Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-03-01
Status Aufgehoben · 1997-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. Nr. 45/1991, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 bis 36

1.

Abschnitt - Anwendungsbereich und Ausnahmen

2.

Abschnitt - Einfuhr- und Durchfuhrverbote sowie -beschränkungen

3.

Abschnitt - Begriffsbestimmungen

4.

Abschnitt - Veterinärbehördliche Zeugnisse

5.

Abschnitt - Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen

6.

Abschnitt - Transportarten

7.

Abschnitt - Eintrittstellen

8.

Abschnitt - Änderungen der Eintrittstellen, der Bestimmungsorte oder -staaten

9.

Abschnitt - Grenztierärztliche Kontrollen

10.

Abschnitt - Grenztierärztliche Untersuchungen

11.

Abschnitt - Transportvorschriften

12.

Abschnitt - Gebühren

2.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen

§§ 37 bis 57

1.

Abschnitt - Maßnahmen am Bestimmungsort

2.

Abschnitt - Untersuchungsmaterial

3.

Abschnitt - Fleisch

4.

Abschnitt - Rohstoffe

5.

Abschnitt - Austritt aus dem Bundesgebiet

6.

Abschnitt - Einhufer

7.

Abschnitt - Hunde und Hauskatzen

3.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§§ 58 bis 60

Anlage 1 - Kontrollpflichtige Arten von Sendungen

Bewilligungen, Zeugnisse, Zulassungserklärungen und besondere Bestimmungen

Anlage 2 - Eintrittstellen

Anlage 3 - Dienstabzeichen für Grenztierärzte

Anlage 4 - Gebühren für die veterinärbehördliche

Grenzkontrolle

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Ausnahmen

§ 1. (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, nach Maßgabe dieser Verordnung - insbesondere der Anlage 1 und der Bestimmungen des § 3 - der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr überdies einer veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedürfen oder sonstigen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, insbesondere welche Zeugnisse jeweils beizubringen sind, ist in der Anlage 1 bestimmt.

§ 2. Der Kontrollpflicht unterliegen nicht:

1.

Fleisch und Fleischwaren gemäß § 46 sowie Fleisch von Federwild, Hasen und Kaninchen, die zum persönlichen Bedarf von Reisenden bestimmt sind, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm - ausgenommen rohes Fleisch von Klauentieren in frischem oder gekühltem oder tiefgekühltem oder getrocknetem oder gesalzenem Zustand,

2.

Milch, Rahm und Obers in Molkereiverpackungen sowie Kondensmilch, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu einer Menge von zwei Liter,

3.

hart gekochte Geflügeleier,

4.

rohe Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu 15 Stück,

5.

Tierfutterkonserven und Fleisch oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter, sofern diese Waren im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden,

6.

Postsendungen in der Durchfuhr und

7.

Sendungen der Anlage 1, Abschnitt C, im Bahnverkehr bei ungebrochener Durchfuhr gemäß § 4 Abs. 2, wenn sie die Bestimmungen des § 18 erfüllen; die §§ 34 und 35 gelten auch für solche Sendungen.

2.

Abschnitt

Einfuhr- und Durchfuhrverbote sowie

-beschränkungen

§ 3. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von

1.

verendeten Einhufern oder Klauentieren,

2.

verendetem Geflügel,

3.

Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die gemäß § 30 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung als untauglich befunden wurden, und

4.

Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder Eihäuten ist verboten, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung dürfen jedoch mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingeführt oder durchgeführt werden:

1.

Tiere, für die der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Zusicherung der Übernahme an einen Nachbarstaat abgegeben hat;

2.

Einhufer, Klauentiere oder Geflügel, die zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmt waren und während des Transportes verendet sind, wenn sie vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden wurden;

3.

Tierkörper oder Tierkörperteile, die von seuchenunbedenklichen, bei der Fleischuntersuchung nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilten Tieren stammen und zur Herstellung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt sind;

4.

Rinderpenisse (Ochsenziemer) für die Herstellung von Hundekauknochen;

5.

Material gemäß § 42.

3.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Einfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung einer solchen vom Inland nach dem Ausland beförderten Sendung.

(2) Durchfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung auf dem Land- oder Wasserweg ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung) von einem im Ausland gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen Ort.

(3) Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1 ist jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus, Schlachthaus, Gewerbe- oder Industriebetrieb, Frachtlager oder ähnliches), an der Maßnahmen nach den §§ 38 bis 40, 43, 44, 45 und 48 zu vollziehen sind.

(4) Ein veterinärbehördliches Zeugnis ist ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis, in welchem die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis oder sonstiges Zeugnis).

(5) Wenn in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß § 15 nichts anderes bestimmt ist, so ist unter Ursprungsstaat jener Staat zu verstehen, in dem

1.

die im Zeugnis gemäß Abs. 4 bezeichneten und

2.

tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, von Tieren gewonnen wurden.

(6) Herkunftsstaat ist jener Staat, von dem aus die lebenden Tiere nach Einstallung oder von dem aus die Gegenstände nach Zwischenlagerung oder Manipulation versendet wurden.

(7) Ist der Herkunftsstaat einer kontrollpflichtigen Sendung nicht der Ursprungsstaat, so sind dem im Herkunftsstaat ausgestellten Ursprungszeugnis die Ursprungszeugnisse des Ursprungsstaates sowie alle sonstigen gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse anzuschließen oder deren Daten im Ursprungszeugnis des Herkunftsstaates anzuführen.

