Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Status Aufgehoben · 2003-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 467
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UFG

Abkürzung

UFG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UFG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UFG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32023L1791

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (betriebliche Umweltförderung);

3.

Schutz der Umwelt durch immaterielle Leistungen und Lizenzen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen, Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen;

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umweltschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 dienen;

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt:

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und § 35 ff dienen.

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und § 35 ff dienen.

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und § 35 ff dienen.

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 35 ff dienen.

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen;

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen;

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);

2.

Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

3.

Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen;

4.

Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Abkürzung

UFG

1.

Abschnitt

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),

2.

der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen (Umweltförderung im Inland),

3.

der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,

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