Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5a und 11a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer
Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen
durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und
Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt
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bei Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,
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Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und
mehrschnittigen Futterpflanzen .................. 5 500 S
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bei allen anderen Arten ......................... 4 400 S.
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§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt 880 S.
§ 3. Die Gebühren sind an die Bundesanstalt für Pflanzenbau in Wien zu entrichten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.