Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet:
§ 1. Die im Anhang enthaltenen Listen sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.
§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden nicht berührt:
die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993,
die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,
sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren,
den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B der Chemikalienverordnung) einzustufen,
die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen und
im Falle einer bisher nicht bekannten oder einer größeren als bisher bekannten Giftigkeit den Stoff gemäß § 4a der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991, auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 209/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 681/1992, außer Kraft.
(2) Hersteller und Importeure dürfen sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, bereits vor dem 1. Mai 1994 in Verkehr setzen.
(3) Im Handel dürfen sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Bestimmungen der Vorläufigen Giftliste-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, noch bis zum 31. Dezember 1994 abgegeben werden. Die Abverkaufsfrist für Zubereitungen von Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln gemäß § 23 der Chemikalienverordnung in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993 geänderten Fassung bleibt davon unberührt.
Anhang
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GIFTLISTE
Inhalt:
Die Giftliste besteht aus zwei Abschnitten und einem CAS-Nummern-Verzeichnis.
Abschnitt I umfaßt Stoffe, die auf Grund von Erfahrungen an Menschen oder Prüfnachweisen entsprechend den Einstufungskriterien der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993, als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestuft wurden.
Abschnitt II umfaßt „Laborchemikalien'', das sind Altstoffe, auf die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991, und neue Stoffe, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309, zutreffen. Diese Stoffe werden in kleinsten Mengen (bis zu 1 kg/Jahr) in Verkehr gesetzt und wurden auf Grund von Vorschlägen des Melders ohne toxikologische Prüfnachweise in Anlehnung an die Einstufungskriterien der Chemikalienverordnung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestuft.
Das CAS-Nummern-Verzeichnis listet in aufsteigender Reihenfolge die CAS-Nummern der in den Abschnitten I und II enthaltenen Stoffe, jeweils unter Angabe des Abschnitts und der ersten 45 Zeichen der zugehörigen Stoffbezeichnung, auf. Damit können Stoffe nicht nur anhand ihrer chemischen Bezeichnung, sondern auch anhand ihrer CAS-Nummer im jeweiligen Abschnitt der Giftliste aufgefunden werden.
In den Abschnitten I und II ist die Information zu den einzelnen Stoffen in sieben Spalten gegliedert:
Spalte 1
Die Liste ist in alphabetischer Reihung der Stoffbezeichnungen erstellt. Jeder Stoff wird vornehmlich nach der IUPAG-Nomenklatur und, wenn gegeben, in den wichtigsten Trivialbezeichnungen angegeben. Es werden zusätzlich maximal zwei Synonyma angeführt. Die Einstufung von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG findet sich in der Giftliste unter den Bezeichnungen „Reaktionsgemisch bestehend aus ... und ...'' bzw. „Reaktionsprodukt bestehend aus ... und
..''. Unter den chemischen Bezeichnungen der Bestandteile solcher Stoffe sind lediglich Hinweise auf den Eintrag „Reaktionsgemisch
..'' angegeben.
Beispiel: Reaktionsgemisch, bestehend aus
4-(2-Nitrobutyl)morpholin und 4,4'-(2-Ethyl-2-nitropropan-1,3-diyl)bismorpholin
Gemäß § 13 Abs. 1 der Chemikalienverordnung muß der Name des Stoffes in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.
Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt, wie „Verbindungen des ...'' oder „Salze der ...'' oder „... und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder Importeur, der diesen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben.
Beispiel: für die Verbindung BeCl tief 2: Berylliumchlorid
Für Hydrate von Salzen gilt die für die wasserfreie Form angegebene Einstufung und Kennzeichnung vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikationen.
Beispiel: Kupfersulfat, Kupferchlorid.
Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können einige Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Wird in der Liste eine allgemeine Bezeichnung, wie zB „Xylol'', verwendet, so hat der Hersteller oder Importeur, der einen derartigen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren es sich handelt a) oder ob ein Isomeren-Gemisch b) vorliegt.
