Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen für die Wäsche von Textilien oder Teppichen.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Reinigen, Trocknen oder sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Verwendung halogenierter organischer Lösemittel;
Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1, die mit halogenierten organischen Lösemitteln belastet ist, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 6 AAEV, für eine Abwassereinleitung gemäß Abs. 2. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 mit Abwasser gemäß Abs. 2 vermischt, so sind auf diese Abwassermischung hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3:
Einsatz von wassersparenden Waschschleuderautomaten mit Mehrfachnutzung einzelner Waschprozeß- und Spülwässer, mit EDV-gestützter Waschprozeßsteuerung, mit prozeßabhängiger Waschmitteldosierung und mit Abwärmenutzung;
bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens;
Einsatz des Mehrlaugenverfahrens nur bei speziellen Waschproblemen (extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion usw.);
Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses bei Direkt- und Indirekteinleitern, insbesondere bei Großanlagen;
ausschließlicher Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz phosphorhältiger Waschmittel; bei Waschprozessen mit Bleichvorgängen bevorzugter Einsatz gesondert zu dosierender Bleichkomponenten; bevorzugter Einsatz chlorfreier Bleichkomponenten; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; Vermeidung der Überdosierung von Wasch- und Bleichmitteln;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel während des Waschvorganges; bei Erfordernis des Einsatzes chlorabspaltender Desinfektionsmittel Anwendung derartiger Mittel in einem an den Waschvorgang anschließenden gesonderten Arbeitsgang;
in Abhängigkeit vom bearbeiteten Waschgut Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Indirekteinleiter;
Einsatz physikalisch-chemischer und biologischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Direkteinleiter mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser getrennte Entsorgung von Wäschereischlamm, Waschmittelrückständen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990).
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4:
Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung von Chemischreinigungsanlagen gemäß CKW-Anlagenverordnung (BGBl. Nr. 27/1990); Einsatz von Chemischreinigungsanlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, mit indirekter Kühlung von LHKW-beladener Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung von Kühlwasser; Beachtung der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches, in dem detaillierte Angaben betreffend
- Menge an Reinigungsgut und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
- Nachfüllmengen an halogenierten organischen Lösemitteln pro Zeiteinheit,
- Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
- Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters - zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere der Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung
einer Chemischreinigungsanlage zu machen sind; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren zur Reduktion des Gehaltes an halogenierten organischen Lösemitteln im Ablauf des Sicherheitsabscheiders; in Abhängigkeit der Größe der Chemischreinigungsanlage Abwasserkreislaufführung;
Einsatz ausschließlich jener halogenierten organischen Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen, deren Anwendung nicht durch auf dem Chemikaliengesetz (BGBl. Nr. 326/1987) aufbauende Verordnungen verboten ist (BGBl. Nr. 301/1990);
vom Abwasser getrennte Entsorgung von halogenierten organische Verbindungen enthaltenden Rückständen aus Destillierbehältern usw., von verbrauchten Filtermassen, von verbrauchten halogenierten organischen Lösemitteln usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991).
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Freies Chlor (Nr. 5), Ammonium (Nr. 6), AOX (Nr. 11), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 12) und POX (Nr. 13) der Anlagen A oder B sowie für einen sonstigen (§ 4 Abs. 3 AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 zehn Jahre, bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 fünf Jahre zu betragen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die maximal zulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert bzw. für den Parameter AOX zusätzlich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsanlage mit dem Emissionswert.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Höchstwert das 1,2-Fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter PH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5-Regel“ durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, bei welcher eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 15 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) als eingehalten, wenn
- der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 7 Z 1 lit. a, d und h) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
- die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Wasserverbrauches erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
- kein Einsatz von chlorabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln erfolgt.
Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 m3/d richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung zugrundeliegenden Tagesabwassermenge.
(5) Bei einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4, deren Füllmengenkapazität nicht größer ist als 15 kg Behandlungsgut, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage B Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II AAEV) als eingehalten, wenn
- der Wasserrechtsbehörde die durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 7 Z 2 lit. a bis c) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
- die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Wasserverbrauches erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
- die Wasserbehandlungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder einen Fachbetrieb auf Zustand und Funktion überprüft wird, von einem Sachverständigen oder von einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionswerte der Anlage B Spalte II bestätigt wird und über die durchgeführten Kontrollen der Wasserrechtsbehörde unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse berichtet wird.
Die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 kg Behandlungsgut richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Füllmengenkapazität. Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 kg Behandlungsgut.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.
