Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über zeitlich befristete Ausnahmen bei Anforderungen an Trinkwasser (Trinkwasser-Ausnahmeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
§ 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß der Grenzwert gemäß § 2 Z 3 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden kann, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieses Grenzwertes aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.
§ 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.
§ 2. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.
§ 2. (1) Bescheide gemäß § 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß § 1 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
§ 3. (1) Bescheide gemäß §§ 1 und 2 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 1 und 2 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
§ 3. (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.
§ 3. (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 352/1999)
§ 4. (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 oder § 2 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 oder § 2 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.
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