Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung)(EWR/Anh. I: 389L0362, 389L0384)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-12-29
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21, 29 lit. b und 42 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der §§ 7 und 8 sowie Anhang C Kapitel III Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Allgemeine Vorschriften

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.

(2) Diese Verordnung ist, mit Ausnahme der Aufbewahrungspflicht des Begleitdokuments für wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 5 Z 5 lit. b sowie § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV, nicht auf

  • Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben;
  • Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben;
  • Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung anzuwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

Allgemeine Vorschriften

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.

(2) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV nicht auf

a)

Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben,

b)

Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich und unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,

c)

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Rohmilch”:

2.

„Werkmilch”:

3.

„wärmebehandelte Konsummilch”:

4.

„Erzeugnisse auf Milchbasis”:

5.

„Erzeugnisse”:

6.

„Wärmebehandlung”:

jede Behandlung durch Erhitzung, die unmittelbar nach ihrer

Anwendung eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;

7.

„Thermisierung”:

8.

„Erzeugerbetrieb”:

9.

„Sammelstelle”:

10.

„Standardisierungsstelle”:

11.

„Bearbeitungsbetrieb”:

Betrieb, in dem Milch einer Wärmebehandlung unterzogen wird;

12.

„Verarbeitungsbetrieb”:

13.

„Umhüllung”:

14.

„Verpackung”:

15.

„luftdicht verschlossenes Behältnis”:

16.

„zuständige Behörde”:

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

Vorschriften für die Erzeugung von Rohmilch, wärmebehandelter

Konsummilch und Erzeugnissen auf Milchbasis

§ 3. (1) Rohmilch darf als Werkmilch oder für die Herstellung wärmebehandelter Konsummilch nur verwendet werden, wenn sie

a)

von Tieren und aus Erzeugerbetrieben, die regelmäßig gemäß § 11 kontrolliert werden, stammt und in Betrieben be- oder verarbeitet wird, die regelmäßig gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden und

b)

Anhang A entspricht.

(2) Milch von gesunden Tieren aus Beständen, die Anhang A Kapitel I Z 1 lit. a (i) sowie lit. b (i) nicht entsprechen, darf nur zur Herstellung von wärmebehandelter Milch oder zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung verwendet werden.

Bei Ziegen- und Schafmilch, die für den Export bestimmt ist, muß diese Wärmebehandlung im Inland erfolgen.

(3) Eine Behandlung nach Abs. 2 ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde zulässig; die Behandlung der in Abs. 2 genannten Erzeugnisse ist zeitlich getrennt von der Behandlung anderer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis durchzuführen. Nach Abschluß der Behandlung sind die Anlagen zu reinigen und zu desinfizieren.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

§ 4. Die Abgabe von für den Verzehr bestimmter Rohmilch ist nur gemäß § 10 Abs. 3 lit. a zulässig.

§ 5. Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel V lit. e gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die

  • § 3 entsprechen muß;
  • gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel I, II, III und VI entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;
  • gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel I, II, IV und VI entspricht.
2.

Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht, stammen und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden sein.

3.

Sie muß Anhang C

  • Kapitel I Abschnitt A,
  • Kapitel II Abschnitt B Z 2 und 3,
  • Kapitel III,
  • Kapitel IV
4.

Sie muß den §§ 7 und 8 entsprechen.

5.

a) Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:

  • die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;
  • die Angaben gemäß den §§ 7 und 8 und
  • die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit d.
b)

Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.

c)

Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.

d)

Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.

6.

Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über -0,520 Grad C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 Grad C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

§ 5. Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel V lit. e gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die

  • § 3 entsprechen muß;
  • gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel I, II, III und VI entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;
  • gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel I, II, IV und VI entspricht.
2.

Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht, stammen und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden sein.

3.

Sie muß Anhang C

  • Kapitel I Abschnitt A,
  • Kapitel II Abschnitt B Z 2 und 3,
  • Kapitel III,
  • Kapitel IV
4.

Sie muß den §§ 7 und 8 entsprechen.

5.

a) Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, an Betriebe gemäß lit. a und lit. c nur dann, wenn sie nicht verpackt geliefert wird oder der Standort des Betriebes nicht in Österreich liegt - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:

  • die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;
  • die Angaben gemäß den §§ 7 und 8 und
  • die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit d.
b)

Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.

c)

Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.

d)

Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.

6.

Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über -0,520 Grad C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 Grad C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten. Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,520 Grad C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von Fremdwasser liegt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

§ 5a. Ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb, der direkt vermarktet und nur Rohmilch aus seinem eigenen Erzeugerbetrieb verwendet, hat - zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch und nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - § 5 Z 1 bis 6 einzuhalten; die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von Anhang B Kapitel I sowie Kapitel Vd vorsehen, sofern die hygienische Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

§ 6. (1) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen aus Rohmilch, Werkmilch oder Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellt werden:

1.

aus Rohmilch, die § 3 und Anhang C Kapitel I entspricht und gegebenenfalls eine Sammel- oder Standardisierungsstelle durchlaufen hat, die Anhang B Kapitel I, II, III, IV und VI entspricht, oder

2.

aus Werkmilch, die aus Rohmilch gewonnen wurde, die Z 1 entspricht, und

a)

aus einem Bearbeitungsbetrieb stammt, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und

b)

Anhang C Kapitel IV entspricht, oder

3.

aus Erzeugnissen auf Milchbasis, die Abs. 2 entsprechen.

(2) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie müssen in einem Verarbeitungsbetrieb hergestellt worden sein, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden ist.

2.

Sie müssen Anhang C

  • Kapitel II Abschnitt A,
  • Kapitel III und
  • Kapitel IV
3.

Sie müssen den §§ 7 und 8 entsprechen.

4.

Sie müssen gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden.

5.

Sie müssen bei ihrem Versand mit einem Begleitdokument versehen sein, das § 5 Z 5 entspricht.

(3) Für Erzeugerbetriebe gelten die Abs. 1 und 2 nicht.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 10 Abs. 3 lit. a) müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht werden. Bei einzeln umhüllten und verpackten Erzeugnissen muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf der Verpackung aufgebracht werden.

(2). Eine Überverpackung ist ebenfalls mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.

(3). a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld

folgende Angaben enthalten:

  • entweder
  • oder
b)

Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden. Sind die Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen enthalten, so muß der Deckel oder die Dose einen unverwischbaren Stempelaufdruck tragen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.