Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2003-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 475
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

Abkürzung

UFG

§ 27a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

UFG

§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Abkürzung

UFG

§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

c)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

c)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. (1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

c)

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

d)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

e)

des Bundeskanzleramts;

3.

je einem Vertreter

a)

der Länder;

b)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

c)

der Bundesarbeitskammer;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

f)

der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

4.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie des Vorsitzenden der Kommission einschließlich seiner Stellvertreter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, letzteres nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitglieder. Weiters beruft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur konstituierenden Sitzung dieser Kommission ein.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. (1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundeskanzleramts;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Zur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus

1.

vier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

c)

des Bundeskanzleramts;

3.

je einem Vertreter

a)

der Länder;

b)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

c)

der Bundesarbeitskammer;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

f)

der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

4.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundeskanzleramts;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundeskanzleramts;

c)

des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

UFG

IV. Abschnitt:

ALTLASTENSANIERUNG

§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Abkürzung

UFG

IV. Abschnitt:

ALTLASTENSANIERUNG

Ziele

§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Abkürzung

UFG

4.

Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG

Ziele

§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Abkürzung

UFG

4.

Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG UND FLÄCHENRECYCLING

Ziele der Altlastensanierung

§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Abkürzung

UFG

4.

Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG

Ziele der Altlastensanierung

§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Abkürzung

UFG

4.

Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG

Ziele der Altlastensanierung

§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;

4.

Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;

5.

die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;

6.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Abkürzung

UFG

Ziele des Flächenrecyclings

§ 29a. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

Abkürzung

UFG

Gegenstand der Förderung

§ 30. Es können gefördert werden

1.

Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

2.

Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

3.

Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;

4.

Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

Abkürzung

UFG

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

§ 30. Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

1.

Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

2.

Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

3.

Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;

4.

Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

Abkürzung

UFG

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

§ 30. Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

1.

Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;

2.

Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

3.

Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Risiken Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;

4.

Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien;

5.

Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.

Abkürzung

UFG

Gegenstand der Förderung im Rahmen des Flächenrecyclings

§ 30a. Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können

1.

die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,

2.

Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 und

3.

flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

gefördert werden.

Abkürzung

UFG

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;

3.

Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Abkürzung

UFG

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Abkürzung

UFG

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. Eine Förderung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Abkürzung

UFG

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. Eine Förderung setzt voraus, daß

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 30/2024)

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Abkürzung

UFG

Förderungswerber

§ 32. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;

5.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.

Abkürzung

UFG

Förderungswerber

§ 32. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;

5.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;

6.

dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7.

Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

Abkürzung

UFG

Förderungswerber

§ 32. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;

6.

dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7.

Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

Abkürzung

UFG

Förderungswerber

§ 32. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.

Abkürzung

UFG

Kostenersatz

§ 33. Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen. § 18 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

UFG

Kostenersatz

§ 33. Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.

Abkürzung

UFG

§ 33a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 FOG anzuwenden.

Abkürzung

UFG

§ 33a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung und sicherung dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Abkürzung

UFG

§ 33a. Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Mitglied

a)

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

c)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

d)

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

e)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Mitglied

a)

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

c)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

d)

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

e)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

d)

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

e)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

e)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen sowie im Bereich des Flächenrecyclings.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

Kommission

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

d)

des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

e)

des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Abkürzung

UFG

V. Abschnitt:

VOLLZIEHUNG

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

a)

hinsichtlich § 11 Abs. 1 und der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen;

b)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

c)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

d)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;

3.

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im übrigen

betraut.

Abkürzung

UFG

V. Abschnitt:

VOLLZIEHUNG

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

a)

hinsichtlich § 11 Abs. 1 und der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen;

b)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

c)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

d)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;

3.

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im übrigen

betraut.

Abkürzung

UFG

V. Abschnitt:

VOLLZIEHUNG

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

a)

hinsichtlich § 11 Abs. 1 und der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen;

b)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

c)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

d)

hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;

3.

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im übrigen

betraut.

Abkürzung

UFG

V. Abschnitt:

VOLLZIEHUNG

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

a)

mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1, der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 sowie der Verordnung nach § 24 Z 6 lit. b;

b)

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland, hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 sowie der Verordnung nach § 24 Z 6 lit. b;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;

3.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen

betraut.

Abkürzung

UFG

V. Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen projektbezogenen flexiblen Mechanismen “Gemeinsame Umsetzung - Joint Implementation” und “Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung - Clean Development Mechanism” (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13% der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft zu leisten. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

Abkürzung

UFG

V. Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung –

Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

Abkürzung

UFG

5.

Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung –

Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

Abkürzung

UFG

5.

Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

Abkürzung

UFG

5.

Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

Abkürzung

UFG

VI. Abschnitt:

PERSONALÜBERGANG

§ 36. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.

Abkürzung

UFG

Begriffsbestimmungen

§ 36. (1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.

(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage I des Rahmenübereinkommens angehört.

(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.

(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem österreichischen JI/CDM-Programm die Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.

Abkürzung

UFG

VII. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989 (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei kann sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen. Zur Geschäftsführung kann die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle bestellt werden.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

VII. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989 (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei kann sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen. Zur Geschäftsführung kann die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle bestellt werden.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranche Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a) mit einem Barwert von 2,3 Milliarden Schilling zu bedecken.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

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