Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Keramik und Gebrauchsgegenstände mit einem Überzug aus Email (Keramik-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-12-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten)

1.

aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und

2.

solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln)

1.

aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und

2.

solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.

§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, wenn die in Anlage 1 festgelegten Höchstwerte für Schwermetalle, die auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen dürfen, überschritten werden. Zur Bestimmung der Schwermetall-Lässigkeit sind die in Anlage 2 festgelegten Untersuchungsmethoden anzuwenden.

(2) Besteht ein Gebrauchsgegenstand aus einem Behälter und einem Deckel, so gilt als Höchstwert für den Übergang der angegebenen Schwermetalle der Wert, der nach Anlage 1 für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels sind unter den Bedingungen der Anlage 2 getrennt zu prüfen. Die Summe der beiden so festgestellten Werte ist bei Gebrauchsgegenständen mit einer Fülltiefe bis 25 mm auf die Fläche, bei solchen mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm auf das Volumen des Behälters zu beziehen.

(3) Werden die in Anlage 1 genannten Höchstwerte um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt ein Gebrauchsgegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, wenn

§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, wenn die in Anlage 1 festgelegten Höchstwerte für Schwermetalle, die auf Lebensmittel übergehen dürfen, überschritten werden. Zur Bestimmung der Schwermetall-Lässigkeit sind die in Anlage 2 festgelegten Untersuchungsmethoden anzuwenden.

(2) Besteht ein Gebrauchsgegenstand aus einem Behälter und einem Deckel, so gilt als Höchstwert für den Übergang der angegebenen Schwermetalle der Wert, der nach Anlage 1 für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels sind unter den Bedingungen der Anlage 2 getrennt zu prüfen. Die Summe der beiden so festgestellten Werte ist bei Gebrauchsgegenständen mit einer Fülltiefe bis 25 mm auf die Fläche, bei solchen mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm auf das Volumen des Behälters zu beziehen.

(3) Werden die in Anlage 1 genannten Höchstwerte um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt ein Gebrauchsgegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, wenn

– mindestens drei andere in bezug auf Form, Abmessung, Dekor und Glasur identische Gegenstände unter den in Anlage 2 vorgesehenen Bedingungen geprüft werden, dabei

– die Höchstwerte der Schwermetall-Lässigkeit im arithmetischen Mittel nicht überschritten werden und

– bei keinem dieser Gebrauchsgegenstände diese Höchstwerte um mehr als 50% überschritten werden.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 3 lit. a (nur hinsichtlich Email und Glasur) und c der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, außer Kraft.

§ 3. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Keramik hergestellt sind und die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, bis einschließlich zum Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Identität und Anschrift der Firma, die das Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;

2.

Identität des Gebrauchsgegenstands;

3.

Datum der Erklärung;

4.

Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) erfüllt.

(2) Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 in die Europäische Gemeinschaft einführt, der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass diese Gebrauchsgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Cadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Labors, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 3 lit. a (nur hinsichtlich Email und Glasur) und c der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, außer Kraft.

(2) Gebrauchsgegenstände, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 19. Mai 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

Anlage 1


Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf

Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen dürfen

Gebrauchsgegenstände: Blei Cadmium

nicht füllbar; füllbar mit einer

Fülltiefe bis 25 mm .......... 0,8 mg/dm 2 0,07mg/dm 2

füllbar mit einer Fülltiefe

von mehr als 25 mm ........... 4 mg/l 0,3 mg/l

zum Kochen oder Backen,

zum Verpacken oder Lagern

mit einem Füllvolumen

größer als 3 Liter ........... 1,5 mg/l 0,1 mg/l

Gebrauchsgegenstände Zink Antimon Barium

mit einem Füllvolumen

- bis 1 Liter ................ 3 mg *1) 1 mg *1) 1 mg *1)

- größer als 1 Liter ......... 3 mg/l 1 mg/l 1 mg/l

```

```

*1) Bezogen auf das Füllvolumen

Anlage 1

Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel übergehen dürfen

Gebrauchsgegenstände: Blei Cadmium
nicht füllbar; füllbar mit einer Fülltiefe bis 25 mm ……….. 0,8 mg/dm2 0,07mg/dm2
füllbar mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm …………… 4 mg/l 0,3 mg/l
zum Kochen oder Backen, zum Verpacken oder Lagern mit einem Füllvolumen größer als 3 Liter ……………………… 1,5 mg/l 0,1 mg/l
Gebrauchsgegenstände Zink Antimon
--- --- ---
mit einem Füllvolumen
– bis 1 Liter …………………………………….. 3 mg *) 1 mg *)
– größer als 1 Liter …………………………….... 3 mg/l 1 mg/l

*) Bezogen auf das Füllvolumen

Anlage 2

```

```

BESTIMMUNG DER SCHWERMETALL-LÄSSIGKEIT

Allgemeines

1.

Versuchsflüssigkeit:

2.

Versuchsbedingungen

2.1. Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 Grad C (+- 2 Grad C) und über eine Dauer von 24 Stunden (+- 0,5 Stunden) durchzuführen.

