Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)(NR: GP XVIII RV 598 AB 833 S. 101. BR: 4473 AB 4456 S. 564.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-03-01
Status Aufgehoben · 2001-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind,

2.

Sorte: Eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,

3.

Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,

4.

Vertrieb: Ankündigen, Werben, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten gewerbsmäßig geschehen,

5.

verwandte Arten: Arten innerhalb einer Gattung oder von verwandten Gattungen, bei denen eine gleiche oder ähnliche Sortenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen Anlaß geben kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt sind, und

6.

Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die verwandten Arten (Abs. 1 Z 5) zu bestimmen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2. (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes besteht für Sorten folgender Arten:

1.

Weizen (Triticum aestivum),

2.

Durumweizen (Triticum durum),

3.

Gerste (Hordeum vulgare),

4.

Hafer (Avena sativa),

5.

Roggen (Secale cereale),

7.

Kartoffel (Solanum tuberosum),

8.

Zuckerrübe (Beta vulgaris subsp. vulgaris var. altissima),

9.

Paprika (Capsicum annuum),

10.

Radies und Rettich (Raphanus sativus),

11.

Pappel (Populus sp.),

12.

Weide (Salix sp.),

13.

Rebe (Vitis sp.).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung weitere Arten für schützbar zu erklären, wenn die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen (§ 23) besteht und im Inland ein Bedarf nach einer gewerbsmäßigen Erzeugung oder einem Vertrieb von Sorten gegeben ist.

Befugnis zur Einreichung von Anmeldungen

§ 3. (1) Eine Sorte kann von dem an der Sorte Berechtigten (§ 4 Abs. 1) beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, sofern der Berechtigte zu folgenden Personengruppen gehört:

1.

Staatsbürger eines EWR-Staates,

2.

natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat,

3.

natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat sowie Angehörige eines Verbandsstaates, wenn der Verbandsstaat für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht einräumt, und

4.

natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften, wenn in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können und das Vorliegen dieser Voraussetzung durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist.

(2) Wer in keinem EWR-Staat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen. Ist der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt oder Patentanwalt muß er seinen Wohnsitz im Inland haben. Für Patent- und Rechtsanwälte gelten die berufsrechtlichen Vorschriften. Die Vollmacht ermächtigt den Vertreter, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor diesen Behörden geltend zu machen; eine Einschränkung der Vollmacht ist unwirksam. Die Vollmacht ist in Urschrift oder ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Berechtigte

§ 4. (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, wer die Sorte gezüchtet oder sie entdeckt und entwickelt hat (Ursprungszüchter) sowie dessen Rechtsnachfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam entdeckt oder gezüchtet, so steht ihnen dieser Anspruch gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander entdeckt oder gezüchtet, gilt § 20 Abs. 4.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird derjenige als berechtigt angesehen, der als erster die Sorte angemeldet hat.

(3) Der Sortenschutz kann übertragen werden. Ein Heimfallsrecht findet nicht statt.

(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.

Anforderungen an die Sorte

§ 5. (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Individuen sich insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Individuen jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung

a)

sie in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,

b)

ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder

c)

Individuen von ihr zu gewerblichen Zwecken vermehrt oder Individuen, sonstige Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.

(3) Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Individuen, insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung jedes maßgebenden Merkmals hinreichend gleich sind.

(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Individuen, insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung, in jedem maßgebenden Merkmal nach jeder Vermehrung oder jedem Vermehrungszyklus der die Sorte kennzeichnenden Ausprägung entsprechen.

(5) Eine Sorte ist neu, wenn Individuen von ihr am Tag der Anmeldung noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden waren:

a)

ein Jahr im Inland,

b)

vier Jahre, bei Reben und Holzgewächsen sechs Jahre im Ausland.

Wirkung des Sortenschutzes

§ 6. (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß der Sortenschutzinhaber ausschließlich befugt ist,

1.

Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu vertreiben oder hiefür zu erzeugen oder

2.

Pflanzen oder Pflanzenteile der geschützten Sorte, die üblicherweise zu anderen als zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, für die gewerbsmäßige Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden, oder

3.

Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu verwenden, sofern Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial der anderen Sorte regelmäßig verwendet werden muß, oder

4.

Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in einen anderen Staat zu verbringen, in dem für Sorten gleicher Art natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates kein Sortenschutz oder kein gleichwertiges Schutzrecht gewährt wird.

(2) Für die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte als Ausgangsmaterial zur Schaffung einer neuen Sorte und für deren Vertrieb bedarf es, vorbehaltlich des Abs. 1 Z 3, keiner Zustimmung des Sortenschutzinhabers.

(3) Der Sortenschutz umfaßt nicht die Bearbeitung und Verwendung von Vermehrungsmaterial für

1.

die private und nicht gewerbsmäßige Züchtung,

2.

die Wissenschaft und Forschung,

3.

den Anbau und die gegenseitige bäuerliche Hilfe, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt.

Pflichten des Sortenschutzinhabers

§ 7. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.

(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt über Aufforderung unentgeltlich das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Fortbestehens der Sorte erforderlich sind.

(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt die Prüfung der Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu ermöglichen und alle hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 8. (1) Die Schutzdauer beträgt bei Reben und Holzgewächsen einschließlich ihrer Unterlagen sowie bei Hopfen 30 Jahre, bei den übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

1.

mit Verzicht des Sortenschutzinhabers auf den Sortenschutz,

2.

mit Ablauf der Schutzdauer,

3.

mit der Rechtskraft der Entziehung (§ 9),

4.

mit der Rechtskraft der Aberkennung, wenn keine Übertragung erfolgte (§ 11 Abs. 5).

(3) Im Falle des Verzichtes erlischt der Sortenschutz mit dem Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Sortenschutzamt folgenden Tages.

Entziehung des Sortenschutzes

§ 9. Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt zu entziehen, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist

1.

seinen Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt oder

2.

die fällige Jahresgebühr nicht entrichtet.

Nichtigerklärung des Sortenschutzes

§ 10. Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht unterscheidbar (§ 5 Abs. 2) oder nicht neu (§ 5 Abs. 5) war. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.

Aberkennung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 11. (1) Der Sortenschutz ist dem Sortenschutzinhaber auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß er nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) war.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aberkennung des Sortenschutzes kann der Antragsteller die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragen.

(3) Der Anspruch auf Aberkennung und auf behördliche Übertragung des Sortenschutzes steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Sortenschutzregister.

(4) Die aus der Aberkennung und Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(5) Erfolgt keine Übertragung, so erlischt der Sortenschutz mit Rechtskraft der Aberkennung.

(6) Die Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

Freiwillige Lizenzen

§ 12. Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte (§ 6) anderen Personen zu gestatten.

Zwangslizenzen

§ 13. (1) Soweit sie zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und sie für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist, ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, daß Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers gewerbsmäßig erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden können.

(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

(3) Der Berechtigte kann auf die Zwangslizenz jederzeit verzichten.

(4) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungszüchtung

erforderlich ist.

(5) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.

Sortenbezeichnung

§ 14. (1) Für jede geschützte Sorte ist vom Sortenschutzamt eine Sortenbezeichnung zu registrieren.

(2) Die Sortenbezeichnung darf aus höchstens drei Kennzeichenteilen (Wörtern, Buchstaben oder Buchstabengruppen, Zahlen) und nicht nur aus Zahlen bestehen.

(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die

1.

einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem anderen Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art (§ 1 Abs. 2) angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,

2.

Ärgernis erregen können,

3.

zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,

4.

ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,

5.

die Wörter „Sorte'' oder „Hybrid'' enthalten.

(4) Wurde die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.

(5) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.

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