Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Abwasserreinigungsanlage, der
- Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV)
- Abwasser aus Milchbearbeitungs- und -verarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV)
(3) In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es
insgesamt nicht mehr als 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder einmal bzw. mehrmals zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und
mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar ist und
über keine Versorgung mit elektrischer Energie verfügt ausgenommen einer solchen, die durch alleinige oder kombinierte Ausnützung von Lichtenergie, Windenergie, Pflanzenölkraftstoffen oder Wasserkraft in eigener Erzeugung gewonnen wird, und über keine Versorgung mit sonstiger Energie - ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder Solarenergie - verfügt und
einen mengenkontrollierbaren spezifischen Wasserverbrauch nicht größer als 50 l pro Einwohnergleichwert und Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des spezifischen Wasserverbrauches über 30 Wohn- bzw. Betriebstage) aufweist.
(4) Ein Einzelobjekt in Extremlage gilt als mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar im Sinne des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächstgelegenen mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. mehr als 4 km in horizontaler Distanz oder
mehr als 400 m in vertikaler Distanz oder
eine Wegstrecke entfernt ist, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo mehr als 1 Stunde Gehzeit benötigt.
(5) Als Fahrzeug im Sinne des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt
ein Kraftfahrzeug
ein schienengebundenes Fahrzeug
ein Wasserfahrzeug
ein Luftfahrzeug,
(6) Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches pro Einwohnergleichwert gemäß Abs. 3 Z 4 ist die der täglichen Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage entsprechende Zahl von Einwohnergleichwerten anhand der Festlegungen der Anlage B zu bestimmen.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage ausschließlich mit häuslichem Abwasser; vom Zulauf zur Abwasserbehandlungsanlage vollständig getrennte Ableitung von Niederschlags-, Oberflächen-, Drän- und Grundwasser sowie des Frostlaufes und allfälliger Überläufe aus Reinwasserbehältern,
Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwasserabfluß- und -temperaturspitzen,
Einsatz wassersparender Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich,
regelmäßige Führung von Aufzeichnungen betreffend die tägliche Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage, aufgeschlüsselt nach
- ganztägig anwesenden Personen
- nächtigenden Personen
- zeitweilig anwesenden Personen,
Einsatz von Wasserzählern und zeitlich durchgehende Führung von Aufzeichnungen betreffend den täglichen Wasserverbrauch,
vom Abwassersystem vollständig getrennte Trockenentsorgung von festen menschlichen Ausscheidungen,
Vermeidung der Einbringung von durch getrennte Sammlung zu beseitigenden Problemstoffen gemäß Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen BGBl. Nr. 771/1990 sowie von schädlichen Stoffen gemäß ÖNORM B 2501, Dez. 1980 in die Abwasserreinigungsanlage,
Verzicht auf den Einsatz von Abfallzerkleinerern für feste häusliche Abfälle,
Einsatz von Fettabscheidern bei Küchenbetrieben einschließlich Sicherstellung einer geordneten Altfettentsorgung,
Einsatz mechanisch-biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit weitgehender Kohlenstoffentfernung; beim Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Anstreben einer weitgehenden Nitrifikation; soweit technisch möglich Anpassung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage an Belastungsschwankungen.