2.2. Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen.

Soll die Cadmium- und Blei- oder die Cadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt.

3.

Befüllen

3.1. Füllbare Gebrauchsgegenstände:

Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1 mm unterhalb des Überlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit der Versuchsflüssigkeit (Z. 1) gefüllt. Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen.

3.2. Nicht füllbare Gebrauchsgegenstände:

Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, ist mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der Versuchsflüssigkeit standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsflüssigkeit bedeckt wird.

4.

Bestimmung der Oberfläche

Die Oberfläche der Gebrauchsgegenstände (nicht füllbare sowie füllbare mit einer Fülltiefe bis 25 mm) wird festgelegt durch die Meniskusfläche der eingefüllten Flüssigkeit, wobei die unter Z. 3.1. genannten Bedingungen erfüllt sein müssen.

Analysenmethode

5.

Gegenstand und Anwendungsbereich

Zur Bestimmung von Zink, Antimon und Barium sind die Analysenmethoden für Blei und Cadmium sinngemäß anzuwenden.

6.

Methode

Die Bestimmung der Blei- und Cadmiumlässigkeit wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie durchgeführt.

7.

Reagenzien

Alle Reagenzien müssen Analysenqualität aufweisen, sofern nichts anderes angegeben ist. Unter „Wasser'' ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.

7.1.

4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung: 40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.

7.2. Bezugslösungen

Es werden Bezugslösungen hergestellt, die in 4 Vol.-% Essigsäure 1 000 mg/l Blei bzw. mindestens 500 mg/l Cadmium enthalten.

8.

Geräte

8.1. Atomabsorptionsspektrometer

Die Bestimmungsgrenze des Meßverfahrens muß unter oder bei folgenden Werten liegen: 0,1 mg/l für Blei, 0,01 mg/l für Cadmium. Die Bestimmungsgrenze ist jene Analytkonzentration, deren Meßsignal das zehnfache des Signals der Messung der 4 Vol.-% Essigsäure unter identen Meßbedingungen liefert.

9.

Durchführung des Versuchs

9.1. Vorbereitung der Probe

Die Probe muß sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können. Die Probe wird bei einer Temperatur von etwa 40 Grad C mit einer Lösung gewaschen, die ein flüssiges Geschirrspülmittel enthält. Sie wird zunächst mit Leitungswasser, dann mit destilliertem Wasser oder mit Wasser entsprechender Qualität gespült. Man läßt abtropfen und trocknen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.

9.2. Bestimmung der Blei- oder Cadmiumkonzentration

Die vorbereitete Probe wird unter den zuvor genannten Bedingungen geprüft. Vor der Verwendung der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- oder Cadmiumkonzentration wird diese Versuchslösung mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, wobei ein Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands zu vermeiden ist. Bei jeder Meßreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen. Die Bestimmung der Blei- oder Cadmiumkonzentration wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie durchgeführt.

Anlage 2

BESTIMMUNG DER SCHWERMETALL-LÄSSIGKEIT

Allgemeines

1.

Versuchsflüssigkeit:

4 Vol.-% Essigsäure in frisch zubereiteter wässriger Lösung.

2.

Versuchsbedingungen

2.1. Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 °C ( 2 °C) und über eine Dauer von 24 Stunden ( 0,5 Stunden) durchzuführen.

2.2. Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen.

Soll die Cadmium- und Blei- oder die Cadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt.

3.

Befüllen

3.1. Füllbare Gebrauchsgegenstände:

Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1 mm unterhalb des Überlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit der Versuchsflüssigkeit (Z 1) gefüllt. Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen.

3.2. Nicht füllbare Gebrauchsgegenstände:

Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, ist mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der Versuchsflüssigkeit standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsflüssigkeit bedeckt wird.

4.

Bestimmung der Oberfläche

Die Oberfläche der Gebrauchsgegenstände (nicht füllbare sowie füllbare mit einer Fülltiefe bis 25 mm) wird festgelegt durch die Meniskusfläche der eingefüllten Flüssigkeit, wobei die unter Z 3.1. genannten Bedingungen erfüllt sein müssen.

Analysenmethode

1.

Zweck und Anwendungsbereich

Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Bleiund/oder Cadmiumlässigkeit.

2.

Prinzip

Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Cadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysenmethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt.

3.

Reagenzien

– Alle Reagenzien müssen Analysenqualität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.

– Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.

3.1 4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung

40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.

3.2 Stammlösungen

Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4%igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.

4.

Leistungskriterien der instrumentellen Analysenmethode

4.1 Die Nachweisgrenze für Blei und Cadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

– 0,1 mg/l für Blei,

– 0,01 mg/l für Cadmium.

Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4%igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes.

4.2 Die Bestimmungsgrenze für Blei und Cadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

– 0,2 mg/l für Blei,

– 0,02 mg/l für Cadmium.

4.3 Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4%igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Cadmiums muss innerhalb 80 -120% der zugesetzten Menge liegen.

4.4 Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysenmethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein.

5.

Methode

5.1 Vorbereitung der Probe

Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.

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