(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN(NR: GP XVIII RV 419 AB 751 S. 88. BR: AB 4363 S. 561.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-06-23
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9 Absatz 3 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 23. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Färöer), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey), Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde erklärt, daß sie vorläufig von der gemäß Art. 12 eingeräumten Möglichkeit, einzelne oder mehrere Gremien zu benennen, die der Ständige Ausschuß um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann, nicht Gebrauch machen werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen -

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 140/2018 Belgien 82/1993 Bosnien-Herzegowina 236/1995 Bulgarien III 50/2008 Dänemark 82/1993 Deutschland 82/1993 EU III 84/2011 EWG 82/1993 Finnland 82/1993 Frankreich 82/1993 Griechenland 82/1993 Irland 82/1993 Island 82/1993 Italien 82/1993 Kroatien 236/1995 Lettland III 50/2008 Litauen III 50/2008 Luxemburg 82/1993 Malta 82/1993 Niederlande 82/1993 Nordmazedonien 236/1995 Norwegen 82/1993 Polen III 50/2008 Portugal 82/1993 Schweden 82/1993 Schweiz 82/1993 Serbien III 50/2008 Slowenien 82/1993 Spanien 82/1993 Tschechische R III 50/2008 Türkei III 140/2018 Ungarn III 50/2008 Vereinigtes Königreich 82/1993, III 50/2008 Zypern 82/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 23. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Färöer), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey), Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 87]:

Türkei

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei am 14. August 2018 eine Einwendung erhoben.

Europäische Union

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Niederlande

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde erklärt, daß sie vorläufig von der gemäß Art. 12 eingeräumten Möglichkeit, einzelne oder mehrere Gremien zu benennen, die der Ständige Ausschuß um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann, nicht Gebrauch machen werden.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich am 13. Dezember 2001 folgende Erklärung abgegeben:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass die Ratifikation des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen –

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen. „Tiere“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, und „moderne Intensivhaltungssysteme“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Systeme, in denen überwiegend technische Einrichtungen verwendet werden, die vornehmlich automatisch betrieben werden.

Artikel 2

Jede Vertragspartei wendet die in den Artikeln 3 bis 7 niedergelegten Grundsätze des Tierschutzes an.

Artikel 3

Jedes Tier muß unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden.

Artikel 4

(1) Das artgemäße und durch feststehende Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegte Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, daß dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(2) Ist ein Tier dauernd oder regelmäßig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäße und den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Raum zu gewähren.

Artikel 5

Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung und andere Umweltbedingungen wie Gaskonzentration oder Lärmintensität am Unterbringungsplatz eines Tieres müssen – unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe – seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäß den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Artikel 6

Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.

Artikel 7

(1) Befinden und Gesundheitszustand der Tiere sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, dh. bei Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen mindestens einmal täglich.

(2) Die technischen Einrichtungen moderner Intensivhaltungssysteme sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen.

KAPITEL II

Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung

Artikel 8

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.

(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter für diesen Ausschuß zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, hat das Recht, sich durch einen Beobachter im Ausschuß vertreten zu lassen.

(3) Der Generalsekretär des Europarats beruft den Ständigen Ausschuß ein, sobald er es für notwendig hält und immer dann, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien oder der Vertreter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Vertragspartei die Einberufung beantragt.

(4) Der Ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.

(5) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dagegen ist Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich für

a)

die Annahme von Empfehlungen nach Artikel 9 Absatz 1;

b)

Beschlüsse über die Zulassung von Beobachtern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten;

c)

die Annahme des in Artikel 13 genannten Berichts; dieser Bericht kann gegebenenfalls abweichende Meinungen enthalten.

(6) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Artikel 9

(1) Dem Ständigen Ausschuß obliegen die Ausarbeitung und Annahme von Empfehlungen an die Vertragsparteien, die ins einzelne gehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel I niedergelegten Grundsätze enthalten; diese Bestimmungen müssen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten stützen.

(2) Zwecks Erfüllung seiner in Absatz 1 genannten Aufgaben verfolgt der Ständige Ausschuß die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und neuer Tierhaltungsverfahren.

(3) Jede Empfehlung wird als solche sechs Monate nach ihrer Annahme durch den Ständigen Ausschuß wirksam, sofern dieser nicht eine längere Frist festsetzt. Nach dem Wirksamwerden einer Empfehlung muß jede Vertragspartei sie entweder anwenden oder dem Ständigen Ausschuß durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation mitteilen, aus welchen Gründen sie nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die Empfehlung anzuwenden.

(4) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als Vertragspartei nach Absatz 3 ihre Entscheidung notifiziert, eine Empfehlung nicht oder nicht mehr anzuwenden, so wird die Empfehlung unwirksam.

Artikel 9

(1) Dem Ständigen Ausschuß obliegen die Ausarbeitung und Annahme von Empfehlungen an die Vertragsparteien, die ins einzelne gehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel I niedergelegten Grundsätze enthalten; diese Bestimmungen müssen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten stützen.

(2) Zwecks Erfüllung seiner in Absatz 1 genannten Aufgaben verfolgt der Ständige Ausschuß die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und neuer Tierhaltungsverfahren.

(3) Jede Empfehlung wird als solche sechs Monate nach ihrer Annahme durch den Ständigen Ausschuß wirksam, sofern dieser nicht eine längere Frist festsetzt. Nach dem Wirksamwerden einer Empfehlung muß jede Vertragspartei sie entweder anwenden oder dem Ständigen Ausschuß durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation mitteilen, aus welchen Gründen sie nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die Empfehlung anzuwenden.

(4) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als Vertragspartei nach Absatz 3 ihre Entscheidung notifiziert, eine Empfehlung nicht oder nicht mehr anzuwenden, so wird die Empfehlung unwirksam.

Artikel 10

Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 11

Der Ständige Ausschuß kann auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten zu jeder Frage des Tierschutzes erstatten.

Artikel 12

Jede Vertragspartei kann einzelne oder mehrere Gremien benennen, die der Ständige Ausschuß zur Unterstützung seiner Arbeit um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift dieser Gremien mit.

Artikel 13

Der Ständige Ausschuß unterbreitet dem Ministerkomitee des Europarats drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens, wobei er, falls er es für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens beifügt.

KAPITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat des Europarats in Kraft.

(3) Für jede Unterzeichnerpartei, die das Übereinkommen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 15

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats zu den ihm geeignet erscheinenden Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 16

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 17 zurückgenommen werden.

Artikel 17

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 18

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die nicht Mitglied des Rates ist,

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 14 und 15;

d)

jede Empfehlung nach Artikel 9 Absatz 1 und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird;

e)

jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Notifikation;

f)

jede nach Artikel 12 eingegangene Mitteilung;

g)

jede nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

h)

jede nach Artikel 17 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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