Beispiel: a) o-Xylol
Xylol (Isomeren-Gemisch)
Bei der Einstufung einiger Stoffe wird in der Liste zwischen atembarer Form (Hinweis „in atembarer Form'') und nicht atembarer Form (Hinweis „in nicht atembarer Form'') unterschieden. Die Kennzeichnung mit dem Hinweis „in atembarer Form'' ist erforderlich,
wenn der Stoff als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung in atembarer Form vorliegt oder
bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffes als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung atembare Partikel freigesetzt werden.
Beispiel: Benzotriazol (in atembarer Form) .......... T R 22 - 23
Benzotriazol (in nicht atembarer Form) .... Xn R 22
Spalte 2
Der Hinweis „Anh. A'' bedeutet, daß der Stoff außer den gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig'„ ,,giftig'' oder „mindergiftig'' noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG aufweist und in der „Stoffliste'' (= Anhang A der Chemikalienverordnung) geführt wird.
Die gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz ChemG erforderliche besondere Kenntlichmachung neuer sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe erfolgt durch den Hinweis:
- „N1'' für neue Stoffe, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 ChemG gemeldet werden, und
- „N2'' für neue Stoffe, die gemäß § 4 ChemG angemeldet werden.
Spalte 3
Hier werden die CAS-Nummer des Stoffes und, wenn vorhanden, seine EINECS-Nummer angeführt. Für Stoffe, die in Spalte 1 einen Zusatz wie zB „Verbindungen des ...'' oder „Salze der ...'' oder „... und ihrer Salze und Ester'' aufweisen (Übergriffe), kann grundsätzlich keine CAS-Nummer angegeben werden.
Spalte 4
Hier wird durch die Angabe des Kennbuchstabens (T +, T oder Xn) auf das für den Stoff geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung gemäß Anhang B, Punkt 4.1. der Chemikalienverordnung hingewiesen.
Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft „mindergiftig'' auch die gefährliche Eigenschaft „krebserzeugend'' aufweisen, wird der diesen Stoffen in Anhang A der Chemikalienverordnung diesbezüglich zugeordnete Kennbuchstabe „T'' in Klammer angeführt. Der entsprechende R-Satz 45 wird - ebenfalls in Klammer - in Spalte 5 angegeben.
In diesen Fällen können in der Kennzeichnung das Gefahrensymbol, der Kennbuchstabe und die Gefahrenbezeichnung für „mindergiftig'', nicht aber die entsprechenden R-Sätze für diese gefährliche Eigenschaft, entfallen.
Spalte 5
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Hinweise auf seine besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang B, Punkt 4.2.1. der Chemikalienverordnung. In der Kennzeichnung sind diese Risikosätze im vollen Wortlaut auszuführen.
Die Ziffern nach dem Buchstaben R sind durch einen waagrechten
Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angaben der besonderen Gefahren, Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B, Punkt 4.2.1. der Chemikalienverordnung enthalten.
Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen.
Beispiele:
R 23 Auch giftig beim Einatmen
R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
Spalte 6
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Sicherheitsratschläge (5-Sätze) nach Anhang B, Punkt 4.2.2. der Chemikalienverordnung.
Die Ziffern nach dem Buchstaben S sind durch einen waagrechten
Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der Sicherheitsratschläge, Schrägstrich: kombinierte Angabe der Sicherheitsratschläge. Die kombinierten Bezeichnungen der 5-Sätze sind in Anhang B, Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung enthalten.
Spalte 7
Diese Spalte enthält die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte (Masseanteile) zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die den Stoff als Bestandteil enthalten. Es werden grundsätzlich nur die Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung als „mindergiftig'' bzw. als „giftig'' angegeben.
