(Übersetzung)Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 18. Dezember 1992 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten. Die Änderungen des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada, sind noch nicht in Kraft getreten. Das Datum dieses Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Australien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Indien, Iran, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rußland, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Bermuda, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Henderson, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln).
China
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China erklärt, daß das Übereinkommen idF des Protokolls auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 15. Juni 1991 auf Anguilla und die Britischen Jungferninseln und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1992 auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 8. September 1998 auf Guernsey und das Britische Territorium im Indischen Ozean ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 28. Juni 2002 auf die Souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß es für die Wirksamkeit des am 2. Februar 1971 in Ramsar beschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung *) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) unerläßlich ist, die Zahl der Vertragsparteien zu erhöhen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Aufnahme weiterer verbindlicher Sprachfassungen eine größere Teilnahme an dem Übereinkommen erleichtern würde,
SOWIE IN DER ERWÄGUNG, daß das Übereinkommen kein Änderungsverfahren vorsieht, so daß eine gegebenenfalls für erforderlich erachtete Änderung des Wortlauts schwierig ist –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1983
Artikel 1
Zwischen Artikel 10 und Artikel 11 des Übereinkommens wird folgender Artikel eingefügt:
(Anm.: es folgt Artikel 10bis)
Artikel 2
(Anm.: es folgt die Änderung des Artikels 12)
Artikel 3
Der revidierte Wortlaut der ursprünglichen französischen Fassung des Übereinkommens wird in der Anlage dieses Protokolls wiedergegeben.
Artikel 4
Dieses Protokoll liegt vom 3. Dezember 1982 an am Sitz der UNESCO in Paris zur Unterzeichnung auf.
Artikel 5
(1) Jeder in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
Beitritt.
(2) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet).
(3) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Urkunde keine gegenteilige Absicht bekundet hat, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
(4) Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Staaten, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Für jeden Staat, der in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts in Kraft.
(3) Für jeden Staat, der in der Zeit zwischen dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und dem Tag seines Inkrafttretens in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, tritt es zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 7
(1) Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
(2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
Unterzeichnungen dieses Protokolls;
Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 3.Dezember 1982.
Das Datum des Inkrafttretens der Änderungen wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR
WASSER- UND WATVÖGEL VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Außerordentliche Tagung der Vertragsparteien
Mai bis 3. Juni 1987
Regina, Saskatchewan, Kanada
ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS, BESCHLOSSEN BEI DER AUSSERORDENTLICHEN TAGUNG
(Anm.: es folgen die Änderungen)
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