich für die Ausfuhr bestimmter Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, wenn den technischen Lieferbedingungen des ausländischen Abnehmers anders nicht entsprochen werden kann und diese dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen abschriftlich vorgelegt werden. Die §§ 16a bis 16d ChemG bleiben unberührt.
Verbot von Bleiweiß
§ 5. (1) Bleiweiß, das sind zur Verwendung als Farben bestimmte Stoffe und Zubereitungen, die Bleicarbonat, Bleisulfat oder deren basische Mischsalze (Bleihydroxyverbindungen) enthalten, darf weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt noch verwendet werden.
(2) Ausgenommen sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung als Künstlerfarbe und als Farbe zur originalgetreuen Restaurierung von Kunstwerken.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Beschränkungen aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 2, die vor dem 1. Jänner 1994 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vom Hersteller oder Importeur noch bis 30. Juni 1994 in Verkehr gesetzt werden; im Handel dürfen sie noch bis 31. Dezember 1994 abgegeben werden.
(4) Fertigwaren gemäß § 1 Abs. 4, die vor dem 1. Jänner 1994 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen noch bis 30. Juni 1994 in Verkehr gesetzt werden.
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