(8) Eine Zulassungserklärung ist die Zusicherung der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates, Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.

4.

Abschnitt

Veterinärbehördliche Zeugnisse

§ 5. (1) Das Ursprungszeugnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Ursprungsort, den Ursprungsstaat und bei Einfuhrsendungen den Bestimmungsort, bei Durchfuhrsendungen den Bestimmungsstaat,

2.

die Bestätigung der seuchenfreien Herkunft der Sendung,

3.

den Namen und die Anschrift des Absenders,

4.

das Kennzeichen des Transportmittels oder bei Transportbehältern deren Markierung oder dergleichen,

5.

bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung,

6.

bei Gegenständen deren Bezeichnung, Brutto- und Nettogewicht sowie die Stückzahl,

7.

das Ausstellungsdatum und

8.

den Ausstellungsort.

(2) Falls in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß § 15 nichts anderes bestimmt ist, so ist die seuchenfreie Herkunft einer Sendung dann anzunehmen, wenn in der Ursprungsgemeinde der Sendung und in deren Umkreis von 15 km zur Zeit der Gewinnung sowie des Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.

(3) Als Tierseuchen im Sinne des Abs. 2 gelten:

Maul- und Klauenseuche (Aphthae epizooticae), Vesikuläre Stomatitis (Stomatitis vesicularis specifica), Vesikuläre Virusseuche der Schweine (Morbus vesicularis suum), Rinderpest (Pestis bovina), Pest der Kleinen Wiederkäuer (Peste des petits ruminants), Lungenseuche der Rinder (Pleuropneumonia contagiosa bovum), Lumpy Skin Disease (Dermatosis nodularis), Rifttalfieber (Hepatitis enzootica), Bluetongue (Febris catarrhalis ovium), Pockenseuche der Schafe und Ziegen (Variola ovina et caprina), Afrikanische Pferdepest (Pestis equorum), Afrikanische Schweinepest (Pestis africana suum), Klassische Schweinepest (Pestis suum classica), Ansteckende Schweinelähmung (Polioencephalomyelitis enzootica suum), Klassische Geflügelpest (Pestis avium) und Newcastle Krankheit (Pseudopestis avium).

(4) Bei zur Einfuhr bestimmtem, geschlachtetem Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner, Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue und dergleichen) und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft gegeben, wenn die Ware aus Gemeinden stammt, in denen die lebenden Tiere in den letzten 40 Tagen vor Gewinnung der genannten Produkte gelebt haben und wenn während dieser Zeit in diesen Gemeinden weder die Geflügelpest (Pestis avium) noch die Newcastle Krankheit (Pseudopestis avium) geherrscht hat.

§ 6. In einem Gesundheitszeugnis sind zu bescheinigen, daß die Tiere untersucht worden sind und daß keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden.

§ 7. (1) In einem Gesundheitszeugnis sind überdies bei Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei - zu bescheinigen, daß

1.

in der Herkunftsgemeinde des Einhufers innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung dieses Zeugnisses keine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Krankheit geherrscht hat und

2.

der Einhufer innerhalb der letzten 30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses mittels Agar-Gel-Immunodiffusionstest auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) untersucht wurde und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; diese Untersuchung ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Einhufern zur Schlachtung, für die Durchfuhr von Einhufern und für die Ein- und Durchfuhr von Fohlen bei Fuß.

(2) Bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten, aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und der Türkei sind die veterinärpolizeilich notwendigen Bedingungen und Auflagen in den Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligungen gemäß § 15 auf Grund der jeweiligen Tierseuchensituation vorzuschreiben.

§ 8. Bei der Einfuhr von Fleisch gemäß § 46 - ausgenommen Fleisch von Geflügel und Wild einschließlich Känguruhs - ist zusätzlich ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 1 der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 389/1985, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.

§ 9. Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild einschließlich Känguruhs sowie von daraus hergestellten Erzeugnissen ist zusätzlich ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischimportverordnung vorzulegen.

§ 10. Bei der Einfuhr von Tierkörperteilen von Einhufern und Klauentieren, die zur Verarbeitung zu Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt oder hiezu verarbeitet worden sind, ist zu bescheinigen, daß die Tierkörperteile von seuchenunbedenklichen Tieren stammen, die vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht worden sind und deren Fleisch nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilt worden ist.

§ 11. (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Namen und die Anschrift des Absenders,

2.

die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,

3.

die Warenart, die Art und Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,

4.

Ursprungsstaat der Sendung,

5.

die Bestätigung, daß die Ware kein von Säugetieren oder Vögeln stammendes Fleischmehl, Tierkörpermehl und keine ähnlichen Produkte enthält,

6.

die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und

7.

die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.

(2) Für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Genuß und nur als Futtermittel oder zu dessen Herstellung bestimmten folgenden Waren - und zwar Fleischmehl (Fleischfuttermehl), Fleischknochenmehl, Tierkörperknochenmehl, Blutmehl (Blutfuttermehl), Blutkuchen, Blut, Blutalbumin, Tierblutplasma, Hautabfällen (Hautfuttermehl), Lebermehl, Leimkraftfutter (Leimleder), Knochen getrocknet und geschrotet oder gemahlen, Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl, Hornschrot und Hornmehl, Federnmehl sowie Grieben - ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das nachstehende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Namen und die Anschrift des Absenders,

2.

die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.