§ 2. Wird bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund der Erfordernisse des § 33b Abs. 6 WRG die Emission von Ammonium begrenzt, so ist die wasserrechtliche Bewilligung mit 10 Jahren zu befristen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV für einen Parameter Nr. 4 und 5 der Anlage A an Hand der nach mechanischbiologischer Reinigung verbleibenden Ablauftagesfrachten gemäß Anlage A zu beurteilen.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn
für die gesamte Abwasserbehandlung eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Betriebsvorschrift vorliegt und
gemäß dieser Betriebsvorschrift Betrieb und Wartung der Abwasserbehandlungsanlage erfolgt und
die Wartung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage durch eine sachkundige Person erfolgt und diesbezüglich eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Vereinbarung vorliegt oder die Wartung auf Grund eines von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Wartungsvertrages erfolgt und
hinsichtlich der täglichen Frequentierung und des Wasserverbrauches (§ 1 Abs. 8 Z 4 und 5) sowie hinsichtlich des Betriebes und der Wartung der Abwasserbehandlungsanlage genaue und regelmäßige Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuches geführt werden und
bei einer mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder durch eine geeignete Anstalt im Auftrag des Wasserberechtigten in Zeiten der Frequentierung (§ 1 Abs. 6) durchgeführten Messung die Emissionsbegrenzung bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 auf den einjährlichen Untersuchungszeitraum nicht überschritten wird und
der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen über die Aufzeichnungen gemäß Z 4 und die Messung(en) gemäß Z 5 berichtet wird.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei ein- bis viermal in einem dreijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung für einen Abwasserparameter Nr. 4 oder 5 der Anlage A ein Wirkungsgrad der Elimination ermittelt, der kleiner als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A jedoch nicht kleiner als ein Wirkungsgrad von 50% ist, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Wirkungsgrad der Elimination nicht kleiner als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im dreijährlichen Untersuchungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 4 oder 5 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der durchgeführten Messungen die Wirkungsgrade der Elimination nicht kleiner sind als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A (80%-Überschreitung) und keine Messung einen Wirkungsgrad von kleiner als 50% ergibt.
Beim Parameter „Absetzbare Stoffe'' gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 80% der Messungen eines Untersuchungstages die Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 10 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
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Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l
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a)
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Ammonium derzeit keine Festlegung
```
ber. als N erforderlich
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Gesamt-Phosphor derzeit keine Festlegung
```
ber. als P erforderlich
```
Chemischer Sauerstoffbedarf, Wirkungsgrad der Elimination
```
CSB nicht kleiner als 70%
ber. als O tief 2
b)
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Biochemischer Sauerstoffbedarf, Wirkungsgrad der Elimination
```
BSB tief 5 nicht kleiner als 80%
ber. als O tief 2
Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe'' erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe''.
Die Festlegung für den Parameter „Chemischer Sauerstoffbedarf'' erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff''.
Anlage B
```
```
Einwohnergleichwerte der täglichen Frequentierung eines
Einzelobjektes in Extremlage gemäß § 1 Abs. 6
Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches gemäß § 1 Abs. 6 ist pro Tag für einen Einwohnergleichwert (EGW) in Rechnung zu stellen:
Eine ganztägig im Einzelobjekt anwesende Person
Eine im Einzelobjekt nächtigende Person
Drei Personen, die zwecks Benutzung der Wasch- oder Toiletteneinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjektes zubereiteten Speisen oder Getränken zeitweilig im Einzelobjekt anwesend sind.
Anlage C
```
```
Methodenvorschriften gem. § 4
```
Der Gehalt des Abwassers an absetzbaren Stoffen (Par. Nr. 1 der
```
Anlage A) ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.
```
Der Wirkungsgrad der Elimination für einen Parameter Nr. 4 oder
```
5 der Anlage A bezieht sich auf die gesamte der
Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die gesamte aus der
Abwasserbehandlungsanlage abfließende Tagesfracht.
2.1 Die Zulauf- bzw. Ablauffracht für einen Parameter Nr. 4 und 5 der Anlage A ist an Hand einer mengenproportionalen oder zeitproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe, die über den Zeitraum des tatsächlichen Abwasseranfalles eines Tages gezogen wird, sowie an Hand der im Probenahmezeitraum anfallenden Abwassermenge zu bestimmen.
2.2 Ist trotz Beachtung von § 3 Abs. 12 AAEV die Messung der Tagesrohzulauffracht auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Abwasserbehandlungsanlage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, so kann an Stelle der Messung die Tagesrohzulauffracht berechnet werden. Dabei ist von der gemäß Anlage B ermittelten Frequentierung des Einzelobjektes am Tag der Probenahme sowie vom Abwasseranfall im Probenahmezeitraum auszugehen; als spezifische Rohschmutzfracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB tief 5 und 100 g CSB anzusetzen.
2.3 Die im Probenahmezeitraum anfallende Abwassermenge kann
- durch Ablesung eines im Zulauf der Wasserversorgungsanlage des Einzelobjektes angeordneten Wasserzählers am Beginn und am Ende des Probenahmezeitraumes oder
- durch eine andere gleichwertige Meßmethode, soferne sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist,