← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und über die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 000 S festgesetzt.

§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:

```

1.

bei Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse,

```

Körnerraps und Sonnenblume ...................... 3 500 S

```

2.

bei forstlichen Arten ........................... 500 S

```

```

3.

bei allen anderen Pflanzenarten ................. 2 500 S.

```

(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr für Sortenprüfungen 2 000 S.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.