Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Betankung von Kraftfahrzeugen sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten mit flüssigen Treib- und Kraftstoffen entweder alleine oder mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 182 Abs. 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 idF BGBl. Nr. 29/1993 (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln); Betanken von Lokomotiven oder Waggons mit flüssigen Treib- und Kraftstoffen;
Reinigen der Karosserien von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
Reinigen der Unterböden von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten; Reinigen der Unterböden von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten bei Einsatz von Reinigungschemikalien;
Entkonservieren von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
Reparieren von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
Abstellen von fahruntüchtigen, zur Reparatur bestimmten Kraftfahrzeugen, Lokomotiven oder Waggons, fahrbaren Maschinen oder Geräten oder von deren Bestandteilen, bei denen die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von ihnen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
Lagern, Zerlegen oder stoffliches Verwerten von Altkraftfahrzeugen, Altlokomotiven oder -waggons, fahrbaren Altmaschinen oder -geräten oder von deren Bestandteilen, bei denen die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in ihnen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus der spanabhebenden mechanischen Bearbeitung oder der Lackierung von metallischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV, BGBl. Nr. 179/1991);
Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern;
Abwasser aus der Betankung oder der Wartung und Reparatur von Schiffen oder Flugzeugen;
häuslichem Abwasser (§ 1 Abs. 3 Z 2 AAEV) aus Betriebsanlagen gemäß Abs. 1.
(4) Für eine Einleitung gemäß Abs. 1 gelten zusätzlich die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 3 bis 5 sowie 7 bis 12, § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie § 7 Abs. 4 AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen nur solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen von Straßenwässern vergleichbar sind;
flüssigkeitsdichte und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, von Reparaturflächen sowie von Flächen für Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 7 und 8;
flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- oder Wartungsflächen;
Überdachung von Flächen gemäß lit. b insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Leichtstoffabscheider;
Einrichtung von teilweise oder zur Gänze geschlossenen Kreisläufen für
Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von mehr als 5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Kalenderjahres),
Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Wasserverbrauch von mehr als 5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Kalenderjahres),
Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschungen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschungen eines Kalenderjahres),
Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Lokomotiven und Waggons sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschungen pro Monat (gemessen als arithmetischer Mittelwert der monatlichen Waschungen eines Kalenderjahres),
Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösemitteln von mehr als 20% eingesetzt werden,
Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, in Abhängigkeit von der anfallenden Spülwassermenge (bei mehr als 0,5 m3/d, gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Kalenderjahres),
Waschwasser aus der Teilereinigung,
Entkonservierungshilfen bei der Fahrzeugentkonservierung
Waschwasser aus der Entkonservierung ab einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer 100 pro Woche oder größer 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Tag bzw. pro Woche entkonservierten Fahrzeuge eines Kalenderjahres).
Verzicht auf die Einbringung von durch gesonderte Sammlung zu beseitigenden gefährlichen Abfällen, wie zB flüssige Mineralölerzeugnisse oder deren wäßrige Emulsionen, flüssige Batterieinhalte, flüssige Inhalte von Bremssystemen, Frostschutzmittel, flüssige Korrosionsschutzmittel, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Kaltreiniger (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991) oder Problemstoffen (Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. Nr. 771/1990), in das Abwassersystem;
Vermeidung von Kontakten zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen, insbesondere auch bei der Anwendung von Kaltreinigern;
Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mit Hochdruckheißwassergeräten;
Anwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln, deren Beschaffenheit und Güteüberwachung den Anforderungen des Waschmittelgesetzes, BGBl. Nr. 300/1984, und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesondere betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, BGBl. Nr. 239/1987) sowie der ÖNORM B 5105, November 1992, entsprechen; Anwendung von Kaltreinigern, die der ÖNORM B 5104, Dezember 1992, entsprechen;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium zur Auswahl der Arbeitsstoffe;
Einsatz von physikalisch-chemischen Abwasserreinigungsverfahren auch bei Abwasserteilströmen oder in Kreisläufen gemäß lit. d, wie zB
Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Koaleszenzabscheidung/Adsorption (Restleichtstoffabscheidung) bei Abwasser gemäß
- Abs. 2 Z 1,
- Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichstoffabscheidern (Anm.: richtig: Leichtstoffabscheidern)/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können
- Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
- Abs. 2 Z 7 und 8;
Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
- Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
- Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien;
Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch-chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
- Abs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
- Abs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
- Abs. 2 Z 5 (einschließlich Teilereinigung),
- Abs. 2 Z 6;
Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4;
bei Direkteinleitern auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser.
Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Bündelung der Abwässer nach Art und Grad der Verschmutzung; Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei welchen die Anwendung eines Abwasserreinigungsverfahrens gemäß lit. j auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt (bezogen auf die Frachtreduktion eines Abwasserinhaltsstoffes), wie bei der Anwendung des Abwasserreinigungsverfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung;
Entsorgung der bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallenden gefährlichen Abfälle (lit. e) sowie sonstiger Abfälle, wie zB Putzlappen, Reste aus der Unterboden- oder Hohlraumbehandlung und der in den Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Rückstände gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Nitrit (Nr. 10), AOX (Nr. 15), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 17) und POX (Nr. 18) der Anlage A sowie für einen sonstigen (§ 4 Abs. 3 AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat acht Jahre zu betragen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2, 3 und 5 bis 19 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Höchst wert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 und 5 bis 19 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers lediglich anhand des Parameters Nr. 17 der Anlage A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt der Emissionswert für Parameter Nr. 17 der Anlage A im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
in die Abwasserleitung vor der Vereinigungsstelle mit anderen Abwasserleitungen eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und
die Bemessung, Errichtung und Prüfung der Abscheideranlage nach ÖNORM B 5101, September 1990 erfolgt und
die Abscheideranlage nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen (bei einer Betriebsanlage mit nicht mehr als zehn Stellen zur gleichzeitigen Produktabgabe und Indirekteinleitung nachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen) durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung des Emissionswertes bestätigt wird und
bezüglich Wartung der Abscheideranlage und Beseitigung des Räumgutes schriftliche Aufzeichnungen geführt und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß Z 3 unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.
(5) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, bei der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Parameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 ständig beachtet werden und dies durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen der Behörde in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und in jährlichen Intervallen der Behörde vorgelegt werden und
bei einmal jährlicher Messung durch einen Sachverständigen oder eine geeignete Anstalt die Nichtüberschreitung des Emissionswertes bestätigt wird und die Ergebnisse dieser Messung der Behörde unverzüglich nach Vorliegen bekanntgegeben werden.
Die Zuordnung einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zur Größenklasse nicht größer oder größer 1,5 m3/d richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Abwassermenge.
(6) Probenahme und Analyse für ein Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt für
- Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer mit 1. Jänner 1994,
- Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation mit 1. Juli 1995
in Kraft.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Anlage A
```
```
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 35 ºC
```
```
Toxizität G tief F 2 keine Hemmung der
```
```
b) biologischen
```
Abbauvorgänge
```
Absetzb. Stoffe 0,5 ml/l 10 ml/bzw. keine
```
```
b) den
```
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende
Ablagerungen
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Pb
d), e)
```
Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cd
d), e)
```
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cr
d), e)
```
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cu
d), f)
```
Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Ni
d), e)
```
Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
```
ber. als N
d), e)
```
Gesamt-Phosphor 1 mg/l -
```
ber. als P
```
Sulfat - 200 mg/l, im
```
ber. als SO tief 4 Einzelfall nach
Baustoffen und
Verdünnung im Kanal
höhere Werte
zulässig (ÖNORM
B 2503, Sept. 1992)
A.3 Organische Parameter
```
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB 100 mg/l -
```
ber. als O tief 2 b)
g)
```
Biochem. Sauerstoffbedarf, 25 mg/l -
```
BSB tief 5 b)
ber. als O tief 2
g)
```
Adsorb. org. geb. Halogene, 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
(AOX) ber. als Cl
d), h), i)
```
Schwerflüchtige lipophile 20 mg/l 50 mg/l
```
Stoffe
d), j)
```
Summe d. Kohlenwasserstoffe 5 mg/l 10 mg/l
```
d), k) l)
```
Ausblasbare org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
Halogene (POX)
ber. als Cl
d), h), m)
```
Summe anion. und nichtion. 1,0 mg/l keine nachteilige
```
Tenside b) Beeinflussung des
Kanal- und
Klärbetriebes
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gilt der Emissionswert ab einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres). Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 mit einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht erforderlich.
Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 8) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 lit. k), ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 und 8 erforderlich. Der Emissionswert gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn die Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 lit. e ständig beachtet werden und dies der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen hinsichtlich der entsorgten Abfälle (§ 1 Abs. 5 lit. l) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 für Lokomotiven und Waggons erforderlich.
Die Festlegungen für die Parameter „Chemischer Sauerstoffbedarf“ und „Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen“ erübrigen eine Festlegung für den Parameter „Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff“.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 erforderlich.
Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 den Wasserbedarf aus einem Wasserversorgungssystem, in welchem aus hygienischen Gründen chlorabspaltende Mittel zur Desinfektion eingesetzt werden, so kann dem Emissionswert ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 erforderlich.
Die Festlegung für den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylol (BTX).
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 210 mg/l.
Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen oder sonstiger leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe im Betrieb eingesetzt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
Anlage B
```
```
METHODENVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 4
Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen Abwasserparameter Nr. 2, 5 bis 17 und 19 der Anlage A sind anhand einer nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen Abwasserparameter Nr. 1, 3, 4 und 18 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen.
Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Abwasserparameter sind anhand einer nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 3, 5 bis 9, 11 und Nr. 13 bis 18 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW anstelle des Parameters Nr. 18 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode (Nr. 18.1) zugrunde. Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,001 mg/l (berechnet als Einzelsubstanz).
Nr. Parameter Analysenmethode
18.1 Dichlormethan DIN 38407-F4, Mai 1988
1-1-1-Trichlorethan ÖNORM M 6243, Juli 1990
1-2-Dichlorethan
Trichlorethen
Tetrachlorethen
LHKW