(2) Diese Verordnung tritt für
- Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit 1. Juli 1994,
- Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Anlage A
```
```
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 40 ºC
```
a)
```
Toxizität G tief F 2 keine Hemmung
```
```
biologische
```
Abbauvorgänge
```
Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 500 mg/l
```
```
d)
```
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Freies Chlor f) 0,2 mg/l
```
ber. als Cl tief 2 g) g)
e)
```
Ammonium 5 mg/l i)
```
ber. als N h)
```
Ges. geb. Stickstoff k) -
```
ber. als N
j)
```
Gesamt-Phosphor 1,0 mg/l -
```
ber. als P
A.3 Organische Parameter
```
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB 90 mg/l -
```
ber. als O tief 2
l)
```
Biochem. Sauerstoffbedarf, 25 mg/l -
```
BSB tief 5
ber. als O tief 2
l)
```
Adsorb. org. geb. Halogene, m) m)
```
(AOX)
ber. als Cl
```
Summe d. Kohlenwasserstoffe 10 mg/l 20 mg/l
```
```
Summe anion. und nichtion. 3,0 mg/l keine
```
Tenside nachteilige
Beeinflussung
des Kanal- und
Klärbetriebes
Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen und Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch bei der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Gefahr der Ausbildung von Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Teilen von Maschinen in öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserbehandlungsanlagen ist die Anforderung zu verschärfen.
Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
Im Gesamtabwasser darf kein Freies Chlor nachweisbar sein.
Bei Einsatz chlorabspaltender Mittel darf im Abwasser des Teilstromes mit Chloreinsatz gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 lit. e kein freies Chlor nachweisbar sein. Dies gilt nicht bei der chemisch-thermischen Desinfektion von Waschgut aus dem medizinischen Bereich, wenn auf Grund hygienischer Anforderungen ein Restgehalt an Freiem Chlor im Abwasserteilstrom der Waschgutdesinfektion gefordert wird. Der Emissionswert für den Teilstrom aus der Waschgutdesinfektion ist in einem solchen Fall auf Grund der hygienischen Anforderungen festzulegen. Wird in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 zeitlich befristet mit chlorabspaltenden Mitteln desinfiziert, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über dem Probenahmezeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.
Die Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 300 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff und mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).
Die Festlegungen für die Parameter CSB und BSB tief 5 erübrigen eine Festlegung für den Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.
- 1,0 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von ausschließlich Weißgut.
1,5 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von vermischtem Weiß- und Schwarzgut.
2,0 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von ausschließlich Schwarzgut. Wird in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 nur zeitlich befristet ausschließlich Schwarzgut gewaschen, so gilt die Festlegung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 mit mehreren Waschanlagen neben Schwarzgut gleichzeitig auch anderes Waschgut behandelt, so gilt die Festlegung nur für den Teilstrom aus der Wäsche von ausschließlich Schwarzgut.
3,0 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von Waschgut aus dem Lebensmittelbereich oder dem medizinischen Bereich. Wird in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 zeitlich befristet derartiges Waschgut behandelt, gilt der Emissionswert nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 mit mehreren Waschanlagen neben anderem Waschgut auch solches aus dem Lebensmittel- oder medizinischen Bereich gewaschen, ist der Emissionswert im Teilstrom der Wäsche des Waschgutes aus dem Lebensmittel- oder medizinischen Bereich einzuhalten.
Z 4 gilt nicht, wenn im Abwasser aus der Wäsche von medizinischem Waschgut ein Restgehalt an Freiem Chlor gemäß Fußnote g) festgelegt wird. In einem solchen Fall ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht möglich.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Anlage B
```
```
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 2
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
B.3 Organische Parameter
```
Adsorb. org. geb. Halogene 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
(AOX) 0,25 mg/kg 0,25 mg/kg
ber. als Cl a) a)
```
Ausblasb. org. geb. Halogene 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
(POX)
ber. als Cl
Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Ablaufkonzentration die spezifische Fracht von 0,25 mg pro kg Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer 50 kg Behandlungsgut richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Trichlorethen, Tetrachlorethen oder sonstiger eingesetzter leichtflüchtiger halogenierter organischer Lösemittel (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Anlage C
```
```
METHODENVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 4
Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 2, Nr. 6 bis 12 und Nr. 14 der Anlage A sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. auf die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
Ein Parameter Nr. 1 oder Nr. 3 bis 5 der Anlage A ist anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen; Konzentration und Fracht für einen dieser Inhaltsstoffe sind tagesmengenproportional zu ermitteln. Bei einem temporären Abwasserteilstrom aus der Waschgutdesinfektion (Fußnote g der Anlage A) ist der Parameter Nr. 5 der Anlage A anhand einer Stichprobe zu bestimmen.
Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 11 oder 13 der Anlage B oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Abwasserparameter sind anhand einer nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 13 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5.1 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für Parameter Nr. 7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
5.2 Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW anstelle des Parameters POX (Nr. 13 der Anlage B) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode (Nr. 13.1) zugrunde. Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,001 mg/l (ber. als Einzelsubstanz).
Nr. Parameter Analysenmethode
```
Gesamter gebundener Stickstoff DIN 38409-H27, Juli 1992
```
13.1 Trichlorethen DIN 38407-F4, Mai 1988
Tetrachlorethen ÖNORM M 6243, Juli 1990
LHKW