Eine Zubereitung, die einen sehr giftigen Stoff als Bestandteil enthält, ist als „sehr giftig'' einzustufen, wenn der obere Konzentrationsgrenzwert für seine Einstufung als „giftig'' überschritten wird. Sofern diesbezüglich für den Stoff kein oberer Konzentrationsgrenzwert angegeben ist, gilt der in Anhang B, Punkt 3.9.1. der Chemikalienverordnung festgelegte Konzentrationsgrenzwert als oberer Konzentrationsgrenzwert.
Ein Eintrag in der Unterspalte „Grenzen % Xn'' in der Form „ =
x - y'' bedeutet x = c y, wobei x für den unteren, y für den
oberen Konzentrationsgrenzwert und c für die Konzentration des
Stoffes in der Zubereitung steht.
Beispiel: Colchizin; Kennbuchstabe T +, R-Sätze 26/28
Eintrag in der Unterspalte „Grenzen in % Xn = 0,01 -
0,1''
Eintrag in der Unterspalte „Grenzen in % T = 0,1''
Damit ergibt sich für eine Zubereitung, die Colchizin
enthält, die Einstufung
als mindergiftig, wenn: 0,01 = c 0,1,
als giftig, wenn: 0,1 = c 7 und
als sehr giftig, wenn: 7 = c.
Einige Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; dies erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den einzelnen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Wird in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
„Trifluoressigsäure ...................................... %'', so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, zusätzlich die Konzentration in Prozent anzugeben. Dabei sind unter %, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen. Allfällige in Spalte 7 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die in den Spalten 4 bis 6 angegebene Einstufung des Stoffes.
Konzentrationsgrenzwerte, die mit einem Stern markiert sind, gelten noch bis 30. April 1994.
In Klammer gesetzte und mit einem Stern markierte Konzentrationsgrenzwerte gelten ab 1. Mai 1994.
Nach der Novelle der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 620/1993, bestand bis 31. Dezember 1993 die Möglichkeit, Zubereitungen, die Stoffe aus den Anhängen C (Lösungsmittel) oder D (Oberflächenbehandlungsmittel) der Chemikalienverordnung enthalten und Lösungsmittel bzw. Oberflächenbehandlungsmittel sind, nach den Einstufungsrichtlinien dieser Anhänge einzustufen. Auf diesen Umstand wird in Spalte 7 in folgender Weise hingewiesen:
Stoffe aus Anhang C der Chemikalienverordnung:
Stoffe aus Anhang D der Chemikalienverordnung:
3.9.1. bis 3.9.3. und 3.9.5. festgelegten Konzentrationsgrenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen.
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(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.)
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CAS-Nr.-Verzeichnis
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CAS-Nr. Abs. Bezeichnung
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50-00-0 I Formaldehyd
50-01-1 I Guanidiniumchlorid
50-06-6 I 5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure
50-07-7 I 6-Amino-8-(((aminocarbonyl)oxy) methyl)-
1,1a,2,8,
50-09-9 I 5-(1-Cyclohexen-1-yl)-1,5-dimethyl-2,4,6-(1H,3H,
