Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport undKonsumentenschutz über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 20%.
§ 2. (1) Margarineerzeugnisse sind Nichtmilchfette in Form einer festen, plastischen Emulsion aus pflanzlichen oder tierischen Fetten; ein Milchfettgehalt im Endprodukt darf höchstens 3% des Gesamtfettgehaltes betragen.
(2) Zu den Margarineerzeugnissen zählt auch Margarineschmalz (Schmelzmargarine), das mindestens 99% Fett enthält, aber nicht als Emulsion in Verkehr gebracht wird.
§ 3. Mischfetterzeugnisse sind Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion aus pflanzlichen oder tierischen Fetten, deren Milchfettgehalt im Endprodukt zwischen 15 bis 80% des Gesamtfettgehaltes beträgt.
§ 4. (1) Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse müssen leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett gekennzeichnet sein.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von weniger als 80% ist der Fettgehalt in Prozenten, bei Mischfetterzeugnissen zusätzlich der Milchfettanteil in Prozenten des Gesamtfettgehaltes, jeweils in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung, anzugeben.
§ 5. Die Bezeichnung „Butter“ - auch in Wortverbindungen - ist für die in den §§ 2 und 3 genannten Erzeugnisse unzulässig.
§ 6. Gemäß § 77 Abs. 3 LMG 1975 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die ihren Gegenstand regelnde und als Bundesgesetz gemäß § 77 Abs. 3 LMG 1975 weiter in Kraft bleibende Verordnung über die Einführung fettwirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I S 553/1939 (Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBlÖ Nr. 403/1939) außer Kraft.
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