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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a und 11a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer

Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen

durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und

Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt

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1.

bei Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,

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Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und

mehrschnittigen Futterpflanzen .................. 5 500 S

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2.

bei allen anderen Arten ......................... 4 400 S.

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§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt 880 S.

§ 3. Die Gebühren sind an die Bundesanstalt für Pflanzenbau in Wien zu entrichten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.