50-12-4 I 5-Ethyl-3-methyl-5-phenyl-2,4-imidazolidindion
50-13-5 I 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure-ethyl-
50-14-6 II 9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol
50-18-0 II Cyclophosphamid
50-19-1 I 2-Phenyl-1,2-butandiol-1-carbamat
50-29-3 I DDT
50-31-7 I 2,3,6-Trichlorbenzoesäure
50-33-9 I 4-Butyl-1,2-diphenyl-3,5-pyrazolidindion
50-34-0 I N-Methyl-N-(1-methylethyl)-N-(2-((9H-xanthen-9-
50-35-1 I 2-(2,6-Dioxo-3-piperidinyl)-1H-isoindol-1,3(2H)-
50-49-7 I 10,11-Dihydro-N,N-dimethyl-5H-dibenz(b,f)
azepin-5-
50-52-2 I 10-(2-(1-Methyl-2-piperidinyl)ethyl)-2-(methyl-
50-53-3 I 2-Chlor-N,N-dimethyl-10H-phenothiazin-10-propan-
50-55-5 I Reserpin
50-60-2 I 3-((4,5-Dihydro-1H-imidazol-2-yl)methyl)
(4-methyl-
50-63-5 II Chlorquinbis(phosphat)
50-76-0 I Actinomycin D
50-78-2 I 2-(Acetyloxy)benzoesäure
50-91-9 I 5-Fluor-2'-desoxyuridin
51-05-8 I Procainhydrochlorid
51-12-7 I 4-Pyridincarbonsäure-2-(3-oxo-3-((phenylmethyl)-
51-18-3 I 2,4,6-Triethylenimino-1,3,5-triazin
51-21-8 II Fluoruracil
51-34-3 I Scopolamin
51-52-5 I 6-Propyl-2-thiouracil
51-55-8 I Atropin
51-63-8 I alpha-Methylbenzolethanamin-sulfat (2:1), (S)-
51-64-9 I alpha-Methylbenzolethanamin, (S)-
51-78-5 I 4-Hydroxyaniliniumchlorid
51-83-2 I 2-((Aminocarbonyl)oxy)-N,N,N-trimethylethan-
52-26-6 I 7,8-Didehydro-4,5-epoxy-17-methyl-(5 alpha,
52-51-7 I Bronopol (INN)
52-52-8 I 1-Aminocyclopentancarbonsäure
52-62-0 I 1,1'-(1,5-Pentandiyl)bis(1-methyl)pyrrolidinium-
52-66-4 I Penicillamin
52-68-6 I Trichlorfon (ISO)
52-85-7 I O,O-Dimethyl-O-(p-N,N-dimethylsulfamoyl)phenyl-
52-86-8 I gamma-(4-(p-Chlorphenyl)-4-hydroxypiperidino)-p-
52-88-0 I 3-(3-Hydroxy-1-oxo-2-phenylpropoxy)-8,8-
dimethyl-
53-46-3 I N,N-Diethyl-N-methyl-2-((9H-xanthen-
9-ylcarbonyl)-
53-60-1 I N,N-Dimethyl-10H-phenothiazin-10-propanamin-
54-11-5 I Nikotin
54-21-7 I Natriumsalicylat
54-85-3 I Pyridin-4-carbonsäurehydrazid
54-87-5 I 1-((5-Nitro-2-furanyl)methylen)amino)-2,4-
54-92-2 I 4-Pyridincarbonsäure-2-(1-methylethyl)hydrazid
54-95-5 I 6,7,8,9-Tetrahydro-5H-tetrazolo(1,5-a)azepin
55-18-5 II Diethylnitrosamin
55-21-0 II Benzamid
55-31-2 I 4-(1-Hydroxy-2-(methylamino)ethyl)-
1,2-benzoldiol-
55-38-9 I Fenthion (ISO)
55-48-1 I Benzolessigsäure, alpha-(hydroxymethyl)-
8-methyl
55-52-7 I Pheniprazin
55-55-0 I Bis(4-hydroxy-N-methylanilinium)sulfat
55-56-1 I N,N''-Bis(4-chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13-
55-86-7 I 2-Chlor-N-(2-chlorethyl)-N-methylethanamin-
hydro-
55-91-4 I Isopropylphosphoro-fluoridat
55-98-1 I 1,4-Butandiol-dimethylsulfonat
56-18-8 I 4-Azaheptan-1,7-diamin
56-23-5 I Tetrachlormethan
56-25-7 II (1R, 2S 3R, 6S)-1,2-Dimethyl-3,6-epoxycyclo-
56-29-1 I 5-(1-Cyclohexen-1-yl)-1,5-dimethyl-
2,4,6(1H,3H,5H)
56-38-2 I Parathion (ISO)
56-49-5 II 3-Methylcholanthren
56-53-1 II Diethylstilbestrol
56-54-2 I 6'-Methoxy-cinchonan-9-ol, (9S)
56-72-4 I Coumaphos (ISO)
56-93-9 I Benzyltrimethylammoniumchlorid
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